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Ausser Kraft getreten

Gewährung von Geldaushilfen

Außer Kraft getreten

Bezüglich der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 10/2002 ; Geschäftszahl: 466/4-III/C/02 ; Gewährung von Geldaushilfen

Geschäftszahl: 466/18-III/C/2000
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: § 23 Abs.4 GG 1956 bzw. § 25 Abs.4 VBG 1948
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 59/2000 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Mit Rundschreiben Nr. 70/1997, GZ 466/37-III/C/97, vom 9. Jänner 1998, wurde aus budgetären Gründen die Gewährung von Geldaushilfen für das Nichtlehrerpersonal auf den Anlassfall der Geburt eines Kindes beschränkt.
Obwohl nach wie vor die Budgetmittel für Geldaushilfen äußerst beschränkt sind, ist zur Vermeidung von Härtefällen in Aussicht genommen, Geldaushilfen auch aus anderen Gründen zu gewähren. Die Gewährung ist grundsätzlich auf Zahnarztkosten, Begräbniskosten und Kosten für die Anschaffung von Sehbehelfen beschränkt. Darüber hinaus können Geldaushilfen nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden.
Diesbezügliche Anträge auf Gewährung von Geldaushilfen sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise (Rechnungen, Zuwendungen von dritter Seite) und einer Bestätigung über die Höhe des Familiennettoeinkommens anher vorzulegen. Dies gilt auch für Anträge von Bediensteten aus dem Landesschulrats- bzw. Stadtschulratsbereich.

Wien, 2. November 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen