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Ausser Kraft getreten

Österreichisches Jugendrotkreuz, Grundsatzerlass 2015

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 26/2022 ; Geschäftszahl: 2022-0.517.169 ; Das Österreichische Jugendrotkreuz

Geschäftszahl: BMBF-38.560/0004-I/6/2015
SachbearbeiterIn: MR Mag. Manfred Wirtitsch
Abteilung: Leiter I/6 – Politische Bildung
manfred.wirtitsch@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-2540
F +43 1 53120-812540

Rundschreiben Nr. 23/2015 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte, Stadtschulrat für Wien, Pädagogische Hochschulen,
Zentrallehranstalten
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Österreichisches Jugendrotkreuz
Geltung: unbefristet

Die Aufgabe und Rolle des Österreichischen Jugendrotkreuzes (ÖJRK) ist durch das Rotkreuzgesetz (RKG, BGBl. I Nr. 33/2008) mit der Verbreitung des Gedankengutes des Roten Kreuzes sowie von Intention und Inhalt der Genfer Abkommen an Kinder und Jugendliche sowohl im schulischen als auch außerschulischen Bereich definiert und seit 2008 gesetzlich verankert (§ 3 RKG). Mit der Vollziehung ist das für Unterrichtsangelegenheiten zuständige Bundesministerium betraut (§12 RKG). Damit kommt dem Bildungssystem eine gesetzlich definierte besondere Rolle in der Unterstützung des ÖJRK und der Durchführung seiner schulbezogenen Aufgaben zu. In seiner völkerrechtlichen Dimension und Wirkungsweise der weltweiten Rotkreuzbewegung zielt das Gesetz primär auf die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes als regierungsunabhängige nationale Gesellschaft, die Definition seiner Aufgaben sowie auf den Schutz des Rotkreuzzeichens ab, stellt aber damit auch die besondere Rolle des Roten Kreuzes und des Jugendrotkreuzes in Österreich heraus. Mit diesem Rundschreiben zum Österreichischen Jugendrotkreuz soll diesem Anspruch entsprochen werden, und die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien, alle Schulaufsichtspersonen und Schulleitungen sowie die Pädagogischen Hochschulen angehalten werden, das ÖJRK und die im ÖJRK tätigen Lehrpersonen bei der Umsetzung dieses öffentlichen Auftrages zu unterstützen.

Das Österreichische Jugendrotkreuz

Seine Rolle bei der Verbreitung des Gedankengutes des Roten Kreuzes im Bereich der Schulen – Grundsatzerlass

Rechtliche Grundlagen

Die Aufgabe und Rolle des Österreichischen Jugendrotkreuzes (ÖJRK) ist durch das Rotkreuzgesetz (RKG, BGBl. I Nr. 33/2008) mit der Verbreitung des Gedankengutes des Roten Kreuzes sowie von Intention und Inhalt der Genfer Abkommen an Kinder und Jugendliche sowohl im schulischen als auch außerschulischen Bereich definiert und erstmals gesetzlich verankert (§ 3 RKG). Mit der Vollziehung ist das für Unterrichtsangelegenheiten zuständige Bundesministerium betraut (§12 RKG). Damit kommt dem Bildungssystem eine gesetzlich definierte besondere Rolle in der Unterstützung des ÖJRK und der Durchführung seiner schulbezogenen Aufgaben zu. In seiner völkerrechtlichen Dimension und Wirkungsweise der weltweiten Rotkreuzbewegung zielt das Gesetz primär auf die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes als regierungsunabhängige nationale Gesellschaft, die Definition seiner Aufgaben sowie auf den Schutz des Rotkreuzzeichens ab, stellt aber damit auch die besondere Rolle des Roten Kreuzes und des Jugendrotkreuzes in Österreich heraus.

Kernkompetenzen des Österreichischen Jugendrotkreuzes

Das ÖJRK steht für die Vermittlung von demokratischer, humanitärer und sozialer Bildung sowie der Förderung von Selbst- und Sozialkompetenzen. Die Vermittlung dieser Bildungsanliegen erhält gerade dann besondere Bedeutung, wenn Österreich, wie auch andere Länder der Europäischen Union, durch die Ankunft und Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden im Blickpunkt nationaler wie internationaler Öffentlichkeit steht. Ziel des ÖJRK ist es daher, Humanität, Solidarität und Hilfsbereitschaft für Schülerinnen und Schüler, Kinder und Jugendliche in und außerhalb der Schule bewusst erlebbar zu machen, d.h. im Zusammenwirken mit Lehrkräften und Eltern, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung, Bereitschaft zur Integration sowie zu mitmenschlichem und solidarischem Verhalten hinzuführen. Die Leistungen des ÖJRK entsprechen überdies den Zielen der österreichischen Schule nach §2 SchOG.

Das Österreichische Jugendrotkreuz und die österreichische Schule

Der Grundsatzerlass soll zu einer verantwortungsbewussten Erziehungs- und Bildungskooperation von Schule und Österreichischem Jugendrotkreuz beitragen. Schulen sollen sowohl in den Unterrichtsgegenständen als auch im Rahmen von Unterrichtsprinzipien diesen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der jeweils geltenden Lehrpläne erfüllen. Wesentlich für die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben ist die Organisationsform des Österreichischen Jugendrotkreuzes und seiner Angebote an allen Schulstandorten.

Besonders wird dabei auf die vielfältigen Angebote wie humanitäres Völkerrecht, Stärkung der Kinder- und Jugendrechte, Integration von Flüchtlingskindern sowie begleiteten und unbegleiteten schulpflichtigen Minderjährigen und jugendlichen Flüchtlingen, zu menschlicher Solidarität und Hilfsleistungen hingewiesen, aber auch auf Angebote zur Stärkung von Selbstkompetenzen, wie altersgerechte Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm- und Rettungsschwimmausbildungen, Begleitung der Radfahrausbildung und Radfahrprüfung und damit in Zusammenhang stehende Unterrichtsmaterialien, Vermittlungsangebote, Kurse, Wettbewerbe, etc. (www.jugendrotkreuz.at). Alle diese Materialien und Angebote erfüllen den Lehrplan (Primarstufe – Sachunterricht; Sekundarstufen I und II in unterschiedlichen Gegenständen; Unterrichtsprinzipien, insbesondere Politische Bildung, Gesundheitserziehung und Verkehrserziehung) und unterstützen damit die leichte Integration in die Unterrichtsarbeit. Um diesem Anspruch gerecht zu werden ist es die Verpflichtung aller Landesschulräte/des Stadtschulrates für Wien, aller Schulaufsichtspersonen und Schulleitungen sowie der Pädagogischen Hochschulen, das ÖJRK und die im ÖJRK tätigen Lehrpersonen bei der Umsetzung dieses öffentlichen Auftrages zu unterstützen.

Das Netzwerk des Helfens

Der Auftrag zur flächendeckenden Verbreitung des humanitären Gedankengutes an Kinder und Jugendliche an den österreichischen Schulen bezieht sich neben der pädagogisch-didaktischen Vermittlung im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildung auch auf die Weiterentwicklung und Festigung des organisatorischen und personellen Netzwerkes durch die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulstandorten, an den Pädagogischen Hochschulen, im Rahmen der Schulaufsicht sowie bei den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien (SchulreferentInnen an Schulstandorten, Bezirksleitungen, Landes- oder BundesreferentInnen, etc.). Mit dem Ausdruck besonderer Wertschätzung für alle Schulaufsichtspersonen, Direktorinnen, Direktoren und Lehrpersonen, die sich freiwillig und engagiert für die Inhalte und Werte des Österreichischen Jugendrotkreuzes einsetzen, soll dieser Erlass zur Motivation beitragen, die humanitäre Tätigkeit im schulischen wie außerschulischen Bildungswesen zu fördern und zu unterstützen. Damit erhält das ÖJRK nicht nur eine besondere Bedeutung für die schulische Bildung, sondern auch für die individuelle und differenzierte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen unserer Gesellschaft ganz generell.

Wien, 24. November 2015

Die Bundesministerin:
Gabriele Heinisch-Hosek

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten