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Ausser Kraft getreten

Gewährung von Geldaushilfen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 19/2019 ; GZ 466/0005-III/9/2005 ; Gewährung von Geldaushilfen

Geschäftszahl: BMBF-466/0017-III/3/2015
SachbearbeiterIn: Mag. Judith Eidher
Abteilung: III/3
judith.eidher@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-3643
F +43 1 53120-813643

Rundschreiben Nr. 26/2015 (BMBWF)

Verteiler: VIII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Gewährung von Geldaushilfen
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 25 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948

An alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

Mit Rundschreiben Nr. 19/2005, GZ 466/0005-III/9/2005, wurden die Höchstbeträge für die Gewährung von Geldaushilfen für die Anlassfälle Zahnarztkosten, Begräbniskosten und Kosten für die Anschaffung von Sehbehelfen zufolge der gestiegenen Lebenserhaltungskosten und Preissteigerungen einer Anpassung zugeführt. Mit dem gegenständlichen Rundschreiben wird nunmehr - auf Anregung des Zentralausschusses – die Geldaushilfe um den Anlassfall für Hörgeräte erweitert, der Betrag für die Anschaffung von Sehbehelfen von 220,00 EUR auf 300,00 EUR angehoben und das Rundschreiben Nr. 19/2005 neu verlautbart.

  1. Die Höhe der zu gewährenden Geldaushilfe ergibt sich unter Zugrundelegung folgenden Berechnungsschlüssels: als Bemessungsgrundlage kommt der tatsächliche Aufwand, höchstens jedoch ein Betrag von 2.050,00 EUR bei Zahnarztrechnungen, von 2.050,00 EUR bei Hörgeräten, von 1.500,00 EUR bei Begräbniskosten und von 300,00 EUR für Sehbehelfe in Betracht.
  2. Bis zu einem Familiennettoeinkommen von unter 1.150,00 EUR werden 50 % des Aufwandes ersetzt. Ab einem Familiennettoeinkommen von 1.150,00 EUR ist ein prozentueller Selbstbehalt vom Nettoeinkommen anzuwenden. Unter Familiennettoeinkommen wird das monatliche Gesamtnettoeinkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes beider Ehegatten, eingetragener Partner bzw. Lebensgefährten ohne Sonderzahlungen verstanden. Zum Gesamtnettoeinkommen zählt jedenfalls auch der Empfang von Unterhaltsleistungen sowie von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Allfällige Einkommen von Kindern zählen nicht zum Familiennettoeinkommen. Für jedes Kind, für das ein Kinderzuschuss gebührt, wird das monatliche Familiennettoeinkommen um 250,00 EUR, für jedes behinderte Kind um 500,00 EUR vermindert. Weites wird dieses Einkommen für nicht berufstätige Ehegatten, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährten um 170,00 EUR vermindert. Desgleichen sind auch Unterhaltsleistungen für frühere Ehegatten (eingetragene Partner) bzw. für Kinder im Ausmaß der obgenannten Beträge vom Nettoeinkommen abzuziehen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Nettoeinkommen von 1.150,00 EUR 10 % und erhöht sich für jeden folgenden Betrag von 75,00 EUR linear um 2 % (z.B. bei 1.225,00 EUR 12 %, bei 1.300,00 EUR 14 % usw.).
    Ausbezahlt wird in diesen Fällen 50 % des um den Selbstbehalt verminderten Aufwandes nach folgender Formel:
    Aufwand minus Selbstbehalt/2 = Aushilfe
    Die sich auf Grund des Berechnungsschlüssels ergebenden Beträge sind auf den nächsten Betrag von 5,00 EUR aufzurunden.
  3. Wird dem Antragsteller/der Antragstellerin oder dessen Ehegattin/Ehegatten, eingetragener Partnerin/eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten aus demselben Anlassfall eine Zuwendung von dritter Seite gewährt, vermindert sich der Aufwand um diesen Betrag. Ist sowohl die Ehegattin als auch der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner bzw. die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte im Bundesdienst tätig, so kann eine Geldaushilfe für Ausgaben der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten nur dann gewährt werden, wenn der/die unmittelbar betroffene Bundesbedienstete selbst ein Ansuchen gestellt hat und dieses entweder negativ oder in einem Ausmaß, das unter den im Punkt 1 genannten Beträgen liegt, behandelt wurde. Im letzteren Fall kann nur der Differenzbetrag gewährt werden. Für Ausgaben, die für Kinder anfallen, können Geldaushilfen dann gewährt werden, wenn für das Kind ein Kinderzuschuss gebührt.
  4. Die gegenständlichen Richtlinien finden auch auf Lehrlinge und VerwaltungspraktikantInnen ihre Anwendung.
  5. Abschriften von Gewährung von Geldaushilfen sind anher vorzulegen.
  6. Geldaushilfen aus anderen als den genannten Anlassfällen können nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden und bedürfen weiterhin der ho. Zustimmung. Den diesbezüglichen ausführlich zu begründenden Anträgen sind die erforderlichen Nachweise (Rechnungen, Bestätigungen über Zuwendungen von dritter Seite) und eine Bestätigung über die Höhe des Familiennettoeinkommens anzuschließen.
  7. Eine Geldaushilfe ist nur dann zu gewähren, wenn der Antrag von der Bediensteten/vom Bediensteten innerhalb von sechs Kalendermonaten – ab Rechnungsdatum - bei der Dienststelle geltend gemacht/eingebracht wird. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Antrag auf Geldaushilfe ausnahmslos abzulehnen. Maßgeblich für den Fristenlauf ist das Datum des Einlaufstempels der Dienststelle.

Beispiel 1:

Für einen Sehbehelf wird eine Geldaushilfe beantragt. Die Rechnung war datiert mit 15. Mai 2015. Der Antrag muss spätestens am 15. November 2015 in der Dienststelle aufliegen.

Beispiel 2:

Für eine Zahnregulierung waren in Folge mehrere Termine erforderlich (so z.B. 23. Mai, 28. Mai sowie 3. Juni 2015). Die Rechnung wurde datiert mit 3. Juni 2015. Der Antrag muss spätestens bis 3. Dezember 2015 bei der Dienststelle eingelangt sein.

Beispiel 3:

Für einen Sehbehelf wird eine Geldaushilfe beantragt. Die Rechnung war datiert mit 15. Mai 2015. Der Antrag weist zwar das Datum 15. November 2015 auf, der Antrag selbst ist jedoch erst am 18. November 2015 (Datum Einlaufstempel) bei der Dienststelle eingelangt. Der Antrag auf Geldaushilfe ist daher abzulehnen.

Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien werden/wird ersucht, entsprechend den o.a. Richtlinien vorzugehen.

Abschließend wird auf das Mitwirkungsrecht des zuständigen Organs der Personalvertretung gem. § 9 Abs. 1 lit. f PVG hingewiesen.

Das ho. Rundschreiben Nr. 19/2005 tritt damit außer Kraft.

Wien, 9. Dezember 2015

Für die Bundesministerin:
Mag. Eveline Horvatits

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen