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Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

BMBWF-9.205/0010-II/9a/2018

Rundschreiben Nr. 8/2018 (BMBWF)

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler Abteilung Präs.12 und Gruppe II/A
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegungen zum Berufsreifeprüfungsgesetz
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 47/2017;
Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung – BRPCV, BGBl. II Nr. 40/2010, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 391/2012

Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 15/2017 des Bundesministeriums für Bildung.

Auslegungen zum Berufsreifeprüfungsgesetz

(Paragraphenzitate ohne Bezeichnung beziehen sich auf das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung)

Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (also § 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung idgF), es sei denn, das BRP-Gesetz enthält Sonderbestimmungen oder verweist auf andere Rechtsnormen (etwa § 6 Abs. 1a).

Aus der Rechtsnatur der BRP als Externistenprüfung folgt, dass ausschließlich die an einer höheren Schule funktionell ohnedies bestehende oder etwa durch die Schulbehörde erster Instanz (§ 5 Abs. 4 Externistenprüfungsverordnung) eingerichtete Prüfungskommission die BRP durchzuführen und das Berufsreifeprüfungszeugnis auszustellen hat. Über die Zulassung zur BRP und die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung hat daher die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission der höheren Schule zu entscheiden, wobei im Falle des Abs. 2 neben der Prüfung der Formalerfordernisse auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Curriculum jener Ausbildung, welche durch das vorgelegte Zeugnis als erfolgreich abgeschlossen dokumentiert ist, zu erfolgen hat. Der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 iVm der VO über den Ersatz von Prüfungsgebieten der BRP erfolgt ex lege und ist durch die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten mittels Vorlage des entsprechenden Zeugnisses gleichfalls bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend zu machen.

1. Zulassung zur Berufsreifeprüfung

1.1. Ansuchen

1.1.1. Einbringen des Ansuchens

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen.

Grundsätzlich steht es der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten frei, selbst jene Schule zu wählen, an welcher sie bzw. er die BRP ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prüfungskommissionen eingerichtet, so ist das Ansuchen um Zulassung an jene Schule zu richten, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.

Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung können grundsätzlich auch im Weg der Anerkennung von Abschlussprüfungen im Sinne des § 8b auch an anerkannten Lehrgängen (§ 8) absolviert werden. Abschlussprüfungen an diesen anerkannten Lehrgängen können jedoch erst dann abgelegt werden, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat bereits über eine gültige Zulassungsentscheidung der Prüfungskommission einer öffentlichen Schule verfügt.

Ausnahme: Vor dem 1.4.2017 absolvierte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen mit und ohne einer gültigen Zulassungsentscheidung der Prüfungskommission einer öffentlichen Schule bleiben erhalten und sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen (§ 8b Abs. 1).

1.1.2. Inhalt des Ansuchens

Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, also erfolgreicher Abschluss einer der nachstehend genannten Prüfungen bzw. erfolgreiches Absolvieren einer der nachstehend genannten Ausbildungen:

  1. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
  2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990
  3. mindestens dreijährige mittlere Schule
  4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997
  5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961
  6. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
  7. Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
  8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990
  9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres: Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ist durch das Zeugnis über diese Prüfung zu belegen. Der Nachweis über die im Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit von mindestens 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist durch eine entsprechende Bestätigung der Bundesdienststelle zu erbringen, wobei hier auch Zeiten berücksichtigt werden, die in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden sind.
  10. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige:
    Der erfolgreiche Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer BHS oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung ist durch die entsprechenden Semesterzeugnisse nachzuweisen. Die berufliche Tätigkeit im Ausmaß von (insgesamt) mindestens drei Jahren kann durch entsprechende Bestätigungen oder Zeugnisse des Dienstgebers bzw. der Dienstgeber, mittels Versicherungsdatenauszug oder in sonstiger geeigneter Form erbracht werden, sofern dadurch die Berufstätigkeit im geforderten Ausmaß zweifelsfrei dokumentiert ist. Ein Mindestbeschäftigungsausmaß bezüglich Wochenstundenzeit ist dabei nicht gefordert.
    Der erfolgreiche Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige ist durch die entsprechenden Halbjahreszeugnisse oder das entsprechende Zeugnis nachzuweisen.
    Diese Ziffer wurde mit BGBl. I Nr. 9/2012 novelliert (Berücksichtigung der neuen Struktur der Oberstufe und des modularen Aufbaus der Berufstätigenformen). Zusätzlich gilt aber nach wie vor, dass wie bisher auch der erfolgreiche Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie auch der erfolgreiche Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten zur Ablegung der Berufsreifeprüfung berechtigt. Auch diese alten Strukturen (vor der Einführung der Oberstufe Neu und des modularen Aufbaus der Berufstätigenformen) vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 sind von § 1 Abs. 1 Z 10 BRPG miterfasst.
  11. erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium.
  12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war.
  13. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zur Heilmasseurin bzw. zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002
  14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.
  15. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. Nr. 75/2016.

Da bis zu drei der vier Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen abgelegt werden dürfen (§ 4 Abs. 3), ist dieser Nachweis spätestens beim Antritt zur letzten Teilprüfung der bzw. dem Vorsitzenden vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abschlussprüfungen von als gleichwertig anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1. In diesen Fällen ist das Verfahren zur Zulassung allenfalls mit dem Ergebnis einer nur „bedingten Zulassung“ durchzuführen.

Nachweis des Geburtsdatums:
Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.

Entscheidend ist das Datum des Prüfungsantrittes und nicht jenes der Zulassung oder der Zeugnisausstellung.

Angabe, ob die Ablegung der Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ schriftlich oder mündlich abgelegt in Aussicht genommen wird (die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung).

Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich:

Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entweder in Form

  • einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder
  • einer Projektarbeit (einschließlich Präsentation und Diskussion)

plus (in beiden Fällen) einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung abgelegt werden.

Die Klausurarbeit ist über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, zu erstellen.

Die Projektarbeit besteht aus einer projektorientierten Arbeit, welche in eigenständiger Weise auf höherem Niveau zu erstellen ist und einer Präsentation und Diskussion derselben unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes (gleichfalls auf höherem Niveau). Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit können die Angaben auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten.

Die Festlegung des fachlichen Umfeldes und der Prüfungsform erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungsform kann auch am anerkannten Lehrgang festgelegt werden.

Die Prüfungskommission hat Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten auch dann eine Zulassung zu erteilen, wenn der gewählte Fachbereich nicht an der Schule, an der die Prüfungskommission eingerichtet ist, unterrichtet wird. In diesem Fall muss die Prüfung zum Fachbereich an einem anerkannten Lehrgang gemäß § 8 abgelegt werden.

Gegebenenfalls Antrag auf in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen (§ 8b Abs. 1 und 2). Der Antrag auf Anerkennung von Teilprüfungen kann auch erst nach der formalen Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgen, sofern dies im Rahmen der Antragsstellung zur Zulassung in Aussicht gestellt wird.
Nach der erfolgten Zulassung ist ohne dieses In-Aussicht-Nehmen keine nachträgliche Anerkennung von Prüfungen mehr möglich.

Es gilt zu beachten, dass jedenfalls eine der vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung vor der schulischen Berufsreifeprüfungskommission (gemäß § 5) abgelegt werden muss.

Angaben betreffend den Entfall einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 2. Der Nachweis ist durch Vorlage des entsprechenden Prüfungszeugnisses über eine in der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung genannte, erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Ausbildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können.

Der Entfall von Prüfungen gemäß § 3 Abs. 2 kann durch Vorlage entsprechender Zeugnisse auch noch nach erfolgter Zulassung geltend gemacht werden.

Beabsichtigter Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission abzulegenden Teilprüfung(en). Hiefür gelten ab 1.4.2017 für schriftliche Klausurarbeiten in den Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch) die üblichen von der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister in einer Verordnung festgelegten Reifeprüfungstermine, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen sind auch – nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der höheren Schule – andere Termine möglich (§ 6 Abs. 1).

1.1.3. Entscheidung über das Ansuchen
  • Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen gemäß Pkt 1.1.2. 5. Aufzählungszeichen) entscheidet gemäß § 4 Abs. 4 die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission.
  • In den Fällen, in denen die persönlichen (Zulassungs-)Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens noch nicht vorliegen, hat eine bedingte Zulassung zu erfolgen. In diesen Fällen ist in die Zulassungsentscheidung der Vermerk aufzunehmen, dass der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer entsprechenden Prüfung bzw. des erfolgreichen Absolvierens einer entsprechenden Ausbildung spätestens beim Antritt zur letzten Teilprüfung der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen ist.
  • Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) ist der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.
  • Die Verfahrensbestimmungen des § 70 und 71 SchUG finden Anwendung.
1.2. Widerspruch

Gegen die Entscheidung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gemäß § 4 Abs. 4 (etwa, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist der Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Er ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

2. Inhalt der BRP

Die BRP umfasst vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik), Lebende Fremdsprache, Fachbereich).

  1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche standardisierte Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung
  2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche standardisierte Klausurarbeit und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung
  3. Lebende Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch): nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten eine fünfstündige schriftliche standardisierte Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung oder eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung in weiteren Sprachen
  4. Fachbereich: Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in folgender Form abgelegt werden:
    Eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Kandidatin bzw. des Kandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann und eine diesbezügliche mündliche Teilprüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1).
    Eine berufsbezogene Projektarbeit und eine Präsentation und Diskussion (unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau und eine mündliche Teilprüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau (§ 3 Abs. 3 Z 2).

Da durch Ablegung der BRP die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden (§ 1 Abs. 2), haben die Teilprüfungen den Anforderungen der Reifeprüfung jener höheren Schule zu entsprechen, nach deren Lehrplan die Teilprüfungen abgelegt werden. An anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 kommen die mit VO BGBl. II Nr. 40/2010 verordneten kompetenzbasierten Curricula für die Vorbereitung zu den an diesen Einrichtungen abgehaltenen Teilprüfungen zur Anwendung.

3. Kompetenzorientierte und erwachsenengerechte Vorbereitung und Durchführung der Prüfung/der Teilprüfungen (§ 6)

Die Kompetenzorientierung zielt darauf ab, dass erworbenes Wissen und Können für die Bearbeitung und Lösung auch neuartiger Aufgaben des jeweiligen fachlichen Umfelds zur Verfügung stehen und dass in Anknüpfung an die persönlichen Fertigkeiten und Erfahrungen der Prüfungskandidatinnen bzw. der Prüfungskandidaten auch die intrinsische Motivation zur selbstständigen Problemlösung nachhaltig gefördert wird. Für den Lern- und Prüfungserfolg ausschlaggebend ist somit nicht die Reproduktion des jeweiligen fachlichen Inputs, sondern die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung von erworbenem Wissen bzw. angeeigneten Fertigkeiten in einem spezifischen, auf konkrete Handlungssituationen bezogenen Kontext.

Für die Vorbereitung der Prüfung/der Teilprüfungen gilt:

Um der im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung geforderten Kompetenz- und Output-Orientierung tatsächlich gerecht werden zu können, muss die Wissensvermittlung durchgehend erwachsenengerecht erfolgen, wobei nicht nur an die theoretischen Vorkenntnisse, sondern gemäß § 3 Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung auch an die konkreten jeweiligen beruflichen Vorerfahrungen der Prüfungswerberinnen bzw. der Prüfungswerber anzuknüpfen ist. Dieser Anforderung muss in der Vorbereitung mit einem geeigneten, kompetenzbasierten Unterricht Rechnung getragen werden. Im Rahmen der abschließenden Prüfungen müssen die Aufgaben so gestaltet sein, dass dadurch entsprechende Kompetenzen entfaltet und vor dem Hintergrund konkreter handlungsrelevanter Zusammenhänge nachgewiesen werden können.

Mit den seit 1. Juni 2012 gültigen Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung (Rundschreiben Nr. 18/2011 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur) werden sowohl die Externistenprüfungskommissionen als auch die Einrichtungen der Erwachsenenbildung in die Lage versetzt, die gestellten Anforderungen transparent und institutionenübergreifend darzustellen und ihre Informations- und Beratungsangebote auf einheitlichen Kriterien aufzubauen. Indem die Externistenprüfungskommissionen und Erwachsenenbildungseinrichtungen den Prüfungskandidatinnen bzw. den Prüfungskandidaten die Leitfäden zur Gänze oder in den jeweils relevanten Textauszügen zugänglich machen, kann der tatsächliche Aufwand für Beratungen und Informationsgespräche in beiden Institutionen deutlich verringert werden. Die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung liegen in der jeweils aktuellen Fassung vor und sind unter www.erwachsenenbildung.at zugänglich.

Für die Durchführung der Prüfung/der Teilprüfungen gilt:

a) für Externistenprüfungskommissionen:

Die Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnungen finden Anwendung.

Die Prüfungstermine von schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten in Deutsch, Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) und Lebende Fremdsprache werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung festgelegt.

Die Ablegung hat vor der Prüfungskommission jener Schule zu erfolgen, an der die Zulassung erfolgt ist. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen. Andere Prüfungsorte sind im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsicht festzulegen, die erforderlichen Prozessvorgaben und Sicherheitserfordernisse sind bei der Wahl des Prüfungsortes zu berücksichtigen.

Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Deutsch, Fremdsprache, Fachbereich) ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig.

Für jene Teilprüfungen, die vor dem 1.4.2017 abgelegt und negativ beurteilt wurden, finden für die Wiederholung der Prüfungen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; nach diesem Zeitpunkt ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen.

Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Berufsreifeprüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Nach der Zulassung erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr geltenden Vorschriften gehen nicht verloren.

Den Externistenprüfungskommissionen wird empfohlen, bei der Gestaltung der Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung in Deutsch und der mündlichen Prüfung in Englisch die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung als gemeinsames Referenzdokument mit zu berücksichtigen.

b) für Einrichtungen der Erwachsenenbildung:

Die Prüfungstermine von schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten in Deutsch, Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) und Lebende Fremdsprache werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung festgelegt.

Dem Bundesministerium für Bildung ist fristgerecht gemäß § 8a Abs. 4 Z 1 jeweils die Zahl der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten von schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten in „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, sofern schriftlich gewählt) zu melden. Dem zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat sind gemäß § 8a Abs. 4 Z 2 die Aufgabenstellungen bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern eine weitere lebende Fremdsprache gewählt wird) und „Fachbereich“ zu melden. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen (Deutsch, Lebende Fremdsprache, Fachbereich) sind der bzw. dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zu übermitteln.

Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Deutsch, Fremdsprache, Fachbereich) ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig. Es kommen die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung zur Anwendung.

Für jene Teilprüfungen, die vor dem 1.4.2017 abgelegt und negativ beurteilt wurden, finden für die Wiederholung der Prüfungen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung jene Lehrpläne, Curricula und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; nach diesem Zeitpunkt ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen.

4. Beurteilung und Wiederholung von Teilprüfungen (§ 7)

4.1.

Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch die Prüferin bzw. den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Grundlage für die Beurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.

4.2. Beurteilung der Teilprüfung "Deutsch"

Die Teilprüfung aus Deutsch setzt sich aus einem schriftlichen, standardisierten und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die beiden Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) sind vorerst (von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden auf Vorschlag der Prüferin bzw. des Prüfers) getrennt zu beurteilen.

Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Klausurarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau auseinanderzusetzen. Dabei sind die von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache zu beurteilen.

Danach ist unter Abwägen der erbrachten Leistungen die Gesamtbeurteilung festzulegen. Diese kann auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein.

4.3. Beurteilung der Teilprüfung „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“

Die Teilprüfung „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ besteht aus einer viereinhalbstündigen schriftlichen Klausurarbeit und einer allfälligen Kompensationsprüfung. Wurde die schriftliche Klausurarbeit negativ beurteilt und hat der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin auf Antrag eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.“

4.4. Beurteilung der Teilprüfung "Fachbereich"

Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entweder in Form einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder einer Projektarbeit plus (in beiden Fällen) einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung abgelegt werden.

Die Beurteilung der Projektarbeit setzt sich aus der Beurteilung der projektorientierten Arbeit und der Beurteilung der im Rahmen der Präsentation und Diskussion erwiesenen Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zusammen. Da die anschließend an die Präsentation der Arbeit stattfindende Diskussion die Kenntnis und die Auseinandersetzung mit der Arbeit auch seitens der Prüferin bzw. des Prüfers voraussetzt, hat zwischen Abgabe der Arbeit und der Präsentation bzw. Diskussion ein ausreichender Zeitraum zu liegen, währenddessen die „Korrektur“ und Beurteilung stattfinden kann. Dieser Zeitraum soll – in Anlehnung an die Bestimmungen zu Reife- und Diplomprüfungen – zwischen 3 und 7 Wochen betragen. Der Termin zur Präsentation und Diskussion kann entweder getrennt oder gemeinsam mit jenem der mündlichen Prüfung anberaumt werden. Bei gemeinsamer Anberaumung ist darauf zu achten, dass die Präsentation und die Diskussion der projektorientierten Arbeit zeitlich vor der mündlichen Prüfung stattfinden und die bezügliche Beurteilung (auch der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit) in die Beurteilung der Projektarbeit einfließt. Erst nach Festlegung der Beurteilung der Projektarbeit hat sodann die mündliche Prüfung stattzufinden.

Die mündliche Prüfung bezieht sich je nach Wahl des schriftlichen Prüfungsteiles auf die Klausurarbeit bzw. auf die Projektarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau auseinanderzusetzen. Dabei sind die von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes, nicht hingegen die Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zu beurteilen.

Nach Feststehen der Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles ist unter sorgfältiger Abwägung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in beiden Prüfungsteilen die Gesamtbeurteilung der Teilprüfung „Fachbereich“ festzulegen. Diese kann auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein.

4.4. Wiederholung von Teilprüfungen

Nicht bestandene und nicht beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden, wobei positiv beurteilte schriftliche Teilprüfungen nicht zu wiederholen sind. War der erstmalige Prüfungsantritt noch vor dem 1.9.2015, dann dürfen nicht bestandene und nicht beurteilte Teilprüfungen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist bei jener Prüfungskommission iSd § 5 bzw. § 8a Abs.1 abzulegen, bei welcher die Teilprüfung nicht bestanden wurde (vgl. § 5 Abs. 8 ExtPV).

5. Zeugnis über die BRP (§ 9a)

5.1. Zeugnis über einzelne Teilprüfungen

Je nach Durchführung (getrennt oder gemeinsam zu einem Termin) der BRP als Externistenprüfung an einer höheren Schule sind die Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in einem oder mehreren Teilprüfungszeugnissen gemäß Anlage 1 zum BRPG zu beurkunden.

5.2. Zeugnis über die Berufsreifeprüfung

Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall oder eine allfällige Anrechnung von Prüfungen) ist der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß Anlage 2 zum BRPG auszustellen. In diesem Zeugnis ist die Beurteilung oder der Entfall oder die Anrechnung der einzelnen Teilprüfungen zu beurkunden und das Gesamtkalkül der Berufsreifeprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzulegen.
Die Zeugnisse (5.1. und 5.2.) sind auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.

5.3. Zeugnis von Einrichtungen eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1

Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 ist ebenfalls ein Zeugnis (nach dem beiliegenden Muster) auszustellen, jedoch nicht auf Papier mit hellgrünem Unterdruck, da es kein Externistenprüfungszeugnis ist. Die darin dokumentierte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.

5.4. Information der Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatinnen

Die Prüfungskandidatinnen bzw. die Prüfungskandidaten sind nachweislich schriftlich darüber zu informieren, dass Wiederholungen der jeweiligen Prüfung nur bei jener Prüfungskommission abgelegt werden dürfen, bei welcher die Teilprüfung nicht bestanden oder nicht beurteilt wurde und dass die Ablegung der Prüfung über den Fachbereich, wenn die Zulassung bei einer Prüfungskommission erfolgt, an der der Fachbereich nicht geprüft werden kann, zwingend an einem anerkannten Lehrgang gemäß § 8 abzulegen ist.

Als gleichwertig anerkannte Lehrgänge (§ 8)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (etwa gemäß § 128c SchOG oder § 31c Luf BSchG) sowie der Bundesminister für Inneres können gemäß § 8 Abs. 1 Anträge auf Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen zur Berufsreifeprüfung stellen. Teilrechtsfähige Einrichtungen haben die bezügliche Kundmachung ebenso wie alle anderen erforderlichen Unterlagen im Wege des zuständigen Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien dem Bundesministerium für Bildung zu übermitteln.

6.1.

Die Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbereitungskursen einschließlich Abschlussprüfung sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien einzubringen und nach Anhörung von diesem dem Bundesministerium für Bildung vorzulegen.

6.2.

Die anerkannten Lehrgänge sind unter Zugrundelegung der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung durchzuführen. Demnach beträgt das Mindestausmaß für die Vorbereitungskurse

in Deutsch 160 Stunden

in Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) 160 Stunden

in Lebende Fremdsprache 160 Stunden

und im Fachbereich 120 Stunden.

Hierbei handelt es sich um Stunden zu 60 Minuten.

Das tatsächliche Stundenausmaß kann natürlich auch darüber liegen.
In den allgemein bildenden Fächern kann bis zu 30 %, im Fachbereich bis zu 50 % des tatsächlichen Stundenausmaßes als Fernunterricht konzipiert werden.

6.3. Qualifikation der Vortragenden und der Prüferinnen bzw. der Prüfer

Die Vortragenden sowie die Prüferinnen bzw. Prüfer haben grundsätzlich über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen.

Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. In diesen Fächern kann daher vom Nachweis der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums abgesehen werden, sofern die nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation und die genannte Berufserfahrung vorliegen.

Als Vortragende, nicht jedoch als Prüferin bzw. Prüfer, in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:

  • Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),
  • Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),
  • Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  • Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  • Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

6.4. Qualitätssicherung

Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die gesetzlichen Berechtigungen der Berufsreifeprüfung haben die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 bei der Planung und Durchführung der Lehrgänge und der Abhaltung der Abschlussprüfungen eine besondere Verantwortung übernommen und haben daher eine möglichst intensive Kooperation mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz zu pflegen. Diese hat gegenüber den Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 zur optimalen Durchführung der Berufsreifeprüfung geeignete Personen (Schulaufsicht oder erfahrene Schulleiterinnen bzw. Schulleiter) als Beraterinnen bzw. Berater namhaft zu machen. Hierbei kommt dem zuständigen Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien (bzw. dessen Vertreterinnen bzw. Vertretern) eine wichtige Aufgabe zu.

Insbesondere:

6.4.1.

Recht zum Besuch des Lehrganges und zur Unterrichtsbeobachtung (in der Regel nach vorheriger Bekanntgabe).

6.4.2.

Möglichkeit, gegenüber der bzw. dem Lehrgangsverantwortlichen und der bzw. dem Vortragenden – nach Beratung – erforderliche didaktische bzw. fachdidaktische Änderungen zu verlangen.

6.4.3.

Recht auf rechtzeitige (siehe § 8a Abs. 4 Z 2) Übermittlung der Aufgabenstellungen der Abschlussprüfungen der anerkannten Lehrgänge durch die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 (wobei für die inhaltliche Gestaltung die einschlägigen Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind). Findet der zuständige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgebenden Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

6.4.4.

Die bzw. der Vorsitzende der Abschlussprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 wird vom zuständigen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien bestimmt. Den Rechtsträgern anerkannter Lehrgänge kommt hierbei ein Vorschlagsrecht zu, wobei nur fachkundige Expertinnen bzw. Experten, welche in der Durchführung abschließender Prüfungen (das sind Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen bzw. Abschlussprüfungen an berufsbildenden mittleren Schulen) einschlägige Erfahrungen haben, also bei solchen Prüfungen bereits als Prüferin bzw. Prüfer oder Vorsitzende bzw. Vorsitzender mitgewirkt haben, namhaft gemacht werden dürfen (vgl. § 8a Abs. 1). Der zuständige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien ist an den Vorschlag des Trägers des anerkannten Lehrganges nicht gebunden; er kann diesen oder eine andere fachkundigen Expertin bzw. diesen oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung betrauen. Auf die gesetzlich vorgegebenen Fristen (§ 8a) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Beilage
Zeugnisformular gemäß Pkt 5.3.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht