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Ausser Kraft getreten

Verfügungen über und Verwaltung von Bundesvermögen im Bereich der Untergliederung 30

Außer Kraft getreten und ersetzt durch den Erlass "Verfügungen über sowie Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen im Bereich der Untergliederung 30" (Geschäftszahl: 2022-0.615.929)

Geschäftszahl: BMBF-14.300/0007-B/2/2014
SachbearbeiterIn: MinR Franz Friedrich
Abteilung: B/2
E-Mail: franz.friedrich@bmbf.gv.at
T +43 1 531 20-4611
F +43 1 531 20-814611

Rundschreiben Nr. 19/2014 (BMBWF)

Verteiler: VII-N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Verfügungen über Bundesvermögen; Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen; Durchführung von Inventuren; Abschluss von Versicherungsverträgen; Sachgüterübertragung
Geltung: Unbefristet

Das vorliegende Rundschreiben hat nähere Regelungen in Belangen der Verfügungen über Bundesvermögen sowie Regelungen betreffend die Verwaltung und das Ausscheiden von Bundesvermögen im Bereich der Untergliederung 30 zum Gegenstand. Darüber hinaus werden Festlegungen für die Durchführung von Inventuren sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen getroffen und ergänzende Hinweise zur Sachgüterübertragung gegeben.

1. Wahrnehmung von Verfügungsrechten über Bundesvermögen

Sofern Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, kommt die Wahrnehmung von Verfügungsrechten gemäß den §§ 73, 74, 75 und 76 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist diese Befugnis nach Maßgabe von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen einschlägig festgelegter Wertgrenzen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen als Haushaltsleitendes Organ übertragen.

Diese Wertgrenzen sowie die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen betreffend Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Bundesvermögen sind dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu entnehmen.

Sofern im jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen nicht anderes bestimmt ist, ist vor Ausübung folgender Verfügungsgeschäfte das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen als Haushaltsleitendes Organ herzustellen:

  • Forderungen des Bundes gegenüber Dritten (vgl. §§ 73 und 74 BHG 2013):
    - Stundungen
    - Ratenbewilligungen
    - Aussetzung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
    - Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
    - Verzicht auf Forderungen des Bundes
  • Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens (vgl. § 75 BHG 2013):
    - Veräußerung (Verkauf oder Tausch)
    - Pfandrechtliche Belastung
    - Bestandgabe
    - Verleih
    - Gewährung eines Sachdarlehens
    - Unentgeltliche Übereignung
    - Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
  • Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens (vgl. § 76 BHG 2013)
    - Veräußerung (Verkauf oder Tausch)
    - Belastung mit Baurechten
    - Belastung mit Pfandrechten
    - Belastung mit Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten
    - Bestandgabe
    - Sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung
    - Unentgeltliche Übereignung
    - Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)

Die Herstellung des Einvernehmens erfolgt jeweils im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des § 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten.

Von der Herstellung des Einvernehmens ausgenommen sind lediglich Verfügungen, für welche den nachgeordneten Dienststellen im Rahmen des ihnen übertragenen finanziellen Wirkungsbereiches bereits einschlägige Ermächtigungen erteilt wurden (etwa in Belangen der Schulraumüberlassung).

Regelungen betreffend die Führung von Aufzeichnungen über Verfügungsgeschäfte sowie etwaige damit verbundene Berichtspflichten sind dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu entnehmen.

2. Verwaltung von Bundesvermögen

2.1 Zuständigkeit

Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen (die Verwaltung von Inventargegenständen und Vorräten), die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen (einschließlich der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten) sowie die Verwaltung von Bibliotheken (die Verwaltung von Bibliotheksstücken)

  • für den Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Leiterin oder dem Leiter der Amtswirtschaftsstelle des Bildungsministeriums,
  • im Übrigen den Leiterinnen oder Leitern der nachgeordneten Dienststellen des Bildungsministeriums bzw. den dort eingerichteten Wirtschaftsstellen

übertragen. Die genannten Stellen sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.

Hinsichtlich der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen (der Verwaltung von Inventargegenständen und Vorräten), der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen (einschließlich der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten) sowie der Verwaltung von Bibliotheken (der Verwaltung von Bibliotheksstücken) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der Bundesvermögensverwaltungsverordnung 2013 (BVV 2013), BGBl. II Nr. 51/2012. Daher sind von der Leitung der Amtswirtschaftsstelle des Bildungsministeriums sowie den Leitungen der nachgeordneten Dienststellen des Bildungsministeriums bzw. den dort eingerichteten Wirtschaftsstellen laufend die in der BVV 2013 beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählt unter anderem die Durchführung von Inventuren (siehe den nachfolgenden Abschnitt 2.2 dieses Rundschreibens).

2.2 Inventuren

Inventuren im Rahmen der Verwaltung des Bundesvermögens sind gemäß der diesem Rundschreiben beigefügten Richtlinie der Bundesministerin für Finanzen zur Durchführung einer Inventur (Inventurrahmenrichtlinie, BMF-GZ 111500/0023-V/3-HV/2012 vom 26. November 2012) durchzuführen.

Ergänzend wird mitgeteilt bzw. festgelegt:

2.2.1 Inventurbereich und Inventurfelder

Der Inventurbereich entspricht der jeweiligen Dienststelle des Bildungsressorts. Die Inventurfelder umfassen sachliche oder örtliche Abgrenzungen innerhalb der Dienststelle. Dahingehende örtliche Kriterien sind beispielsweise Standorte, Gebäude, Stockwerke, Räume und Raumteile. Dahingehende sachliche Kriterien können die verschiedenen Vermögenswerte (zum Beispiel Sachanlagen, Werkzeuge, Maschinen) umfassen.

2.2.2 Rollen

Die Rollen für die Durchführung von Inventuren im Bereich des Bildungsressorts werden wie folgt festgelegt:

2.2.2.1 Zentralleitung
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Haushaltsreferentin oder Haushaltsreferent
Aufnahmeleitung Leitung Amtswirtschaftsstelle
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems
2.2.2.2 Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Amtsdirektion
Aufnahmeleitung Leitung Wirtschaftsstelle
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems
2.2.2.3 Zentrallehranstalten
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Dienststellenleitung (Schulleitung)
Aufnahmeleitung
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems
2.2.2.4 Pädagogische Hochschulen des Bundes
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Dienststellenleitung (Rektorat)
Aufnahmeleitung Verwaltungsleitung
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems
2.2.2.5 Bundesschulen und BundesschülerInnenheime
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Landesschulrat (Stadtschulrat)
Aufnahmeleitung Dienststellenleitung (Schul- bzw. Heimleitung)
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems

Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Rolle der Inventurleitung unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesschulen und BundesschülerInnenheime als Dienstellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter zu übertragen.

2.2.2.6 Bundesanstalten für Leibeserziehung
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Landesschulrat (Stadtschulrat)
Aufnahmeleitung Dienststellenleitung (Anstaltsleitung)
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems

Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Rolle der Inventurleitung unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesanstalten für Leibeserziehung als Dienstellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter zu übertragen.

2.2.2.7 Bundesinstitut für Erwachsenenbildung
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Dienststellenleitung (Institutsleitung)
Aufnahmeleitung Verwaltungsleitung
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems
2.2.2.8 Übrige Dienststellen
Rolle FunktionsträgerIn
Inventurleitung Dienststellenleitung
Aufnahmeleitung
Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen
Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems
2.2.3 Zeitplan

Der Zeitplan regelt den zeitlichen Ablauf der Vorbereitung sowie der Durchführung und Aufbereitung der Inventurdaten. Als Vorgabe für die Inventurleitungen gilt, dass zumindest einmal innerhalb von fünf Jahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen ist. Diese Vorgabe ist ab Inkrafttreten dieses Rundschreibens zu erfüllen.

Der Zeitplan ist unter Einhaltung dieser Vorgabe von der zuständigen Inventurleitung zu präzisieren. Im Übrigen gilt Punkt 4.2 der Inventurrahmenrichtlinie.

2.2.4 Systempflege und Ergebnis der Inventur

Die Inventurleitungen haben für den Nachweis des Ergebnisses der Inventur gemäß § 25 Abs. 1 BVV 2013 im Inventarverwaltungssystem (IVS) und im Vorratsverwaltungssystem (VVS) Sorge zu tragen (Systempflege). Informationen zum bzw. Anleitungen für den Nachweis des Ergebnisses der Inventur im System FI-AA (Eintragung des Inventurdatums) finden sich im Portal Austria unter „MA-Informationen“.

Das Ergebnis der Inventur ist gemäß § 25 Abs. 2 BVV 2013 der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des § 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten.

2.3 Versicherungsverträge

Die Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013, BGBl. II Nr. 26/2013 sind einzuhalten.

2.3.1 Umfang der Abschlusskompetenz

Die Zuständigkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen über Bestandteile des Bundesvermögens wird

  • den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) für ihren (seinen) administrativen Wirkungsbereich,
  • den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz,
  • den Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten,
  • den Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen des Bundes jeweils für ihren Wirkungsbereich,
  • der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung für den Bereich des Institutes,
  • den übrigen Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Dienstellenleiterin oder dem Dienststellenleiter

sofern und soweit übertragen, als

  • der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist, oder
  • die Versicherungsprämie überwälzt werden kann.

Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Kompetenz zum Abschluss solcher Versicherungsverträge unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesschulen und BundesschülerInnenheime sowie den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesanstalten für Leibeserziehung zu übertragen.

Auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 wird besonders hingewiesen.

2.3.2 Abschluss sonstiger Versicherungsverträge

In allen anderen als beim Punkt 2.3.1 dieses Rundschreibens genannten Fällen erfordert der Abschluss von Versicherungsverträgen die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des § 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten.

2.3.3 Versicherung von Liegenschaften des Bundes

Auf die Bestimmungen des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 wird hingewiesen.

2.3.4 Versicherung von Kraftfahrzeugen des Bundes

Auf die beim § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 bestimmte Vorgangsweise wird hingewiesen.

2.3.5 Versicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 sowie die beim Punkt 2.3.1 dieses Rundschreibens geregelte Abschlusskompetenz gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.

2.3.6 Haftungen für Leihgaben an den Bund

Für im Rahmen der Bundesverwaltung gelegentlich übernommene, nicht im Eigentum des Bundes stehende unverbrauchbare Sachen zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (Leihgaben) haftet der Bund gemäß §§ 978 bis 980 ABGB. Für den Fall, dass dieser Haftungsumfang im konkreten Anlassfall als nicht ausreichend erachtet wird, können auch Haftungen übernommen werden, welche über den Umfang der Bestimmungen der §§ 978 bis 980 ABGB hinausgehen.

Im Interesse der Rechtssicherheit und einer für den Bund wirtschaftlich vertretbaren Begrenzung des Haftungsausmaßes ist für derartige (erweiterte) Haftungen des Bundes als Entlehner eine entsprechende Haftungsklausel laut Anlage zur Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 zu vereinbaren.

Die Abgabe einer derartigen Haftungserklärung erfordert in jedem Fall die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des § 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten.

2.3.7 Versicherungsverträge zugunsten Dritter

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 sowie die beim Punkt 2.3.1 dieses Rundschreibens geregelte Abschlusskompetenz gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zugunsten Dritter. Solche Versicherungen dürfen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden, wenn bereits ein Versicherungsschutz oder eine sonstige gesetzliche oder vertragliche Haftung anderer Rechtspersonen für derartige Risiken besteht.

3. Ausscheiden von Bundesvermögen

3.1 Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken

Die Zuständigkeit für das Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken ist

  • für den Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Leiterin oder dem Leiter der Amtswirtschaftsstelle des Bildungsministeriums,
  • den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) für ihren (seinen) administrativen Wirkungsbereich,
  • den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz,
  • den Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten,
  • den Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen des Bundes jeweils für ihren Wirkungsbereich,
  • der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung für den Bereich des Institutes,
  • an den übrigen Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Dienstellenleiterin oder dem Dienststellenleiter

übertragen.

Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Kompetenz zum Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesschulen und BundesschülerInnenheime sowie den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesanstalten für Leibeserziehung zu übertragen.

Für das Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der BVV 2013 und sind insbesondere die in den §§ 26, 27 und 48 BVV 2013 beschrieben Aufgaben zu erfüllen. Hinsichtlich der sich aus dem § 26 Abs. 1 Z 1 BVV 2013 ergebenden Verpflichtung wird auf den Punkt 3.2 dieses Rundschreibens hingewiesen.

3.2 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Hinsichtlich der entgeltlichen Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes (Sachgüterübertragung – SGÜ) ist gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 26/2011 vorzugehen.

In diesem Zusammenhang wird die diesem Rundschreiben angeschlossene Note BMF-GZ 060211/0002-V/3-HV/2013 des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. April 2013 mit dem Ersuchen um Beachtung bzw. Berücksichtigung zur Kenntnis gebracht.

3.3 Ausscheiden von unbeweglichem Bundesvermögen

Gemäß § 35 Abs. 1 BVV 2013 dürfen unbewegliche Sachen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.Das Ausscheiden unbeweglicher Sachen erfordert daher die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des § 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten.

4. Zusammenfassende Darstellung

Eine bündige Übersicht über die mit dem gegenständlichen Rundschreiben festgelegten Kompetenzen in Belangen der Verfügungen über und die Verwaltung von Bundesvermögen ist diesem Rundschreiben beigefügt.

5. Hinweis zum Außerkrafttreten von Bestimmungen

Der Abschnitt 2.2 dieses Rundschreibens ersetzt das Rundschreiben Nr. 30/1998 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, GZ 14.180/42-2/98, welches außer Kraft tritt.

Der Abschnitt 2.3 dieses Rundschreibens ersetzt das Rundschreiben Nr. 26/1993 des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, GZ 20.550/1-Präs.15b/93 vom 15. September 1993, welches außer Kraft tritt.

Punkt 3.2 dieses Rundschreibens ersetzt das Rundschreiben Nr. 9/2013 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, GZ 14.400/0001-B/2/2013 vom 8. Mai 2013, welches außer Kraft tritt.

Abkürzungen:

Abs. = Absatz
ABGB = Allgemein bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BHG = Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung
BVV = Bundesvermögensverwaltungsverordnung
BMF = Bundesministerin (Bundesministerium) für Finanzen
BMBF = Bundesministerium für Bildung und Frauen
SGÜ = Sachgüterübertragung
Z = Zahl, Ziffer

Anlagen:

Wien, 28. August 2014

Die Bundesministerin:
Gabriele Heinisch-Hosek

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen