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Ausser Kraft getreten

Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 8/ 2018 ; Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

BMB-33.242/0011-II/5/2017

Rundschreiben Nr. 15/2017 (BMBWF)

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler Abteilung Präs.12 und Gruppe II/A
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegungen zum Berufsreifeprüfungsgesetz
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 47/2017;
Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung – BRPCV, BGBl. II Nr. 40/2010, zuletzt
geändert mit BGBl. II Nr. 391/2012

Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 8/2017 des Bundesministeriums für Bildung.

Teil 1: Auslegungen zum Berufsreifeprüfungsgesetz
Teil 2: Vorbereitung der Klausurprüfung
Teil 3: Durchführung, Korrektur und Beurteilung der Klausurprüfung

Teil 1: Auslegungen zum Berufsreifeprüfungsgesetz

(Paragraphenzitate ohne Bezeichnung beziehen sich auf das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung)

Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (also § 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung idgF), es sei denn, das BRP-Gesetz enthält Sonderbestimmungen oder verweist auf andere Rechtsnormen (etwa § 6 Abs. 1a).

Aus der Rechtsnatur der BRP als Externistenprüfung folgt, dass ausschließlich die an einer höhe­ren Schule funktionell ohnedies bestehende oder etwa durch die Schulbehörde erster Instanz (§ 5 Abs. 4 Externistenprüfungsverordnung) eingerichtete Prüfungskommission die BRP durchzu­führen und das Berufsreifeprüfungszeugnis auszustellen hat. Über die Zulas­sung zur BRP und die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung hat daher die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission der höheren Schule zu entscheiden, wobei im Falle des Abs. 2 neben der Prüfung der Formalerfordernisse auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Curriculum jener Ausbildung, welche durch das vorge­legte Zeugnis als erfolgreich abgeschlossen dokumentiert ist, zu erfolgen hat. Der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 iVm der VO über den Ersatz von Prüfungsgebieten der BRP erfolgt ex lege und ist durch die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten mittels Vorlage des entsprechenden Zeugnisses gleichfalls bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend zu machen.

1. Zulassung zur Berufsreifeprüfung

1.1. Ansuchen

1.1.1. Einbringen des Ansuchens

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen.

Grundsätzlich steht es der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten frei, selbst jene Schule zu wählen, an welcher sie bzw. er die BRP ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prü­fungs­kommissionen eingerichtet, so ist das Ansuchen um Zulassung an jene Schule zu richten, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.

Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung können grundsätzlich auch im Weg der Anerkennung von Abschlussprüfungen im Sinne des § 8b auch an anerkannten Lehrgängen (§ 8) absolviert werden. Abschlussprüfungen an diesen anerkannten Lehrgängen können jedoch erst dann abgelegt werden, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat bereits über eine gültige Zulassungsentscheidung der Prüfungskommission einer öffentlichen Schule verfügt.

Ausnahme: Vor dem 1.4.2017 absolvierte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen mit und ohne einer gültigen Zulassungsentscheidung der Prüfungskommission einer öffentlichen Schule bleiben erhalten und sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen (§ 8b Abs. 1).

1.1.2. Inhalt des Ansuchens
  • Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, also erfolgreicher Abschluss einer der nachstehend genannten Prüfungen bzw. erfolgreiches Absolvieren einer der nach­stehend genannten Ausbildungen:
  1. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
  2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs­gesetz, BGBl. Nr. 298/1990
  3. mindestens dreijährige mittlere Schule
  4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997
  5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961
  6. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
  7. Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
  8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaft­lichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990
  9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Ein­stufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienst­verhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
    Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ist durch das Zeugnis über diese Prüfung zu belegen. Der Nachweis über die im Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit von mindestens 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist durch eine ent­sprechende Bestätigung der Bundesdienststelle zu erbringen, wobei hier auch Zeiten berück­sichtigt werden, die in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden sind.
  10. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige:

Der erfolgreiche Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer BHS oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung ist durch die entsprechenden Semesterzeugnisse nachzuweisen. Die berufliche Tätigkeit im Ausmaß von (insge­samt) mindestens drei Jahren kann durch entsprechende Bestätigungen oder Zeugnisse des Dienstgebers bzw. der Dienstgeber, mittels Versicherungsdatenauszug oder in sonstiger geeigneter Form erbracht werden, sofern dadurch die Berufstätigkeit im geforderten Ausmaß zweifelsfrei dokumentiert ist. Ein Mindestbeschäftigungsausmaß bezüglich Wochen­stundenzeit ist dabei nicht gefordert.

Der erfolgreiche Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige ist durch die entsprechenden Halbjahreszeugnisse oder das entsprechende Zeugnis nachzuweisen.

Diese Ziffer wurde mit BGBl. I Nr. 9/2012 novelliert (Berücksichtigung der neuen Struktur der Oberstufe und des modularen Aufbaus der Berufstätigenformen). Zusätzlich gilt aber nach wie vor, dass wie bisher auch der erfolgreiche Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie auch der erfolgreiche Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten zur Ablegung der Berufs­reifeprüfung berechtigt. Auch diese alten Strukturen (vor der Einführung der Oberstufe Neu und des modularen Aufbaus der Berufstätigenformen) vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 sind von § 1 Abs. 1 Z 10 BRPG miterfasst.

  1. erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Haupt­studienganges an einem Konservatorium.
  2. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privat­universität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war.
  3. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zur Heilmasseurin bzw. zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002
  4. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.
  5. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. Nr. 75/2016.

Da bis zu drei der vier Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen abgelegt werden dürfen (§ 4 Abs. 3), ist dieser Nachweis spätestens beim Antritt zur letzten Teilprü­fung der bzw. dem Vorsitzenden vorzulegen. Dies gilt sinn­gemäß auch für die Abschlussprüfungen von als gleich­wertig anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1. In diesen Fällen ist das Verfahren zur Zulassung allenfalls mit dem Ergebnis einer nur „bedingten Zulassung“ durchzuführen.

  • Nachweis des Geburtsdatums:

Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.

Entscheidend ist das Datum des Prüfungsantrittes und nicht jenes der Zulassung oder der Zeugnisausstellung.

  • Angabe, ob die Ablegung der Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ schriftlich oder mündlich abgelegt in Aussicht genommen wird (die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung).
  • Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich:

Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entweder in Form

  • einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder
  • einer Projektarbeit (einschließlich Präsentation und Diskussion)

plus (in beiden Fällen) einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung abgelegt werden.

Die Klausurarbeit ist über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten (ein­schließ­lich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zuge­ordnet werden kann, zu erstellen.

Die Projektarbeit besteht aus einer projektorientierten Arbeit, welche in eigenständiger Weise auf höherem Niveau zu erstellen ist und einer Präsentation und Diskussion derselben unter Ein­beziehung des fachlichen Umfeldes (gleichfalls auf höherem Niveau). Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit können die Angaben auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten.

Die Festlegung des fachlichen Umfeldes und der Prüfungsform erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungsform kann auch am anerkannten Lehrgang festgelegt werden.

Die Prüfungskommission hat Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten auch dann eine Zulassung zu erteilen, wenn der gewählte Fachbereich nicht an der Schule, an der die Prüfungskommission eingerichtet ist, unterrichtet wird. In diesem Fall muss die Prüfung zum Fachbereich an einem anerkannten Lehrgang gemäß § 8 abgelegt werden.

  • Gegebenenfalls Antrag auf in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen (§ 8b Abs. 1 und 2). Der Antrag auf Anerkennung von Teilprüfungen kann auch erst nach der formalen Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgen, sofern dies im Rahmen der Antragsstellung zur Zulassung in Aussicht gestellt wird.

Nach der erfolgten Zulassung ist ohne dieses In-Aussicht-Nehmen keine nachträgliche Anerkennung von Prüfungen mehr möglich.

Es gilt zu beachten, dass jedenfalls eine der vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung vor der schulischen Berufsreifeprüfungskommission (gemäß § 5) abgelegt werden muss.

  • Angaben betreffend den Entfall einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 2. Der Nachweis ist durch Vorlage des entsprechenden Prüfungszeugnisses über eine in der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung genannte, erfolgreich abgelegte Prü­fung zu erbringen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Aus­bildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können.

Der Entfall von Prüfungen gemäß § 3 Abs. 2 kann durch Vorlage entsprechender Zeugnisse auch noch nach erfolgter Zulassung geltend gemacht werden.

  • Beabsichtigter Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission abzulegenden Teilprüfung(en). Hiefür gelten ab 1.4.2017 für schriftliche Klausurarbeiten in den Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch) die üblichen von der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister in einer Verordnung festgelegten Reifeprüfungstermine, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen sind auch – nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der höheren Schule – andere Termine möglich (§ 6 Abs. 1).

1.1.3. Entscheidung über das Ansuchen

  • Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen gemäß Pkt 1.1.2. 5. Aufzählungszeichen) entscheidet gemäß § 4 Abs. 4 die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission.
  • In den Fällen, in denen die persönlichen (Zulassungs-)Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens noch nicht vorliegen, hat eine bedingte Zulassung zu erfolgen. In diesen Fällen ist in die Zulassungsentscheidung der Vermerk aufzunehmen, dass der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer entsprechenden Prüfung bzw. des erfolgreichen Absolvierens einer entsprechenden Ausbildung spätestens beim Antritt zur letzten Teilprüfung der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen ist.
  • Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) ist der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.
  • Die Verfahrensbestimmungen des § 70 und 71 SchUG finden Anwendung.

1.2. Widerspruch

Gegen die Entscheidung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gemäß § 4 Abs. 4 (etwa, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist der Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Er ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

2. Inhalt der BRP

Die BRP umfasst vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik), Lebende Fremdsprache, Fachbereich).

  1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche standardisierte Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung
  2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche standardisierte Klausurarbeit und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung
  3. Lebende Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch): nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten eine fünfstündige schriftliche standardisierte Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung oder eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung in weiteren Sprachen
  4. Fachbereich: Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in folgender Form abgelegt werden:

Eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Kandidatin bzw. des Kandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann und eine diesbezügliche mündliche Teilprüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1).

Eine berufsbezogene Projektarbeit und eine Präsentation und Diskussion (unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau und eine mündliche Teilprüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau (§ 3 Abs. 3 Z 2).

Da durch Ablegung der BRP die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden (§ 1 Abs. 2), haben die Teilprüfungen den Anforderungen der Reifeprüfung jener höheren Schule zu entsprechen, nach deren Lehrplan die Teilprüfungen abgelegt werden. An anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 kommen die mit VO BGBl. II Nr. 40/2010 verordneten kompetenzbasierten Curricula für die Vorbereitung zu den an diesen Einrichtungen abgehaltenen Teilprüfungen zur Anwendung.

3. Kompetenzorientierte und erwachsenengerechte Vorbereitung und Durchführung der Prüfung/der Teilprüfungen (§ 6)

Die Kompetenzorientierung zielt darauf ab, dass erworbenes Wissen und Können für die Bearbeitung und Lösung auch neuartiger Aufgaben des jeweiligen fachlichen Umfelds zur Verfügung stehen und dass in Anknüpfung an die persönlichen Fertigkeiten und Erfahrungen der Prüfungskandidatinnen bzw. der Prüfungskandidaten auch die intrinsische Motivation zur selbstständigen Problemlösung nachhaltig gefördert wird. Für den Lern- und Prüfungserfolg ausschlaggebend ist somit nicht die Reproduktion des jeweiligen fachlichen Inputs, sondern die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung von erworbenem Wissen bzw. angeeigneten Fertigkeiten in einem spezifischen, auf konkrete Handlungssituationen bezogenen Kontext.

Für die Vorbereitung der Prüfung/der Teilprüfungen gilt:

Um der im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung geforderten Kompetenz- und Output-Orientierung tatsächlich gerecht werden zu können, muss die Wissensvermittlung durchgehend erwachsenengerecht erfolgen, wobei nicht nur an die theoretischen Vorkenntnisse, sondern gemäß § 3 Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung auch an die konkreten jeweiligen beruflichen Vorerfahrungen der Prüfungswerberinnen bzw. der Prüfungswerber anzuknüpfen ist. Dieser Anforderung muss in der Vorbereitung mit einem geeigneten, kompetenzbasierten Unterricht Rechnung getragen werden. Im Rahmen der abschließenden Prüfungen müssen die Aufgaben so gestaltet sein, dass dadurch entsprechende Kompetenzen entfaltet und vor dem Hintergrund konkreter handlungsrelevanter Zusammenhänge nachgewiesen werden können.

Mit den seit 1. Juni 2012 gültigen Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung (Rundschreiben Nr. 18/2011 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur) werden sowohl die Externistenprüfungskommissionen als auch die Einrichtungen der Erwachsenen­bildung in die Lage versetzt, die gestellten Anforderungen transparent und institutionen­übergreifend darzustellen und ihre Informations- und Beratungsangebote auf einheitlichen Kriterien aufzubauen. Indem die Externistenprüfungskommissionen und Erwachsenenbildungs­einrichtungen den Prüfungskandidatinnen bzw. den Prüfungskandidaten die Leitfäden zur Gänze oder in den jeweils relevanten Textauszügen zugänglich machen, kann der tatsächliche Aufwand für Beratungen und Informationsgespräche in beiden Institutionen deutlich verringert werden. Die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung liegen in der jeweils aktuellen Fassung vor und sind unter www.erwachsenenbildung.at zugänglich.

Für die Durchführung der Prüfung/der Teilprüfungen gilt:

a) für Externistenprüfungskommissionen:

Die Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnungen finden Anwendung.

Die Prüfungstermine von schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten in Deutsch, Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) und Lebende Fremdsprache werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung festgelegt.

Die Ablegung hat vor der Prüfungskommission jener Schule zu erfolgen, an der die Zulassung erfolgt ist. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen. Andere Prüfungsorte sind im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsicht festzulegen, die erforderlichen Prozessvorgaben und Sicherheitserfordernisse sind bei der Wahl des Prüfungsortes zu berücksichtigen.

Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Deutsch, Fremdsprache, Fachbereich) ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig.

Für jene Teilprüfungen, die vor dem 1.4.2017 abgelegt und negativ beurteilt wurden, finden für die Wiederholung der Prüfungen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; nach diesem Zeitpunkt ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen.

Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Berufsreifeprüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Nach der Zulassung erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr geltenden Vorschriften gehen nicht verloren.

Den Externistenprüfungskommissionen wird empfohlen, bei der Gestaltung der Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung in Deutsch und der mündlichen Prüfung in Englisch die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung als gemeinsames Referenzdokument mit zu berücksichtigen.

b) für Einrichtungen der Erwachsenenbildung:

Die Prüfungstermine von schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten in Deutsch, Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) und Lebende Fremdsprache werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung festgelegt.

Dem Bundesministerium für Bildung ist fristgerecht gemäß § 8a Abs. 4 Z 1 jeweils die Zahl der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten von schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten in „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, sofern schriftlich gewählt) zu melden. Dem zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat sind gemäß § 8a Abs. 4 Z 2 die Aufgabenstellungen bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern eine weitere lebende Fremdsprache gewählt wird) und „Fachbereich“ zu melden. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen (Deutsch, Lebende Fremdsprache, Fachbereich) sind der bzw. dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zu übermitteln.

Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Deutsch, Fremdsprache, Fachbereich) ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig. Es kommen die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung zur Anwendung.

Für jene Teilprüfungen, die vor dem 1.4.2017 abgelegt und negativ beurteilt wurden, finden für die Wiederholung der Prüfungen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung jene Lehrpläne, Curricula und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; nach diesem Zeitpunkt ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen.

4. Beurteilung und Wiederholung von Teilprüfungen (§ 7)

4.1.

Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungs­vorschlages durch die Prüferin bzw. den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Grundlage für die Beurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungs­gebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Aus­drucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.

4.2. Beurteilung der Teilprüfung "Deutsch"

Die Teilprüfung aus Deutsch setzt sich aus einem schriftlichen, standardisierten und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die beiden Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) sind vorerst (von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden auf Vorschlag der Prüferin bzw. des Prüfers) getrennt zu beurteilen. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Klausurarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau auseinanderzusetzen. Dabei sind die von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache zu beurteilen.

Danach ist unter Abwägen der erbrachten Leistungen die Gesamtbeurteilung festzulegen. Diese kann auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein.

4.3. Beurteilung der Teilprüfung „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“

Die Teilprüfung „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ besteht aus einer viereinhalbstündigen schriftlichen Klausurarbeit und einer allfälligen Kompensationsprüfung. Wurde die schriftliche Klausurarbeit negativ beurteilt und hat der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin auf Antrag eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.“

4.4. Beurteilung der Teilprüfung "Fachbereich"

Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entweder in Form einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder einer Projektarbeit plus (in beiden Fällen) einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung abgelegt werden.

Die Beurteilung der Projektarbeit setzt sich aus der Beurteilung der projektorientierten Arbeit und der Beurteilung der im Rahmen der Präsentation und Diskussion erwiesenen Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zusammen. Da die anschließend an die Präsentation der Arbeit stattfindende Diskussion die Kenntnis und die Auseinandersetzung mit der Arbeit auch seitens der Prüferin bzw. des Prüfers voraussetzt, hat zwischen Abgabe der Arbeit und der Präsentation bzw. Diskussion ein ausreichender Zeitraum zu liegen, währenddessen die „Korrektur“ und Beurteilung stattfinden kann. Dieser Zeitraum soll – in Anlehnung an die Bestimmungen zu Reife- und Diplomprüfungen – zwischen 3 und 7 Wochen betragen. Der Termin zur Präsentation und Diskussion kann entweder getrennt oder gemeinsam mit jenem der mündlichen Prüfung anberaumt werden. Bei gemeinsamer Anberaumung ist darauf zu achten, dass die Präsentation und die Diskussion der projektorientierten Arbeit zeitlich vor der mündlichen Prüfung stattfinden und die bezügliche Beurteilung (auch der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit) in die Beurteilung der Projektarbeit einfließt. Erst nach Festlegung der Beurteilung der Projektarbeit hat sodann die mündliche Prüfung stattzufinden.

Die mündliche Prüfung bezieht sich je nach Wahl des schriftlichen Prüfungsteiles auf die Klausurarbeit bzw. auf die Projektarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau auseinanderzusetzen. Dabei sind die von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes, nicht hingegen die Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zu beurteilen.

Nach Feststehen der Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles ist unter sorgfältiger Abwägung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in beiden Prüfungsteilen die Gesamtbeurteilung der Teilprüfung „Fachbereich“ festzulegen. Diese kann auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein.

4.4. Wiederholung von Teilprüfungen

Nicht bestandene und nicht beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden, wobei positiv beurteilte schriftliche Teilprüfungen nicht zu wiederholen sind. War der erstmalige Prüfungsantritt noch vor dem 1.9.2015, dann dürfen nicht bestandene und nicht beurteilte Teilprüfungen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist bei jener Prüfungskommission iSd § 5 bzw. § 8a Abs. 1 abzulegen, bei welcher die Teilprüfung nicht bestanden wurde (vgl. § 5 Abs. 8 ExtPV).

5. Zeugnis über die BRP (§ 9a)

5.1. Zeugnis über einzelne Teilprüfungen

Je nach Durchführung (getrennt oder gemeinsam zu einem Termin) der BRP als Externisten­prüfung an einer höheren Schule sind die Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in einem oder meh­reren Teilprüfungszeugnissen gemäß Anlage 1 zum BRPG zu beurkunden.

5.2. Zeugnis über die Berufsreifeprüfung

Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Ent­fall oder eine allfällige Anrechnung von Prüfungen) ist der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten ein Berufs­reifeprüfungszeugnis gemäß Anlage 2 zum BRPG auszustellen. In diesem Zeugnis ist die Beur­teilung oder der Entfall oder die Anrechnung der einzelnen Teilprüfungen zu beurkunden und das Gesamtkalkül der Berufsreifeprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzulegen.

Die Zeugnisse (5.1. und 5.2.) sind auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruck­papie­ren zu gestalten.

5.3. Zeugnis von Einrichtungen eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1

Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 ist ebenfalls ein Zeugnis (nach dem beiliegenden Muster) auszustellen, jedoch nicht auf Papier mit hellgrünem Unterdruck, da es kein Externisten­prüfungszeugnis ist. Die darin dokumentierte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist als Teil­prüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.

5.4. Information der Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatinnen

Die Prüfungskandidatinnen bzw. die Prüfungskandidaten sind nachweislich schriftlich darüber zu informieren, dass Wiederholungen der jeweiligen Prüfung nur bei jener Prüfungskommission abgelegt werden dürfen, bei welcher die Teilprüfung nicht bestanden oder nicht beurteilt wurde und dass die Ablegung der Prüfung über den Fachbereich, wenn die Zulassung bei einer Prüfungskommission erfolgt, an der der Fachbereich nicht geprüft werden kann, zwingend an einem anerkannten Lehrgang gemäß § 8 abzulegen ist.

6. Als gleichwertig anerkannte Lehrgänge (§ 8)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (etwa gemäß § 128c SchOG oder § 31c Luf BSchG) sowie der Bundesminister für Inneres können gemäß § 8 Abs. 1 Anträge auf Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen zur Berufsreifeprüfung stellen. Teilrechtsfähige Ein­richtungen haben die bezügliche Kundmachung ebenso wie alle anderen erforderlichen Unter­lagen im Wege des zuständigen Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien dem Bundesministerium für Bildung zu übermitteln.

6.1.

Die Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbereitungskursen einschließlich Abschlussprüfung sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien einzubringen und nach Anhörung von diesem dem Bundesministerium für Bildung vorzulegen.

6.2.

Die anerkannten Lehrgänge sind unter Zugrundelegung der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung durchzuführen. Demnach beträgt das Mindestausmaß für die Vorberei­tungskurse

in Deutsch 160 Stunden
in Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) 160 Stunden
in Lebende Fremdsprache 160 Stunden
und im Fachbereich 120 Stunden.

Hierbei handelt es sich um Stunden zu 60 Minuten.

Das tatsächliche Stundenausmaß kann natürlich auch darüber liegen.

In den allgemein bildenden Fächern kann bis zu 30 %, im Fachbereich bis zu 50 % des tatsäch­lichen Stundenausmaßes als Fernunterricht konzipiert werden.

6.3. Qualifikation der Vortragenden und der Prüferinnen bzw. der Prüfer

Die Vortragenden sowie die Prüferinnen bzw. Prüfer haben grundsätzlich über eine facheinschlägige, zum Unter­richt nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen.

Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten post­sekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. In diesen Fächern kann daher vom Nachweis der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums abgesehen werden, sofern die nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation und die genannte Berufserfahrung vorliegen.

Als Vortragende, nicht jedoch als Prüferin bzw. Prüfer, in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:

  • Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),
  • Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufs­bildenden mittleren Schulen),
  • Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  • Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  • Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

6.4. Qualitätssicherung

Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die gesetzlichen Berechtigungen der Berufsreifeprüfung haben die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 bei der Planung und Durchführung der Lehrgänge und der Abhaltung der Abschlussprüfungen eine besondere Verantwortung übernommen und haben daher eine möglichst intensive Kooperation mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz zu pflegen. Diese hat gegenüber den Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 zur optimalen Durchführung der Berufsreifeprüfung geeignete Personen (Schulaufsicht oder erfahrene Schulleiterinnen bzw. Schulleiter) als Beraterinnen bzw. Berater namhaft zu machen. Hierbei kommt dem zuständigen Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien (bzw. dessen Vertreterinnen bzw. Vertretern) eine wichtige Aufgabe zu.

Insbesondere:

6.4.1.

Recht zum Besuch des Lehrganges und zur Unterrichtsbeobachtung (in der Regel nach vorheriger Bekanntgabe).

6.4.2.

Möglichkeit, gegenüber der bzw. dem Lehrgangsverantwortlichen und der bzw. dem Vortragenden – nach Beratung – erforderliche didaktische bzw. fachdidaktische Änderungen zu verlangen.

6.4.3.

Recht auf rechtzeitige (siehe § 8a Abs. 4 Z 2) Übermittlung der Aufgabenstellungen der Abschlussprüfungen der anerkannten Lehrgänge durch die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 (wobei für die inhaltliche Gestaltung die einschlägigen Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind). Findet der zuständige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgebenden Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

6.4.4.

Die bzw. der Vorsitzende der Abschlussprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 wird vom zuständigen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien bestimmt. Den Rechtsträgern anerkannter Lehrgänge kommt hierbei ein Vorschlagsrecht zu, wobei nur fachkundige Expertinnen bzw. Experten, welche in der Durchführung abschließender Prüfungen (das sind Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen bzw. Abschlussprüfungen an berufsbildenden mittleren Schulen) einschlägige Erfahrungen haben, also bei solchen Prüfungen bereits als Prüferin bzw. Prüfer oder Vorsitzende bzw. Vorsitzender mitgewirkt haben, namhaft gemacht werden dürfen (vgl. § 8a Abs. 1). Der zuständige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien ist an den Vorschlag des Trägers des anerkannten Lehrganges nicht gebunden; er kann diesen oder eine andere fachkundigen Expertin bzw. diesen oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung betrauen. Auf die gesetzlich vorgegebenen Fristen (§ 8a) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Beilage Zeugnisformular gemäß Pkt 5.3.

Teil 2: Vorbereitung der Klausurprüfung:

Operative Vorbereitung im Vorfeld der Klausurprüfung und allgemeine Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheit

Information und Support

Allgemeines zur Berufsreifeprüfung
BMB Abteilung II/5, berufsreifepruefung@bmb.gv.at
sBRP-Hotline 01 53120 2140
Operative Vorbereitung und Durchführung der standardisierten Berufsreifeprüfung
BMB, Abteilung II/9, srdp@bmb.gv.at
SRDP-Logistik-Hotline 01-5336214-4080
https://ablauf.srdp.at

Zielgruppe der sBRP

Zielgruppe der standardisierten Berufsreifeprüfung sind Personen, die an einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht zur Berufsreifeprüfung zugelassen sind sowie Personen, die in einer Erwachsenenbildungseinrichtung einen anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung in Deutsch, Angewandter Mathematik oder Lebende Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch) (schriftlich) besuchen und zur Abschlussprüfung antreten.

Information der Prüfungskandidatinnen und Prüfungs-Kandidaten

In Lehrgängen zur Vorbereitung auf die standardisierte Berufsreifeprüfung ist darauf zu achten, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten alle Informationen erhalten, die für die Ablegung einer standardisierten Klausurprüfung erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere einzuhaltende Fristen zur Prüfungsanmeldung bzw. gegebenenfalls zur zeitgerechten Abmeldung.
Schulen, die sBRP-Prüfungen durchführen, werden ersucht, Informationen und Anmeldefristen öffentlich zugänglich zu machen und gegebenenfalls zeitgerecht an Erwachsenenbildungseinrichtungen zu kommunizieren.

Meldung der Prüfungsstandorte zur sBRP

Für die Durchführung der standardisierten Berufsreifeprüfung kommen folgende Institutionen in Frage:
 Öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete höhere Schulen;
 Mittlere Schulen (Werkmeisterschulen, Bauhandwerkerschulen);
 Berufsschulen;
 Erwachsenenbildungseinrichtungen mit anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung.
Neue Standorte müssen zeitgerecht vor dem jeweiligen Prüfungstermin dem Bundesministerium für Bildung (Abteilung II/9, srdp@bmb.gv.at ) bekannt gegeben werden.

Verantwortlich am Prüfungsstandort

Am Prüfungsstandort sind folgende Personen für die Durchführung der standardisierten Berufsreifeprüfung verantwortlich:

  • Öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete höhere Schulen, mittlere Schulen, Berufsschulen: Schulleiter/in (= Vorsitzende/r der Prüfungskommission) der Schule, an der die Zulassung erfolgt ist
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen, mit anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung: Zwei namhaft zu machende Ansprechpersonen je Prüfungsstandort

Damit sind folgende Aufgaben verbunden:

  • Kommunikation mit den durchführenden Stellen im BMB (Abteilung II/5 und II/9)
  • Informationsweitergabe am Standort
  • Bestellung der Klausuraufgaben
  • Koordination der Übernahme der Klausuraufgaben
  • Download und Entschlüsselung der Aufgaben
  • Vervielfältigung der Aufgaben
  • Sichere Verwahrung der Klausuraufgaben
  • Ansprechperson am Prüfungstag
    Ansprechpersonen für den jeweiligen Standort erhalten zeitgerecht vor dem jeweiligen Prüfungstermin mittels RSA-Brief Informationen zum Download und zur Entschlüsselung von Prüfungsaufgaben.

Vereinbarung über Einhaltung von Prozessvorgaben und Wahrung des Datenschutzes

Verantwortliche und Kontaktpersonen an den Erwachsenenbildungseinrichtungen unterstehen nicht der Amtsverschwiegenheit. Die Vereinbarung über Einhaltung von Prozessvorgaben und Wahrung des Datenschutzes (§ 11 DSG 2000) präzisiert für Kontaktpersonen an den Prüfungsstandorten der Erwachsenenbildung, die Dienstleister laut § 10 DSG 2000 sind, die diesbezüglichen Anforderungen, die von Seiten des BMB an sie hinsichtlich der operativen Vorbereitung und Durchführung der standardisierten Berufsreifeprüfung mit zentral erstellten Klausuraufgaben gestellt werden. Das Dokument geht dabei auf Datenschutz- sowie Datensicherheitsbestimmungen ein mit dem Ziel, Bewusstsein für die notwendigen Sicherheitserfordernisse im Zusammenhang mit der standardisierten Berufsreifeprüfung zu schaffen.
Die Unterzeichnung der Vereinbarung ist Voraussetzung um Zugang zu sR(D)P-Bestell- und Downloadplattformen, sowie Informationen über Zugangsdaten und spezifische Prozesse zu erhalten.

Bestellung der Klausuraufgaben

Die Bestellung der Klausuraufgaben für den Haupttermin der sD(R)P/sBRP erfolgt über eine Plattform https://bestellung.srdp.at
ACHTUNG: Bestellort = Zustellort = Prüfungsort
Es ist darauf zu achten, dass für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Berufsreifeprüfung nur Aufgabenpakete mit dem Zusatz „BRP“ bestellt werden!

Zustellung der Klausuraufgaben

Haupttermin (Mai): Übermittlung der Klausuraufgaben in Papierform.
Die Schulleitung bzw. die berechtigte Person in der EB-Einrichtung koordiniert die Übernahme mit dem Zusteller und die anschließende sichere Verwahrung der Klausuraufgaben. Details zum Procedere der Zustellung werden den berechtigten Personen zeitgerecht von der Abteilung II/9 des BMB und dem Zustellunternehmen per E-Mail mitgeteilt.
Bei Übernahme der Prüfungspakete haben sich sowohl der Zusteller als auch die übernahmeberechtigten Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Danach erfolgt die Überprüfung der Zustelladresse, die Bestätigung der Übernahme der korrekten Anzahl an Paketen anhand der Bestellbestätigung und die Bestätigung der unversehrten Versiegelung der Pakete durch die übernahmeberechtigten Personen nach folgendem Ablauf:
Öffnen der Pakete (Nicht der Kuverts in den Paketen)
Prüfen der Angaben auf den Etiketten mit den Daten des Standortes
Prüfen der Angaben auf den Etiketten mit dem tatsächlichen Bedarf des Standortes
Meldung aller Abweichungen an SRDP-Logistik-Hotline: 01-5336214-4080

Nachmeldung von Klausuraufgaben

Anruf bei SRDP-Logistik-Hotline 01-5336214-4080 spätestens 1 Tag vor Klausurprüfung oder E-Mail einer bzw. eines Berechtigten an srdp@bmb.gv.at. Es erfolgt eine Verfizierung bzw. Bestätigung durch das BMB. Die Übermittlung eines vergessenen Prüfungsfaches erfolgt ausschließlich elektronisch.

Download, Entschlüsselung und Vervielfältigung der Klausuraufgaben

Wichtige Eckdaten zu Bestellung, Download und Entschlüsselung von Klausur-aufgaben ergehen per RSa Brief an die berechtigten Personen.

Verwahrung am Standort

Die Prüfungseinrichtungen sind zur Aufbewahrung der Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung der Geheimhaltung verpflichtet. Zur Sicherung der Aufgabenstellungen müssen Prüfungseinrichtungen entsprechend ausgestattet sein:

  • Ein Raum, der mit Sicherheitsschlössern an Türen und Einbruchssicherung an Türen und Fenstern versehen ist
  • Alternativ/ergänzend Bereitstellung von Sicherheitsschränken am Prüfungsstandort.

Vorbereitung im Prüfungsraum

  • Für jeden Prüfungskandidatin bzw. jede Prüfungskandidaten soll ein eigener Arbeitstisch bereitgestellt werden, ist das nicht möglich so wird empfohlen, Pultteiler zu verwenden. Es ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Eigenständigkeit der Arbeit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sichergestellt ist.
  • Eine für alle sichtbare Uhr sollte angebracht werden.
  • Bereitstellung von Arbeits- und Antwortpapier für die Kandidatinnen und Kandidaten (mit Stempel der Prüfungseinrichtung versehen).
  • Falls am Computer gearbeitet wird, ist für eine sichere Prüfungsumgebung zu sorgen, die ausschließt, dass Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten untereinander kommunizieren oder mit dem Internet verbunden sind. Eine Druckmöglichkeit ist vorzusehen.

Information der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten

Die Prüfungseinrichtungen werden ersucht, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig über den Prüfungsablauf zu informieren. Dies betrifft unter anderem

  • erlaubte Hilfsmittel zur Aufgabenbearbeitung oder das Verbot von Mobiltelefonen während der Klausurprüfung. Mitgebrachte Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind vor der Klausurprüfung auszuschalten und abzugeben.
  • Regelungen zum Verlassen des Prüfungsraumes: Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur in dringenden Fällen gestattet und wird in einem Protokoll vermerkt.

Beginn der Klausurarbeit

  • SMS-Info: Die Verantwortlichen bzw. Kontaktpersonen am Prüfungsstandort erhalten bis spätestens 8:00 Uhr des Tages der jeweiligen standardisierten Klausurarbeiten eine SMS mit der Information, ob die Klausurarbeiten planmäßig mit den dafür vorgesehenen Aufgaben durchgeführt werden können. Für den Fall, dass Klausuraufgaben ausgetauscht werden müssen, erhält die bzw. der Verantwortliche ebenso eine entsprechende Information per SMS mit der Aufforderung, die E-Mails auf der Kontakt-E-Mail-Adresse abzurufen. An diese E-Mail-Adresse werden vom BMB die entsprechenden Anweisungen zur weiteren Vorgangsweise an die Prüfungseinrichtungen übermittelt.
  • Prüfungsbeginn: Die Durchführung der standardisierten Klausurarbeiten beginnt im Normalfall einheitlich um 8:30 Uhr. Unvorhergesehene Verzögerungen beim Prüfungsbeginn von 60 Minuten oder mehr sind durch den/die Verantwortliche/n umgehend an das BMB srdp@bmb.gv.at unter Angabe des Grundes zu melden. Dies gilt auch für unvorhergesehene Unterbrechungen der Durchführung der Klausurarbeiten um 60 Minuten oder mehr.
  • Die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten sind bis zur Freischaltung der Lösungen um 16:00 Uhr des jeweiligen Tages unter Verschluss zu halten.

Teil 3: Durchführung, Korrektur und Beurteilung der Klausurarbeiten:

Beaufsichtigungssituation

  • Die Prüfungsaufsicht trägt besondere Verantwortung für das Unterbinden der Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel und für die Aufrechterhaltung von den die Eigenständigkeit der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gewährleistenden Arbeitsbedingungen. Es ist darauf zu achten, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten während der Klausur keine unerlaubten (elektronischen) Hilfsmittel oder Geräte verwenden.
  • Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten werden angewiesen, ihren Vor- und Nachnamen auf der ersten Seite des Aufgabenheftes, auf die abtrennbaren Lösungsblätter (Lebende Fremdsprache) und auf alle von der Prüfungseinrichtung gestellten Blätter zu schreiben.
  • Die Aufsichtsperson muss einen Sitzplan der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erstellen.
  • Während der Prüfung dürfen keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.
  • Es ist ein Abwesenheitsprotokoll zu führen.

Durchführung in Deutsch

Detaillierte „Hinweise zur standardisierten Durchführung der Klausurarbeit in der Unterrichtssprache Deutsch“ finden Sie unter https://ablauf.srdp.at :

  • Die vorgesehene Arbeitszeit beträgt 300 Minuten;
  • Erlaubte Hilfsmittel: gedruckte Wörterbücher sowie elektronische Wörterbücher sofern keine Kommunikationsmöglichkeit (via Internet, Intranet, Bluetooth, Mobilfunknetzwerke etc.) gegeben ist und keine Eigendaten im elektronischen Hilfsmittel implementiert sind;
  • Nicht erlaubt sind der Einsatz von Lexika oder elektronische Hilfsmitteln;
  • Bei Verwendung konventioneller Textverarbeitungsprogramme ist die eigenständige Rechtschreibleistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sicherzustellen.

Durchführung in Angewandter Mathematik in der Berufsreifeprüfung

Detaillierte „Hinweise zur standardisierten Durchführung der Klausurarbeit in der Angewandten Mathematik “ finden Sie unter https://ablauf.srdp.at :

  • Die Arbeitszeit beträgt 270 Minuten;
  • Erlaubte Hilfsmittel: Die Verwendung von für die BHS approbierten Formelsammlungen und von elektronischen Hilfsmitteln (z.B. grafikfähigen Taschenrechnern oder andere entsprechende Technologie) ist erlaubt, sofern keine Kommunikationsmöglichkeiten (via Internet, Intranet, Bluetooth, Mobilfunknetzwerke etc.) gegeben ist und keine Eigendaten in die elektronischen Hilfsmittel implementiert sind. Handbücher zu den elektronischen Hilfsmitteln sind in der Original-Druckversion oder in im elektronischen Hilfsmittel integrierter Form zulässig.

Durchführung in Lebende Fremdsprache

Detaillierte „Hinweise zur standardisierten Durchführung der Klausurarbeit in Englisch und den lebenden Fremdsprachen Französisch, Italienisch und Spanisch (BHS)“ finden Sie unter https://ablauf.srdp.at :

  • Die vorgesehene Arbeitszeit beträgt 300 Minuten;
  • Für die Überprüfung des Hörverstehens sollen geeignete Abspielgeräte in Räumen adäquater Größe mit guter Akustik eingesetzt werden (für Notfälle bitte Ersatzgeräte bereitstellen)
  • Erlaubtes Hilfsmittel: Ein gedrucktes Wörterbuch bei der Teilprüfung Schreiben. Ist bei der Teilprüfung Schreiben die Verwendung eines elektronischen Arbeitsmittels (Computer) zulässig, ist auch der Einsatz elektronischer Wörterbücher zu gestatten, sofern keine Kommunikationsmöglichkeit (z.B. via Internet, Intranet, Bluetooth, Mobilfunknetzwerke etc.) gegeben ist und keine Eigendaten in die elektronischen Hilfsmittel implementiert sind.
  • Es werden immer nur die Aufgabenhefte jenes Aufgabenbereichs ausgeteilt, der gerade überprüft wird.
  • Nach Beendigung jedes Aufgabenbereichs empfiehlt es sich, eine kurze Pause einzulegen, die nicht in die Arbeitszeit einzubeziehen ist.

Mündliche Teilprüfung Deutsch

Detaillierte Hinweise zur Durchführung der mündlichen Teilprüfung finden Sie im „Leitfaden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung – Berufsreifeprüfung Deutsch“ in der geltenden Fassung auf www.erwachsenenbildung.at

Mündliche Teilprüfung Englisch

Detaillierte Hinweise zur Durchführung der mündlichen Teilprüfung finden Sie im „Leitfaden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung – Berufsreifeprüfung Englisch“ in der geltenden Fassung auf www.erwachsenenbildung.at

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht