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Grundsatzerlass für Berufsorientierungskoordination

BMB-33.545/0010-I/8/2017
Sachbearbeiter/in:
Mag.a Evelin Langenecker
Abteilung I/8
T +43 1 53120-2824
F +43 1 53120-812824
evelin.langenecker@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 30/2017 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Berufsorientierungskoordination; Grundsatzerlass
Geltung: unbefristet

Allen
Dienststellen
des Bundesministeriums für Bildung

Präambel (Begriffsklärungen)

Die Berufsorientierungskoordination ist eine Managementaufgabe, die dazu dient, in den siebenten und achten Schulstufen der Neuen Mittelschulen (NMS), Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) sowie in den fünften bis achten Schulstufen der Sonderschulen alle Maßnahmen im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (ibobb) am Schulstandort zu koordinieren und deren Umsetzung zu unterstützen. Die Letztverantwortung für die Berufsorientierungskoordination liegt bei der Schulleitung, die damit verbundene Aufgaben an eine dafür spezifisch qualifizierte Lehrkraft, einen Berufsorientierungskoordinator/eine Berufsorientierungskoordinatorin delegieren kann.
BerufsorientierungskoordinatorInnen sind LehrerInnen, die zusätzlich zu ihrer Unterrichtstätigkeit und auf Basis der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (siehe 2.6) diese Managementfunktion ausüben. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen erwerben sie durch Absolvierung der an den Pädagogischen Hochschulen dazu eingerichteten Lehrgänge.

BerufsorientierungskoordinatorInnen unterscheiden sich in ihrer Funktion von BerufsorientierungslehrerInnen, die die verbindliche Übung Berufsorientierung auf Basis der entsprechenden Lehrplanverordnungen für NMS, AHS und Sonderschulen unterrichten, als auch den Schüler- und BildungsberaterInnen, die SchülerInnen informieren, beraten und in ihrer individuellen Karriereplanung unterstützen. Nach Möglichkeit sollten daher für diese Funktionen verschiedene Personen ausgewählt werden.

1) Ziele

Die umfassende Bildungsaufgabe der Schule, die Vielzahl der Bildungsmöglichkeiten und die zunehmende Differenzierung der Bildungs- und Ausbildungsgänge als auch die sich rasch ändernden Berufsbilder, Möglichkeiten und Anforderungen der Arbeitswelt verlangen umfassende durch die Schule zu bietende Orientierungsunterstützungen.

Diese haben gemeinsam und aufeinander abgestimmt insbesondere das Ziel zu verfolgen, jene Lern- und Entwicklungsprozesse der SchülerInnen zu unterstützen, die es ihnen ermöglichen, die für das Treffen von selbstverantwortlichen Bildungs- und Berufsentscheidungen erforderlichen Grundkompetenzen (Laufbahngestaltungskompetenzen bzw. „Career Management Skills“) zu erwerben. In weiterer Folge kann damit auch frühzeitigem Schul- bzw. Ausbildungsabbruch vorgebeugt werden.

Zu den wichtigsten von der Schule anzubietenden bzw. durchzuführenden Maßnahmen zählen:

  • Die Unterstützung der Entwicklung und Herausbildung von berufswahlrelevanten Interessen und Begabungen im Rahmen des Unterrichts in allen Gegenständen;
  • die lehrplankonforme Durchführung der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ in der 7. und 8. Schulstufe;
  • Die Unterstützung von orientierungsgebenden Realbegegnungen durch Projektunterricht, Schulveranstaltungen (§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986), schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und in Form der Individuellen Berufsbildungsorientierung (§ 13b SchUG);
  • Information und Beratung von SchülerInnen und Erziehungsberechtigten durch die Schüler- und Bildungsberatung

Das Ziel der Berufsorientierungskoordination ist es, die Umsetzung dieser vielfältigen Maßnahmen entlang eines zu entwickelnden standortspezifischen Konzepts zu koordinieren, zu unterstützen und gegenüber allen Schulpartnern sichtbar zu machen.

2) Rechtliche Grundlagen

2.1 Das Schulorganisationsgesetz - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung - nimmt mehrfach (siehe § 2, § 3, § 15, § 21, § 22, § 34) darauf Bezug, dass die Vorbereitung auf das Berufsleben eine Kernaufgabe der österreichischen Schule ist.

2.2 In den entsprechenden Lehrplanverordnungen für die AHS-Unterstufe (BGBl. Nr. 163/1964 insb. in der Fassung BGBl. Nr. 133/2000), die NMS und die ASO (BGBl. Nr. 134/1963 insb. in der Fassung BGBl. II Nr. 113/2016 bzw. BGBl. II Nr. 137/2008) festgelegten „Allgemeinen Bildungszielen“ gibt es vielfältige Bezugnahmen zum Thema Berufsorientierung. So ist hier auch sinngemäß festgelegt, dass durch die Bildungsarbeit der Schule das Ziel verfolgt werden soll, Schülerinnen und Schüler dahin zu führen und sie dazu zu befähigen, eigene Lebenspläne und Vorstellungen von beruflichen Möglichkeiten zu entwickeln.

2.3 In den zitierten Lehrplanverordnungen ist für die genannten Schularten auch die verbindliche Übung Berufsorientierung mit eigenem Fachlehrplan für die 7. und 8. Schulstufe verankert.

2.4 Das Schulunterrichtsgesetz in der geltenden Fassung bestimmt in § 13b, dass SchülerInnen ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden kann, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben.

„Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.“ (§ 13b Abs. 2 SchUG)

2.5 Das RS Nr. 17/2012 (Maßnahmenkatalog im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (IBOBB) in der 7. und 8. Schulstufe) hält fest, dass

  • SchulleiterInnen in Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf ein koordiniertes Zusammenwirken aller Ansätze und Maßnahmen im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf zu achten haben
  • für diesen Zweck ein standortbezogenes Umsetzungskonzept zu erstellen und den Schulpartnern zu kommunizieren ist
  • insbesondere im Bereich des Berufsorientierungsunterrichtes Koordination unerlässlich ist, um das nötige Zusammenwirken der unterschiedlichen Maßnahmen zu gewährleisten
  • die Verantwortung dafür bei der Schulleitung liegt und diese – im Einvernehmen – eine entsprechend qualifizierte Lehrkraft mit der Koordinationsaufgabe beauftragen kann.

2.6. Für Lehrpersonen im Entlohnungsschema pd wird die Funktion der Berufsorientierungskoordination auf Basis der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 46a VBG und § 19 LVG sowie der darauf Bezug nehmenden Verordnung (BGBl. II Nr. 370/2015) abgegolten.

Die Anzahl der an einem Schulstandort vorzusehenden BerufsorientierungskoordinatorInnen richtet sich demnach nach der SchülerInnenanzahl in der siebenten und achten Schulstufe (ein/e BerufsorientierungskoordinatorIn bei bis zu 125 SchülerInnen,
2 bei mehr als 125 SchülerInnen und 3 bei mehr als 250 SchülerInnen).
Die gesetzlich verankerte Dienstzulage gebührt Bundesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst sowie Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst (Entlohnungsgruppe pd). Für mit der Berufsorientierungskoordination seitens der Schulleitung beauftragte dem „alten Dienstrecht“ unterliegende Lehrpersonen sind folgende schulautonome Entscheidungen seitens der Schulleitung möglich: an NMS sowie an den Sonderschulen, an denen eine Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der NMS erfolgt, kann eine Abgeltung im Rahmen der Betrauung mit einer Koordinationsfunktion gemäß § 59b Abs. 1a Z 2 GehG erfolgen; für die dem „alten Dienstrecht“ unterliegenden Lehrpersonen an AHS kann ab dem Schuljahr 2018/19 eine Abgeltung als Nebenleistung gemäß § 61b Abs. 1 GehG erwogen werden. Gegebenenfalls kann eine Abgeltung der Berufsorientierungskoordination an Pflichtschulen für die dem „alten Dienstrecht“ unterliegenden Lehrpersonen anstatt einer Abgeltung mittels einer Zulage als zeitliche Einrechnung dieser Tätigkeit in die Jahresnorm, z. B. in Anwendung von § 43 Abs. 3 Z 5 LDG 1984, erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist die Koordinierung der Maßnahmen im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf am Schulstandort von der Schulleitung selbst zu gewährleisten. Der nachfolgend in Abschnitt 3 angeführte Aufgabenkatalog wird dann auf die am jeweiligen Schulstandort als besonders vordringlich erachteten Aufgaben zu konzentrieren sein.

3) Aufgaben der Berufsorientierungskoordination

Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben der BerufsorientierungskoordinatorInnen können in Anpassung an die jeweils gegebene Situation (schulisch, örtlich usw.) in Abstimmung mit der Schulleitung spezifiziert und gewichtet werden. Der Schulleitung obliegt die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben des Berufsorientierungskoordinators/der Berufsorientierungskoordinatorin und die Genehmigung von Aktualisierungen des standortbezogenen Umsetzungskonzeptes sowie der darauf basierenden Jahresplanung.

3.1 Unterstützung der Schulleitung bei der Erstellung und Weiterentwicklung eines standortbezogenen Umsetzungskonzepts

Ein schulstandortbezogenes Umsetzungskonzept fußt im Sinne des Rundschreibens
Nr. 17/2012
auf:

  • der kontinuierlichen, mit dem Bildungsauftrag aller Schulen in allen Unterrichtsgegenständen und allen Schulstufen verbundenen Förderung der Entwicklung grundlegender Lebenskompetenzen („Career Management Skills“) zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Gestaltung der eigenen Bildungs- und Berufsbiographie (siehe auch § 2 Abs. 1 SchOG);
  • dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenwirken der Beiträge der einzelnen Unterrichtsgegenstände, der einschlägigen Projekte und Schulveranstaltungen, sodass der notwendige Prozesscharakter zum Tragen kommt;
  • den allgemeinen Informations- und Beratungspflichten der Schule vor schulischen Übergängen – auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten – gemäß § 3 Abs. 1 SchOG und § 62 Abs. 1 SchUG;
  • dem Berufsorientierungsunterricht (verbindliche Übung in der 7./8.Schulstufe)
  • der Ermöglichung von Realbegegnungen (z. B. Exkursionen, entsprechende schulinterne Veranstaltungen, individuelle BO lt. § 13b SchUG, Teilnahme am Girls‘ Day/Boys‘ Day);
  • der Informations- und Beratungstätigkeit der Schüler- und BildungsberaterInnen
  • der Einbindung weiterer psychosozialer Beratungs- und Unterstützungsangebote, der Erziehungsberechtigten sowie externer Partner.

3.2 Schulinterne Koordination bei der Umsetzung der Maßnahmen

Die entsprechenden Aufgaben des Berufsorientierungskoordinators/der Berufsorientierungskoordinatorin umfassen die

  • Unterstützung des LehrerInnenteams bei der Umsetzung und Koordination von Realbegegnungen, fächerübergreifenden Projekten zur Berufsorientierung und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung,
  • zeitliche und inhaltliche Koordination einer (integrativen) Umsetzung der verbindlichen Übung Berufsorientierung,
  • Unterstützung bei der Wahl und Beschaffung geeigneter Unterrichtsmaterialien sowie der Herstellung von außerschulischen Kontakten für einschlägige Projekte, schulbezogene Veranstaltungen und Schulveranstaltungen,
  • Beratung der Schulleitung bei der Planung von schulinternen Fortbildungen und Information der Lehrkräfte über Fort- und Weiterbildungsangebote zum Themenbereich Bildungsweg- und Berufsorientierung.

3.3 Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen

Für eine wirksame schulische Berufsorientierung ist die Einbeziehung von außerschulischen Einrichtungen unerlässlich. Es ist daher Aufgabe der BerufsorientierungskoordinatorInnen, entsprechende außerschulische Kooperationen (mit regionalen Bildungsanbietern, Unternehmen, Berufsinformationszentren des AMS, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer u. a.) anzubahnen, Netzwerke zu knüpfen, zu pflegen und für die Aktivitäten der Schule im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf nutzbar zu machen.

§ 65a SchUG Abs. 1 führt dazu an: „Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.“

Ebenso ist es Aufgabe der BerufsorientierungskoordinatorInnen, Ideen für Innovationen im Bereich der standortbezogenen Umsetzung von Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf in die Schule zu bringen.

3.4 Dokumentation und Evaluation gemeinsam mit KollegInnen

Eine qualitativ hochwertige Koordination und Organisation der Maßnahmen eines standortbezogenen Umsetzungskonzeptes erfordert eine aussagekräftige Dokumentation in Abstimmung mit den beteiligten LehrerInnen.
Eine jährliche Evaluation der Maßnahmen ist durchzuführen und soll zeigen:

  • den Weiterentwicklungsbedarf des Maßnahmenkataloges,
  • den Fortbildungsbedarf,
  • ob der Lehrplan der verbindlichen Übung Berufsorientierung – unabhängig von der Art der Umsetzung - erfüllt wurde,
  • ob die angebotenen Unterstützungen für das LehrerInnenteam ausreichend waren bzw. welche Unterstützung in Hinkunft zusätzlich nötig ist.

4) Auswahl, Kompetenzprofil und Qualitätsmanagement

4.1 Auswahl des Berufsorientierungskoordinators/der Berufsorientierungskoordinatorin

Die Auswahl und Bestellung eines Lehrers oder einer Lehrerin für die Funktion der Berufskoordination erfolgt durch die Schulleitung unter Bedachtnahme auf das Personalvertretungsgesetz § 9 Abs. 1 lit. d und § 9 Abs. 2 lit. a und lit. b, wobei auf folgende sehr wesentliche, bereits mitzubringende personale Kompetenzen zu achten ist:

  • Interesse für die Anliegen der Bildungsweg- und Berufsorientierung
  • Bereitschaft zur Mitwirkung an Fragen der Schulentwicklung
  • Teamfähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft mit dem Lehrerkollegium und der Schulleitung
  • Fähigkeit zu Initiative und eigenverantwortlichem Handeln
  • Organisationstalent
  • Reflexionsfähigkeit
  • Sensibilität für Gender- und Diversitätsaspekte
  • Offenheit für Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen
  • Offenheit gegenüber modernen Kommunikations- und Informationstechnologien
  • Bereitschaft zur Teilnahme an regionalen Arbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen

Grundvoraussetzungen sind darüber hinaus, dass bei der Übertragung der Aufgabe ein Einvernehmen zwischen Schulleitung und dem Lehrer/der Lehrerin hergestellt wird, dieser/diese sich mit dem Tätigkeitsprofil und der für die Übernahme der Funktion erforderlichen Weiterbildung (siehe Pkt. 4.2) im Vorhinein auseinandergesetzt hat und bereit ist, diese zu absolvieren.

Absolviert der Berufsorientierungskoordinator/die Berufsorientierungskoordinatorin die erforderliche Weiterbildung trotz bestehender Qualifizierungsangebote seitens der Pädagogischen Hochschulen nicht in einem angemessenen Zeitrahmen (höchstens der doppelten dafür vorgesehenen Studiendauer), ist er/sie aus der Funktion zu entheben und eine andere Lehrkraft auszuwählen.

4.2 Absolvierung des Lehrgangs zur Berufsorientierungskoordination

Das für diese Tätigkeit erforderliche Spezialwissen ist durch die Absolvierung eines Lehrgangs für Berufsorientierungskoordination zu erwerben. Diese Lehrgänge werden an den Pädagogischen Hochschulen nach einheitlichem Rahmencurriculum im Ausmaß von insgesamt 9 ECTS angeboten. Vermittelt werden u. a. rechtliche Grundlagen (insb. für Realbegegnungen), Grundlagen in Projektmanagement, Moderation, Gesprächsführung, Dokumentation und Evaluation. Ein wesentlicher Teil des Lehrgangs ist die Entwicklung/Implementierung eines Standortkonzepts sowie die Initiierung und Begleitung von Berufsorientierung als Prozess.

Ein Teil der Inhalte (rechtliche Grundlagen, Selbstverständnis, Gender und Diversity im Ausmaß von 3 ECTS) findet sich auch in den Lehrgängen für die Qualifizierung von BerufsorientierungslehrerInnen und kann wechselseitig angerechnet werden. Keine wechselseitige Anrechnungsmöglichkeit gibt es mit den Lehrgängen für Schüler- und Bildungsberatung.

Alternativ zur Absolvierung eines Lehrgangs zur Berufsorientierungskoordination kann das für die Tätigkeit erforderliche Spezialwissen auch in facheinschlägigen, umfangreicheren Aus- und Weiterbildungsgängen (z. B. Masterstudiengänge zur Berufsorientierung) erworben werden, wenn die oben angeführten Inhalte in den Curricula enthalten sind.
Im Sinne einer vorausschauenden Personalplanung am Schulstandort ist anzustreben, dass der Eintritt in einen solchen Weiterbildungslehrgang bereits etwa ein oder zwei Semester vor Übernahme der Funktion erfolgt.

4.3 Teilnahme an regionalen Arbeitsgemeinschaften und Fortbildung

Der Anspruch nach einer mehrdimensionalen und prozesshaften Umsetzung der Berufsorientierung stellt hohe Anforderungen an die Arbeit als BerufsorientierungskoordinatorIn. Die Einbindung in zu diesem Zweck einzurichtende regionale Arbeitsgemeinschaften dient vor allem

  • der gegenseitigen Unterstützung zur Weiterentwicklung/Implementierung des standortspezifischen Umsetzungskonzepts und bei dessen Koordinierungsherausforderungen,
  • der Nutzung von Synergien bei Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen (Wirtschaft, Berufsinformationszentren des AMS, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer u. a.) im Rahmen von Realbegegnungen, individueller Berufsorientierung, Projekten und Veranstaltungen.

Neben der Absolvierung des spezifischen Weiterbildungslehrgangs ist daher auch die Teilnahme an jährlich zumindest einem regionalen oder überregionalen Arbeitsgemeinschaftstreffen bzw. einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung verpflichtend. Dies stellt ein wichtiges Qualitätssicherungsinstrument dar, da die komplexen Anforderungen in der Arbeitswelt und die vielfältigen Wahlmöglichkeiten an Bildungs- und Berufswegen eine kontinuierliche Auffrischung von Wissen erfordern.

Darüber hinaus braucht eine adäquate Koordination am Schulstandort sowie die Implementierung und Weiterentwicklung eines Standortkonzeptes ausreichende Reflexionsmöglichkeiten und Zeit für gegenseitigen Austausch und Unterstützung. Der Schulleitung obliegt es, die entsprechenden Teilnahmen zu ermöglichen und zu kontrollieren.

4.4 Qualitätssicherung

Die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Vernetzung, des Austausches sowie die Sicherstellung der Umsetzungsqualität auf Schul-, Cluster- und Regionalebene ist Aufgabe der Schulbehörde.

Wien, 24. November 2017

Für die Bundesministerin:
SektChef Kurt Nekula, MA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten