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Ausser Kraft getreten

Gewährung von Geldaushilfen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben 19/2005 ; BMBWK-466/5-III/9/2005 ; Gewährung von Geldaushilfen

Geschäftszahl: 466/4-III/C/02
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3361
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 10/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Gewährung von Geldaushilfen
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 25 Abs. 5 VBG 1948
Geltung: Unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Mit RS Nr. 59/2000, GZ 466/18-III/C/2000 vom 2.11.2000, wurde die Gewährung der Geldaushilfen für das Nichtlehrerpersonal um die Anlassfälle der Zahnarztkosten, Begräbniskosten und Kosten für die Anschaffung von Sehbehelfen erweitert, wobei allerdings die Gewährung solcher Geldaushilfen bisher an die Zustimmung des ho. Bundesministeriums gebunden war.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird über Anregung des Zentralausschusses für Bundesbedienstete nunmehr zugestimmt, dass Geldaushilfen für vorstehend genannte Anlassfälle ab sofort ohne Einholung der ho. Zustimmung unter nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden können:

1.
Die Höhe der zu gewährenden Geldaushilfe ergibt sich unter Zugrundelegung folgenden Berechnungsschlüssels: als Bemessungsgrundlage kommt der tatsächliche Aufwand, höchstens jedoch ein Betrag von € 2.035,-- bei Zahnarztrechnungen, von € 1.455,-- bei Begräbniskosten und von € 220,-- für Sehbehelfe in Betracht.

2.
Bis zu einem Familiennettoeinkommen von unter € 1.100,-- werden 50 % des Aufwandes ersetzt. Ab einem Familiennettoeinkommen von € 1.100,-- ist ein prozentueller Selbstbehalt vom Nettoeinkommen anzuwenden. Unter Familiennettoeinkommen wird das monatliche Gesamtnettoeinkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes beider Ehegatten (Lebensgefährten) ohne Sonderzahlungen verstanden. Zum Gesamtnettoeinkommen zählt jedenfalls auch der Empfang von Unterhaltsleistungen sowie von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Allfällige Einkommen von Kindern zählen nicht zum Familiennettoeinkommen. Für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gebührt, wird das monatliche Familiennettoeinkommen um € 110,--, für jedes behinderte Kind um € 291,-- vermindert. Weiters wird dieses Einkommen für nicht berufstätige Ehegatten (Lebensgefährten) um € 146,-- vermindert. Desgleichen sind auch Unterhaltsleistungen für frühere Ehegatten bzw. für Kinder im Ausmaß der obgenannten Beträge vom Nettoeinkommen abzuziehen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Nettoeinkommen von € 1.100,-- 10 % und erhöht sich für jeden folgenden Betrag von € 75,-- linear um 2 % (z.B. bei € 1.175,-- 12 %, bei € 1.250,-- 14 % usw.).

Ausbezahlt wird in diesen Fällen 50 % des um den Selbstbehalt verminderten Aufwandes nach folgender Formel:

Aufwand minus Selbstbehalt
------------------------------------------ = Aushilfe
2

Die sich auf Grund des Berechnungsschlüssels ergebenden Beträge sind auf den nächsten Betrag von € 5,-- aufzurunden.

3.
Wird dem Antragsteller oder dessen Ehepartner (Lebensgefährten) aus dem selben Anlassfall eine Zuwendung von dritter Seite gewährt, vermindert sich der Aufwand um diesen Betrag. Sind beide Ehepartner (Lebensgefährten) im Bundesdienst tätig, so kann eine Geldaushilfe für Ausgaben des Ehepartners (Lebensgefährten) nur dann gewährt werden, wenn der unmittelbar betroffene Bundesbedienstete selbst ein Ansuchen gestellt hat und dieses entweder negativ oder in einem Ausmaß, das unter den im Punkt 1 genannten Beträgen liegt, behandelt wurde.

Im letzteren Fall kann nur der Differenzbetrag gewährt werden. Für Ausgaben, die für Kinder anfallen, können Geldaushilfen dann gewährt werden, wenn für das Kind eine Kinderzulage gebührt.

4.
Für Kosten, die aus Anlass eines Krankenhausaufenthaltes entstehen, wird im Hinblick auf die Leistungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers keine Geldaushilfe gewährt; die bei der Benützung der Sonderklasse anfallenden Kosten können durch den Abschluss einer Zusatzversicherung gedeckt werden.

5.
Abschriften von Gewährung von Geldaushilfen sind anher vorzulegen.

6.
Geldaushilfen aus anderen als den genannten Anlassfällen können nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden und bedürfen weiterhin der ho. Zustimmung. Den diesbezüglichen ausführlich zu begründenden Anträgen sind die erforderlichen Nachweise (Rechnungen, Bestätigungen über Zuwendungen von dritter Seite) und eine Bestätigung über die Höhe des Familiennettoeinkommens anzuschließen.

Abschließend wird auf das Mitwirkungsrecht des zuständigen Organes der Personalvertretung gem. § 9 Abs. 1 lit. f PVG hingewiesen.

Das ho. RS Nr. 59/2000 tritt bezüglich der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) hiemit außer Kraft.

Wien, 6. März 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen