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Herausgabe von Schülerzeitungen

Geschäftszahl: BMBF-17.054/0003-B/7c/2015
SachbearbeiterIn: Mag. Walter Olensky
Abteilung: B/7c
E-Mail: walter.olensky@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-4846
F +43 1 53120-814846

Rundschreiben Nr. 8/2015 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Pädagogischen Hochschulen
Direktionen der Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen
Sachgebiet: Unterrichtsprinzipien
Inhalt: Schülerzeitung
Geltung: unbefristet

Gestützt auf den Grundsatzerlass für Medienerziehung (BMUKK 48.223/0006-B/7/2011, Rundschreiben Nr. 04/2012), der zu einem kritischen Umgang mit Medien anregt und die aktive Mediengestaltung fördern möchte, stellt das Bundesministerium für Bildung und Frauen zum Thema Schülerzeitungen grundsätzlich fest:

Schülerzeitungen sind periodische Druckwerke, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler gestaltet und herausgegeben werden. Sie dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und allgemein-kulturellen Problemen. Als Mittel der Meinungsbildung und Information sind sie ebenso Träger der Pressefreiheit wie Betriebszeitungen, Kundenzeitungen, Tageszeitungen oder andere Druckwerke von Minderjährigen für Minderjährige.

Schülerzeitungen sind für eine effiziente Schülermitverwaltung im Sinne von § 58 SchUG (Interessenvertretung durch Mitwirkung und Mitbestimmung der Schülerinnen und Schüler sowie Mitgestaltung des Schullebens durch diese) weitgehend unentbehrlich. Deshalb ist ihre Herausgabe grundsätzlich zu begrüßen und sollte nach Möglichkeit unterstützt werden.

Lehrerinnen und Lehrer sollten z. B. auch im Kontext Geschichte/Politische Bildung – Meinungs- und Pressefreiheit – ihre Schülerinnen und Schüler ermutigen bzw. anregen, ihre diesbezüglichen Rechte in Form der Herausgabe und Gestaltung einer Schülerzeitung wahrzunehmen.

Die Herausgabe einer Schülerzeitung bedeutet Verantwortung im Umgang mit Informationen und deren Verbreitung. Was verantwortungsvolles journalistisches Handeln bedeutet, zeigt der „Ehrenkodex für die österreichische Presse“ auf. Die darin formulierten „Grundsätze für die publizistische Arbeit“ können als ethische Richtschnur dienen.

Schülerzeitungen finanzieren sich selbst durch den Verkaufserlös sowie durch Einnahmen aus Spenden und Subventionen. Die Aufnahme von Anzeigen kommt als zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass der Charakter der Schülerzeitung - als Zeitung von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler – erhalten bleibt (die Zeitung also nicht vorwiegend Werbeträger wird) und Art und Inhalt der Inserate der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule nicht entgegenstehen.

Der Vertrieb der Schülerzeitung darf den Schulbetrieb in keiner Weise stören.

An Schulen, an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 SchUG besteht, steht diesem bei allen Fragen zur Herstellung und dem Vertrieb von Schülerzeitungen in der Schule ein Beratungsrecht zu.

Die medienrechtlichen Bestimmungen (Bundesgesetz vom 12. Juni 1981, BGBl. 314/81) über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) in der derzeit geltenden Fassung sind zu beachten. (Vergleiche beiliegendes Merkblatt für die Herausgabe von Schülerzeitungen)

Dieses Rundschreiben wird auch im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Bildung und Frauen kundgemacht werden.

Beilage
Merkblatt

Wien, 8. Mai 2015

Für die Bundesministerin:
SektChef Dr. Helmut Moser

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Unterrichtsprinzipien