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Ausser Kraft getreten

Erasmus+/Erlass zur Antragstellung für Mobilitätsprojekte durch Konsortien mit Bundesschulen und Zentrallehranstalten als Koordinatoren

Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 4/2019: BMBWF-16.820/0001-III/1/2019 ; Umsetzung des EU-Programms Erasmus+ (2014-2020) im österreichischen Schulwesen

BMBWF-16.820/0059-III/1/2018
BMBWF - III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten)
MMag. Samuel Hörster, M.E.S.
Sachbearbeiter
samuel.hoerster@bmbwf.gv.at
+43 1 531 20-4715

Rundschreiben Nr. 24/2018 (BMBWF)

Verteiler: Alle LSR/SSR für Wien, Bildungsdirektor/innen, Zentrallehranstalten
Sachgebiet: EU-Programm Erasmus+ (2014-2020) im Bereich Bildung
Inhalt: Antragstellung für Erasmus+ Mobilitätsprojekte durch Konsortien mit Bundesschulen und Zentrallehranstalten als Koordinatoren
Geltung: Bis zum Ende des Erasmus+ Programms am 31.12.2020 bzw. bis zum endgültigen Abschluss aller im Rahmen von Erasmus+ durchgeführten Projekte
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Angesprochener Personenkreis: Alle LSR/SSR für Wien, Bildungsdirektor/innen, Bundesschulen, Zentrallehranstalten

Im Rahmen von Erasmus+ (Leitaktion 1 im Programmbereich Schulbildung) gibt es die Möglichkeit zur Projektantragstellung als Konsortium. In Konsortien übernimmt eine der teilnehmenden Einrichtungen als Koordinator die Führungsrolle. Laut Erasmus+ Programmleitfaden stand diese Führungsrolle bislang (Antragsrunden 2014-2018) nur regionalen oder lokalen Schulbehörden – in Österreich: den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien – offen.

Mit der Antragsrunde für 2019 werden die Regeln flexibler gestaltet: Auch Schulen können nun grundsätzlich als Koordinatoren von Konsortien fungieren. Voraussetzung ist eine entsprechende Genehmigung der Nationalen Behörde im Erasmus+ Programm – in Österreich: des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Laut Europäischer Kommission ist diese Option für Schulen „mit höherer Kapazität und größerer Erfahrung“ gedacht, die gemeinsame Projekte mit kleineren Schulen aus ihrer Region durchführen können.

Hiermit erlässt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dass Bundesschulen grundsätzlich – jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der/des für sie zuständigen Bildungsdirektorin/Bildungsdirektors – zur Projektantragstellung als Koordinatoren von Konsortien befugt sind. Grundlage der Entscheidung ist die Einschätzung der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors über die administrativen Kapazitäten der antragstellenden Schule.

Zentrallehranstalten sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Fachabteilung in der Zentralstelle zur Projektantragstellung als Koordinatoren von Konsortien befugt.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Nationalagentur Erasmus+ Bildung bei der OeAD-GmbH mit der Umsetzung des EU-Programms Erasmus+ im Bereich Bildung in Österreich beauftragt. Die Nationalagentur berät und betreut alle (potentiellen) Antragsteller und Projektträger. Weiterführende Informationen sind bei der Nationalagentur verfügbar: www.bildung.erasmusplus.at – Tel: +43 1 534 08-0
Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien werden ersucht, alle Bundesschulen von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen. Weiters wird ersucht, mit den für Pflichtschulen verantwortlichen Stellen Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeit der Koordination von Konsortiumsprojekten durch Pflichtschulen zu erläutern. 

Dieses Rundschreiben ergeht sowohl an alle Bildungsdirektor/innen als auch an die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien sowie an alle Zentrallehranstalten.

Wien, 10. Oktober 2018

Für den Bundesminister:
SektChef Ing. Mag. Andreas Thaller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Personalwesen, Schulrecht