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Ausser Kraft getreten

Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch: Rundschreiben Nr. 5/2022 ; Geschäftszahl: 2021-0.655 ; Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Änderung und Wiederverlautbarung

BMB-20.857/0065-Präs.6/2016
Sachbearbeiter/in:
Mag. Cornelia Haselberger, BA
Abteilung Präs.6
T +43 1 53120-4277
F +43 1 53120-814277
cornelia.haselberger@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 4/2017 (BMBWF)

Verteiler: Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen des Bundes
Direktionen der technischen und gewerblichen Zentrallehranstalten
Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden
Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Forstfachschule des Bundes
Sachgebiet: Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Inhalt: Richtlinien zur Durchführung von Verfahren über Anträge auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986;
Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995

Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird das Rundschreiben Nr. 6/2014 des Bundesministeriums für Bildung (ehemals Bildung und Frauen) betreffend „Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen“ in ergänzter Fassung wiederverlautbart:

Das Rundschreiben beinhaltet Informationen über die Möglichkeit finanzieller Unterstützungen für die Teilnahme an mindestens fünftägigen und nicht am Schulstandort stattfindenden Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 der

  • allgemein bildenden höheren Schulen,
  • berufsbildenden mittleren Schulen (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Forstfachschulen der Länder),
  • berufsbildenden höheren Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
  • höheren Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
  • des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik, sowie
  • der Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule des Bundes eingegliedert sind.

Zur Abwicklung der Unterstützungen wird wie folgt mitgeteilt:

1. Antragstellung

1.1 Frist

Die Anträge sind (mit Schulstempel, Angaben zur Schulveranstaltung und Einkommensnachweisen) bis zum 30. April des jeweiligen Schuljahres bei der zuständigen Behörde einzubringen.

1.2 Zuständigkeit

Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien

  • für Schüler/innen der mittleren oder höheren Schulen
  • für Schüler/innen der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik

Bildungsministerium

  • für Schüler/innen der technischen und gewerblichen Zentrallehranstalten
  • für Schüler/innen des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik
  • für Schüler/innen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
  • für Schüler/innen der Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen den Bundes

2. Aufgaben der Schulen

2.1 Formulare

  • Formular SUA: Wird der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gleichzeitig mit einem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt, ist das Formular SUA zu verwenden und dem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe beizulegen.
  • Formular SUB: Wird nur ein Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt, ist das Formular SUB zu verwenden.

Die Direktionen der Schulen bzw. Bildungsanstalten werden ersucht, die aktuellen Formulare SUA und SUB aufzulegen und bei Bedarf an Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte abzugeben sowie die Schüler/innen und Erziehungsberechtigten bei Fragen zu den formalen Voraussetzungen einer Antragstellung zu unterstützen bzw. über die Abwicklung zu informieren.

Formulare sowie weitere Hilfestellung bietet der mehrsprachige Online-Ratgeber auf http://schuelerbeihilfen.bmb.gv.at/ auch in Download-Version ausfüll- und ausdruckbar.

Die Direktionen werden weiters ersucht, die mit der Leitung der Schulveranstaltung betrauten Lehrer/innen sowie die an den Beratungen zur Durchführung der Schulveranstaltungen mitbeteiligten Schüler/innen und Erziehungsberechtigten vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis zu setzen.

Die Modalitäten der Ausbezahlung der Unterstützungen können dem Punkt 3.4 dieses Rundschreibens entnommen werden.

Zusätzliche Informationen auf der Homepage des BMB:
http://www.bmb.gv.at/schulen/befoe/index.xml

2.2 Weiterleitung der Anträge

2.2.1 Anträge auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Anträge auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen sind von den Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Behörde zu stellen.

2.2.2 Anträge auf Schul- und Heimbeihilfe

Wird ein Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt, ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten bzw. Schüler/innen selbst bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen.

Sofern gleichzeitig ein Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt wird, ist das ausgefüllte Formular SUA dem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe beizulegen.

3. Aufgaben des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)
Aufgaben des Bildungsministeriums bei Zentrallehranstalten

3.1 Prüfung, Berechnung und Genehmigung der Anträge

Der Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien wird ersucht, eingelangte Anträge unverzüglich auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung zu überprüfen.

Die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichbehandlung (§ 1a Schülerbeihilfengesetz 1983 in der geltenden Fassung) muss gegeben sein.

Als österreichischen Staatsbürger/innen gleichgestellt im Sinne dieses Rundschreibens gelten auch Personen, die sich zum Antragszeitpunkt in einem Verfahren über einen Antrag auf Asyl nach dem Asylgesetz 2005 befinden oder Personen, welchen die subsidiäre Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 zugesprochen wurde.

Die Frage, ob eine Bedürftigkeit der Schüler/innen vorliegt, ist – wie bisher – nach den Kriterien des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der geltenden Fassung, zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Werden die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung erfüllt, ist vom Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) über die Höhe der Unterstützung zu entscheiden. Sie richtet sich nach der Summe der Minderungsbeträge gemäß § 12 Schülerbeihilfengesetz 1983:

Summe der Minderungsbeträge gemäß § 12 Absatz 5 Schülerbeihilfengesetz 1983 Unterstützung in EUR
0 180,--
> 0 und <= 500 120,--
> 500 und <= 1.500 60,--
> 1.500 0,--

3.2 Verständigung der Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten durch den Landesschulrat (den Stadtschulrat für Wien)

Die Mitteilung, ob bzw. in welcher Höhe die Unterstützung gewährt wird, erfolgt schriftlich durch die jeweilige Schülerbeihilfenbehörde direkt an die Antragstellenden.

3.3 Budgetäre Abwicklung

Der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) wird ersucht, die zur Bedeckung der finanziellen Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen erforderlichen Mittelverwendungen rechtzeitig im Wege der Monatskreditanforderung im SHB-Online anzufordern. Die Verrechnung von Auszahlungen erfolgt im Haushaltsverrechnungssystem beim Fonds 30010700 Budgetposition 1-7681.034.

3.4 Auszahlung der Unterstützungen bzw. Rückforderung

Eine bewilligte finanzielle Unterstützung wird dem Antragsteller/der Antragstellerin direkt angewiesen (und nicht mehr im Wege der Schule).

Bei Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung, bzw. wenn die Kosten zur Gänze von anderer Seite (z. B. Elternverein) übernommen wurden, oder die Kosten niedriger als die zuerkannte Unterstützung waren, ist der (Differenz)Betrag auf das angegebene Konto der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzuzahlen.

Von den Landesschulräten/vom Stadtschulrat für Wien wird zum Schulschluss an die Schulen im Zuständigkeitsbereich eine Liste jener Schüler/innen zugesandt, die im laufenden Schuljahr eine Unterstützung zuerkannt bekommen haben. Die Schulen werden ersucht, an Hand dieser Liste jene Schüler/innen zu kennzeichnen, die nicht an der Schulveranstaltung teilgenommen haben. Diese Liste ist an die zuständige Behörde zurückzusenden.

An Hand dieser Liste sind eventuelle Rückzahlungen (Differenzbetrag) von der jeweils zuständigen Behörde zu überprüfen bzw. gegebenenfalls einzumahnen.

Das Rundschreiben gilt ab dem Schuljahr 2016/2017. Das Rundschreiben Nr. 6/2014 tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 24. Jänner 2017

Für die Bundesministerin:
SektChef Ing. Mag. Andreas Thaller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen