Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Gewährung von Geldaushilfen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 26/2015 ; Geschäftszahl: BMBF-466/0017-III/3/2015 ; Gewährung von Geldaushilfen

BMBWK-466/5-III/9/2005
SachbearbeiterIn: Mag. Christa RÖHRER
Abteilung: III/9
E-mail: christa.röhrer@bmbwk.gv.at
Telefon/Fax: +43(1)/53120-3382/53120-81 3382

Rundschreiben 19/2005 (BMBWF)

Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Gewährung von Geldaushilfen
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 25 Abs. 4 VBG
Geltung: Unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Mit Rundschreiben Nr. 10/2002, GZ 466/4-III/C/02, wurde festgelegt, dass Geldaushilfen für die Anlassfälle Zahnarztkosten, Begräbniskosten und Kosten für die Anschaffung von Sehbehelfen ohne Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Mit dem gegenständlichen Rundschreiben werden die Höchstbeträge für die Gewährung von Geldaushilfen aus den genannten Anlässen auf Anregung des Zentralausschusses in Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Preissteigerungen einer Anpassung zugeführt und das Rundschreiben Nr. 10/2002 neu verlautbart.

1. Die Höhe der zu gewährenden Geldaushilfe ergibt sich unter Zugrundelegung folgenden Berechnungsschlüssels: als Bemessungsgrundlage kommt der tatsächliche Aufwand, höchstens jedoch ein Betrag von 2.050 € bei Zahnarztrechnungen, von 1.500 € bei Begräbniskosten und von 220 € für Sehbehelfe in Betracht.

2. Bis zu einem Familiennettoeinkommen von unter 1.150 € werden 50 % des Aufwandes ersetzt. Ab einem Familiennettoeinkommen von 1.150 € ist ein prozentueller Selbstbehalt vom Nettoeinkommen anzuwenden. Unter Familiennettoeinkommen wird das monatliche Gesamtnettoeinkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes beider Ehegatten (Lebensgefährten) ohne Sonderzahlungen verstanden. Zum Gesamtnettoeinkommen zählt jedenfalls auch der Empfang von Unterhaltsleistungen sowie von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Allfällige Einkommen von Kindern zählen nicht zum Familiennettoeinkommen. Für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gebührt, wird das monatliche Familiennettoeinkommen um 250 €, für jedes behinderte Kind um 500 € vermindert. Weites wird dieses Einkommen für nicht berufstätige Ehegatten (Lebensgefährten) um 170 € vermindert. Desgleichen sind auch Unterhaltsleistungen für frühere Ehegatten bzw. für Kinder im Ausmaß der obgenannten Beträge vom Nettoeinkommen abzuziehen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Nettoeinkommen von 1.150 € 10 % und erhöht sich für jeden folgenden Betrag von 75 € linear um 2 % (z.B. bei 1.225 € 12 %, bei 1.300 € 14 % usw.).

Ausbezahlt wird in diesen Fällen 50 % des um den Selbstbehalt verminderten Aufwandes nach folgender Formel:

Aufwand minus Selbstbehalt
--------------------------------------------------- = Aushilfe
2

Die sich auf Grund des Berechnungsschlüssels ergebenden Beträge sind auf den nächsten Betrag von 5 € aufzurunden.

3. Wird dem Antragsteller/der Antragstellerin oder dessen/deren Ehepartnerin/Ehepartner (Lebensgefährtin/Lebensgefährten) aus demselben Anlassfall eine Zuwendung von dritter Seite gewährt, vermindert sich der Aufwand um diesen Betrag. Sind beide Ehepartner (Lebensgefährten) im Bundesdienst tätig, so kann eine Geldaushilfe für Ausgaben des Ehepartners/der Ehepartnerin (Lebensgefährten/Lebensgefährtin) nur dann gewährt werden, wenn der/die unmittelbar betroffene Bundesbedienstete selbst ein Ansuchen gestellt hat und dieses entweder negativ oder in einem Ausmaß, das unter den im Punkt 1 genannten Beträgen liegt, behandelt wurde. Im letzteren Fall kann nur der Differenzbetrag gewährt werden. Für Ausgaben, die für Kinder anfallen, können Geldaushilfen dann gewährt werden, wenn für das Kind eine Kinderzulage gebührt.

4. Für Kosten, die aus Anlass eines Krankenhausaufenthaltes entstehen, wird im Hinblick auf die Leistungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers keine Geldaushilfe gewährt, die bei der Benützung der Sonderklasse anfallenden Kosten können durch den Abschluss einer Zusatzversicherung gedeckt werden.

5. Abschriften von Gewährungen von Geldaushilfen sind anher vorzulegen.

6. Geldaushilfen aus anderen als den genannten Anlassfällen können nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden und bedürfen weiterhin der ho. Zustimmung. Den diesbezüglichen ausführlich zu begründenden Anträgen sind die erforderlichen Nachweise (Rechnungen, Bestätigungen über Zuwendungen von dritter Seite) und eine Bestätigung über die Höhe des Familiennettoeinkommens anzuschließen.

Abschließend wird auf das Mitwirkungsrecht des zuständigen Organs der Personalvertretung gem. § 9 Abs. 1 lit. f PVG hingewiesen.

Das ho. Rundschreiben Nr. 10/2002 tritt außer Kraft.

Wien, 22. September 2005

Für die Bundesministerin:
MinR Kurt Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen