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Ausser Kraft getreten

Umsetzung des EU-Programms Erasmus+ (2014-2020) im österreichischen Schulwesen

BMBWF-16.820/0001-III/1/2019
Sachbearbeiter: MMag. Samuel Hörster, M.E.S.
T +43 1 53120-4715

Rundschreiben Nr. 4/2019 (BMBWF)

Verteiler: Bildungsdirektionen, Zentrallehranstalten
Sachgebiet: Europäische Union, Budget- und Rechnungswesen, Schul- und Dienstrecht
Inhalt: Umsetzung des EU-Programms Erasmus+ (2014-2020) im Bereich Schulbildung in Österreich
Geltung: Bis zum endgültigen Abschluss aller Projekte, die im Rahmen der Erasmus+ Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführt werden
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, SchOG, SchUG, SchUG-BKV, RGV, SchVV

Die Bildungsdirektionen werden ersucht, alle Bundesschulen von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen sowie auch auf eine breite Teilnahme von Pflichtschulen am Erasmus+ Programm hinzuwirken. Weiters werden die Bildungsdirektionen ersucht, der Zentralstelle (BMBWF: ) ehestmöglich jeweils ein E-Mail-Postfach bekannt zu geben, über das die Kommunikation bezüglich der in Kapitel III.3 dargelegten Belohnungsregelung für Bundesbedienstete erfolgen soll.

I. Nationalagentur Erasmus+ Bildung bei der OeAD-GmbH

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Nationalagentur Erasmus+ Bildung bei der OeAD-GmbH („Nationalagentur“) mit der Umsetzung des EU Programms Erasmus+ im Bereich Bildung in Österreich beauftragt. Die Nationalagentur berät und betreut alle (potentiellen) Antragsteller und Projektträger. Weiterführende Informationen sind bei der Nationalagentur verfügbar:

Nationalagentur Erasmus+ Bildung (OeAD-GmbH)
Ebendorferstraße 7, 1010 Wien
www.bildung.erasmusplus.at
+43 1 53408-0

II. Bundesschulen und Bildungsdirektionen im Erasmus+ Programm

Bundesschulen im Sinne dieses Rundschreibens sind alle Schulen bzw. Bildungsanstalten in der Trägerschaft des Bundes, die dem Wirkungsbereich des BMBWF zuzurechnen sind.

II.1. Antragstellung von Bundesschulen

Die Leitungen der Bundesschulen sind ermächtigt, im Namen des Bundes Anträge im Rahmen des Erasmus+ Programms bis zu einer Gesamtfördersumme für alle Programmaktivitäten pro Jahr von € 60.000,-- (ausgenommen Konsortialanträge, siehe unten) rechtsverbindlich zu unterfertigen.

Sollte eine Gesamtfördersumme von € 60.000,-- pro Jahr überschritten werden, ist hierfür eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz (Bildungsdirektion), im Falle einer Zentrallehranstalt die schriftliche Genehmigung der zuständigen Fachabteilung der Zentralstelle (BMBWF) einzuholen.

In beiden Fällen setzt die Ermächtigung voraus, dass es sich um Projekte im Rahmen oder zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts bzw. zur Fort- und Weiterbildung von Bundesbediensteten handelt und EU-Fördermittel daher keinesfalls zur Bedeckung der Entlohnung für Lehrkräfte sowie der Schulerhaltung verwendet werden dürfen. Hinsichtlich der Ausschöpfung allfälliger Restmittel gilt Punkt II.4. (Restmittel); hinsichtlich der Abgeltung besonderer Leistungen von Lehrpersonen im Rahmen der Projektumsetzung Punkt III.3.

Bundesschulen mit höherer administrativer Kapazität und Projekterfahrung sind grundsätzlich als Koordinatoren für Mobilitätskonsortien (KA1 im Programmbereich Schulbildung) antragsberechtigt. Für die Antragstellung als Projektkoordinator im Rahmen eines Konsortiums bedarf es einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz (Bildungsdirektion), im Falle einer Zentrallehranstalt der zuständigen Fachabteilung der Zentralstelle (BMBWF). Maßgeblich für die Entscheidung über eine solche Projektkoordination ist das Ausmaß der verfügbaren administrativen Kapazitäten der antragstellenden Bundesschule.

II.2. Abwicklung von Projekten durch Bundesschulen

Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, fungieren die Bundesschulen bei von ihnen beantragten Erasmus+ Projekten im Falle der Genehmigung eines Projekts auch als Projektträger. EU-Fördermittel für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des EU-Programms Erasmus+ sind ausnahmslos über Schulkonten (PSK-Bundeskonto der Schule) im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung abzuwickeln:

  • Die Verrechnung von EU-Fördermitteln für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des EU-Programms Erasmus+ im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung ist Voraussetzung für die Erlangung der Förderungsfähigkeit bzw. zur Erlangung von Projektmitteln der EU.
  • Die zweckgebundene Gebarung ist Bundesgebarung. Daher sind für alle Mittelverwendungen der zweckgebundenen Gebarung die geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
  • Die Verrechnung von Ein- und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung erfolgt auf eigenen, hiefür eingerichteten Verrechnungskonten, welche in der Bezeichnung regelmäßig den Zusatz „zw“ (zweckgebunden) oder „EU“ aufweisen.
  • Einzahlungen von EU-Fördermitteln für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des EU Programms Erasmus+ sind bei der Finanzposition 2-8835.600 (Transfer EU), damit korrespondierende Auszahlungen bei den einschlägigen Verrechnungskonten der zweckgebundenen Gebarung nach Maßgabe des Kontenplanes für die Gebarung des Bundes zu verrechnen.
  • Die Eröffnung allenfalls nicht verfügbarer Verrechnungskonten der zweckgebundenen Gebarung erfolgt ausnahmslos im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des § 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung Präs/2 des BMBWF (). Dabei ist der Dienstweg einzuhalten.

II.3. Abwicklung von Projekten durch die Bildungsdirektionen

Für regionale und lokale Schulbehörden besteht die Möglichkeit, sowohl Antragsteller für ein Mobilitätskonsortium (KA1 im Programmbereich Schulbildung) zu sein und für mehrere Schulen als Koordinator zu fungieren, als auch eine Strategische Partnerschaft (KA2) einzureichen.

Bezüglich der Verrechnung und finanziellen Abwicklung von Erasmus+ Projekten durch die Bildungsdirektionen wird bekanntgegeben:

II.3.1. KA1 – Mobilitätsprojekte mit ausschließlicher Beteiligung von Bundesschulen

Bei Projekten mit ausschließlicher Beteiligung von Bundesschulen können Bildungsdirektionen als Antragsteller/Koordinator fungieren. Die Verrechnung und finanzielle Abwicklung erfolgt über das Konto (PSK-Bundeskonto) einer der teilnehmenden Bundesschulen im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung.

II.3.2. KA1 – Mobilitätsprojekte mit ausschließlicher Beteiligung von Schulen, deren Erhalter nicht der Bund ist

Bei Projekten mit ausschließlicher Beteiligung von Schulen, deren Erhalter nicht der Bund ist, haben die Antragstellung sowie die finanzielle Abwicklung durch den Schulerhalter zu erfolgen. Die Bildungsdirektionen können die Koordination des Projektes übernehmen.

II.3.3. KA1 – Mobilitätsprojekte mit Beteiligung von Bundesschulen und Schulen, deren Erhalter nicht der Bund ist

Bei Projekten mit Beteiligung von Bundesschulen und Schulen, deren Erhalter nicht der Bund ist, kann die Antragstellung und Koordination durch eine Bildungsdirektion erfolgen. Die Verrechnung und die finanzielle Abwicklung werden über das Konto einer der teilnehmenden Bundesschulen im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung durchgeführt. Die finanziellen Mittel für die teilnehmenden Schulen, deren Erhalter nicht der Bund ist, werden von der Bundesschule zweckgebunden vereinnahmt und aus diesen Mitteln an die betreffende Schule bzw. den Schulerhalter überwiesen.

II.3.4. KA2 – Strategische Partnerschaften

Bildungsdirektionen können sich an strategischen Partnerschaften beteiligen oder diese als Antragsteller koordinieren. Die Bildungsdirektionen beauftragen eine Bundesschule mit der Verrechnung und finanziellen Abwicklung über deren Schulkonto (PSK-Bundeskonto).

II.4. Restmittel

Sollten nach Durchführung der im jeweiligen Erasmus+ Projektantrag vorgesehenen Aktivitäten und nach genehmigter Abrechnung durch die Nationalagentur die EU Fördermittel nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sein, können diese als Drittmittel im Sinne des Projekts nach § 128b SchOG zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung verausgabt werden. Hierbei sind die geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten.

III. Bundespersonal an Bundesschulen im Erasmus+ Programm

Unabhängig von der einreichenden Institution – im Programmbereich Berufsbildung ist die Antragstellung auch durch andere Institutionen als Schulen (z. B. durch Vereine) möglich – sind Bundesbedienstete an Bundesdienstrecht gebunden.

III.1. Abwicklung und Abrechnung der Dienstreisen von Lehrkräften im Rahmen von Erasmus+ Projekten

Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an Bundesbedienstete über die zweckgebundene Gebarung (EU Fördermittel) im Wege der Besoldung zur Anweisung zu bringen.

Voraussetzung für die Erstattung von Dienstreise- und Aufenthaltskosten ist ein Dienstreiseauftrag, im Fall einer Auslandsreisebewegung ist grundsätzlich eine Genehmigung der Zentralstelle (BMBWF) erforderlich, im Fall einer Inlandsreisebewegung die Genehmigung der Dienstbehörde/Personalstelle bzw. bei entsprechender Ermächtigung der Schulleitung.

Die Abrechnung der Reise- und Aufenthaltskosten hat auf Grundlage der Reisegebührenvorschrift (RGV) zu erfolgen.

Ein Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise in der Ferienzeit kann grundsätzlich genehmigt werden, jedoch entstehen keine weiteren besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Ferienzeit.

Rechtsgrundlagen für Dienstreisen im Rahmen von Erasmus+ Projekten:

a) Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von Erasmus+ Projekten als kurzfristige Fort- und Weiterbildung (bis max. 14 Tage) abrechnen, sofern ein Dienstreiseauftrag (dienstliches Interesse) vorhanden ist.

Unter kurzfristige Fort- und Weiterbildungen fallen gemäß Erasmus+ Programmleitfaden

  • Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA1 Mobilitätsprojekte),
  • Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA1 Mobilitätsprojekte),
  • Länderübergreifende Projekttreffen (KA2 Strategische Partnerschaften),
  • Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer Strategischen Partnerschaft (KA2),
  • Begleitende Lehrkräfte bei Schülerpraktika im Bereich Berufsbildung (KA1).

b) Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von Erasmus+ Projekten als langfristige Fort- und Weiterbildung (mehr als 14 Tage) abrechnen, sofern ein Dienstreiseauftrag (starkes dienstliches Interesse) vorhanden ist und eine positive Rückwirkung auf den Unterricht zu erwarten ist.

Unter langfristige Fort- und Weiterbildungen fallen gemäß Erasmus+ Programmleitfaden

  • Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA1 Mobilitätsprojekte),
  • Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA1 Mobilitätsprojekte),
  • Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer Strategischen Partnerschaft (KA2).

c) Soweit eine Schulveranstaltung im Konnex zu einem Erasmus+ Projekt steht, sind die Kosten für Reisebewegungen von Lehrkräften, die eine solche Schulveranstaltung leiten oder begleiten, nach den Bestimmungen der RGV in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen der Schule aus Projektgeldern abgedeckt werden.

Die Bestimmungen bezüglich der Entscheidung über die Abhaltung, die Planung und die Durchführung von Schulveranstaltungen sind einzuhalten; insbesondere ist erforderlich:

  • bei mehrtägigen Schulveranstaltungen ein Beschluss des SGA bzw. des Klassen-/Schulforums und
  • eine Teilnahme von mindestens 70% der Schülerinnen und Schüler einer Klasse/Gruppe.

Dienstreisen anlässlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung im Ausland bedürfen keiner Genehmigung der Zentralstelle (BMBWF) (§ 49a Abs. 3 RGV).

Auf Grundlage des Gehaltsgesetzes besteht bei Schulveranstaltungen Anspruch auf die Abgeltung für die pädagogische Betreuung einer Gruppe. Diese wird über die reelle Gebarung im Wege der Besoldung geleistet.

d) Soweit eine schulbezogene Veranstaltung im Konnex zu einem Erasmus+ Projekt steht, sind die Kosten für Reisebewegungen von mitwirkenden Lehrkräften nach den Bestimmungen der RGV zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen der Schule aus Projektgeldern abgedeckt werden.

Die Bestimmungen bezüglich schulbezogener Veranstaltungen sind einzuhalten; insbesondere ist erforderlich, dass

  • Schülerinnen und Schüler teilnehmen und
  • die Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt worden ist.

III.2. Freistellung von Lehrkräften zwecks Teilnahme an Veranstaltungen zur Vorbereitung oder Durchführung von Erasmus+ Projekten

Angesichts der Bedeutung der Beteiligung österreichischer Schulen an Erasmus+ Projekten wird ersucht, die Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Vorbereitung oder Durchführung von Erasmus+ Projekten zu unterstützen. Nach Möglichkeit ist dabei die Abwesenheit von Lehrkräften in die mittelfristige Planung der Schulaktivitäten aufzunehmen.

III.3. Anerkennung besonderer Leistungen im Rahmen von Erasmus+ Projekten: Belohnungsregelung

EU-Fördergelder werden an die Projektträger ausbezahlt, um die Umsetzung des entsprechenden Projekts zu ermöglichen. Die nationalen Entlohnungsregelungen der Projektträger stehen außerhalb des Regelungsbereichs des Erasmus+ Programms. Fördermittel der EU stehen nicht für eine zusätzliche Entlohnung österreichischer Bundesbediensteter zur Verfügung. Die Entlohnung von Bundesbediensteten erfolgt nach nationaler Gesetzgebung. Es gilt das Dienstrecht.

Bundeslehrpersonen, die für die Durchführung eines Erasmus+ Projekts bereits Werteinheiten (Wochenstunden) erhalten, kommen für Belohnungen nicht in Betracht.

Die Durchführung von Erasmus+ Projekten erfolgt als schulische Aktivität nach Maßgabe der jeweiligen schulrechtlichen Regelungen und daher als Teil der Dienstverrichtung. Sie kann mit der Erbringung besonderer Leistungen einzelner Bundesbediensteter verbunden sein, für die die Honorierung in Form der Gewährung von Belohnungen in Betracht kommt. Eine Abgeltung auf Honorarbasis ist nicht möglich.

Die Einschätzung der Leistung des Schulpersonals im Rahmen der Projektdurchführung obliegt der jeweiligen Schulleitung. Ansuchen um Belohnungen für das in Frage kommende Schulpersonal erfolgen ausschließlich durch die jeweilige Schulleitung.

Für die Gewährung einer Belohnung müssen sämtliche nachstehende Bedingungen erfüllt sein:

a) Voraussetzung ist die Genehmigung eines Erasmus+ Projektes. Im Projektbudget muss ein Budgetposten für „Projektmanagement und -durchführung“ (allenfalls für „geistige Leistungen“) bzw. für „organisatorische Unterstützung“ bewilligt sein; entsprechende Mittel müssen auf dem Schulkonto (zweckgebundene Gebarung) zur Verfügung stehen.

b) Belohnungen kommen für die Umsetzung von Mobilitätsmaßnahmen inkl. von Konsortiumsprojekten (KA1) als auch von grenzüberschreitenden strategischen Partnerschaften (Projekte zur Förderung von Innovation oder zum Austausch guter Praxis sowie „School-Exchange-Partnerschaften“ (KA2)) in Betracht.

c) Belohnungen kommen nur für Lehrpersonal (beamtete oder vertragliche Lehrkräfte einschließlich solcher im Entlohnungsschema pd) und Verwaltungspersonal in Betracht, das an Bundesschulen in Verwendung steht. Voraussetzung für eine Belohnung ist eine nachweislich tragende Rolle im Projekt, die mit besonderem Engagement wahrgenommen wird bzw. wurde.

d) Belohnungen kommen einmal im Projektjahr pro Projekt für maximal fünf an der Schule in Verwendung stehende Personen in Betracht.

e) Der Rahmen für Belohnungen beträgt in einem KA1-Projekt pro Jahr max. € 3.000,-- pro Projekt und davon max. € 1.000,-- pro Person.
Der Rahmen für Belohnungen beträgt in einem KA2-Projekt pro Jahr max. € 6.000,-- pro Projekt und davon max. € 3.000,-- pro Person.

f) Die Gewährung einer Belohnung kann nur erfolgen, wenn alle übrigen Projektkosten, die gemäß den Vorgaben des Programms Erasmus+ aus den Budgetposten für „Projektmanagement und -durchführung“ bzw. „organisatorische Unterstützung“ zu tragen sind, abgedeckt sind.

g) Sollte der dem Erasmus+ Projekt zugrunde liegende Vertrag mit der Nationalagentur gekündigt werden, behält sich der Dienstgeber die (teilweise) Rückforderung der Belohnung vor.

Vorgangsweise:

Belohnungsanträge sind einmal pro Projektjahr zwischen dem 1. und 30. April von der Schulleitung ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse vorname.zuname@bildung.gv.at der antragstellenden Schulleitung über ein unter folgendem Link erreichbares Online-Formular bei der Zentralstelle (BMBWF) einzubringen:

bildung.bmbwf.gv.at/erasmus-belohnung

Pro Projekt ist pro Jahr nur ein gemeinsamer Antrag für alle in diesem Projekt zu belohnenden Personen einzubringen.

Im Antrag sind anzuführen:

  • Schulkennzahl und Name der das Projekt durchführenden Schule, Name und Kontaktdaten der antragstellenden Schulleitung,
  • Nummer und Titel des Erasmus+ Projekts, Art des Projekts (KA1 Mobilität, KA2 School-Exchange Partnerschaft, KA2 Strategische Partnerschaft), Höhe der von der Nationalagentur genehmigten EU-Förderung,
  • Als Anlagen eine Übersicht des von der Nationalagentur Erasmus+ Bildung genehmigten Budgets sowie ein aktueller Auszug des Schulkontos, auf dem der Zahlungseingang ersichtlich ist.
  • Personalnummern, Vor- und Familiennamen des zu belohnenden Personals, Angaben über frühere Belohnungen im Rahmen des betreffenden Projekts, Funktion der Personen (Lehrkraft, Verwaltungspersonal), Kurzbeschreibung der Tätigkeiten und Begründung für eine Belohnung,
  • beantragte Höhe der Belohnung in Euro.

Nach Absenden der Daten wird an die dienstliche E-Mail-Adresse der Schulleitung ein Bestätigungslink gesendet. Das Ansuchen gilt erst als eingebracht, wenn der Link betätigt und somit die Schulleitung als einbringende Person verifiziert wurde.

Die eingegangenen Anträge werden in der zuständigen Bildungsdirektion und der Zentralstelle (BMBWF) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Die Gewährung der Belohnungen erfolgt mit Erledigung der jeweils zuständigen Personalabteilung des BMBWF. Die Auszahlung von Belohnungen erfolgt ausschließlich im Wege der Besoldung.

Rückfragen zu Belohnungen sind an folgendes Postfach der Zentralstelle (BMBWF) zu richten:

IV. Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Erasmus+ Programm

IV.1. Teilnahme, Abwicklung und Abrechnung von Auslandsaufenthalten von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Erasmus+ Projekten

Betreffend die Teilnahme an Mobilitäten von Schülerinnen und Schülern sieht das Erasmus+ Programm eine untere Altersgrenze von 14 Jahren vor, die auch in Österreich als verbindlich anzusehen ist.

Unterstützungen an Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der von der EU im Wege der Nationalagentur bereitgestellten Mittel aus der zweckgebundenen Gebarung im Wege der Haushaltsverrechnung ausbezahlt werden.

Grundlage für die Auszahlung des jeweiligen Betrags ist ein Nachweis der Teilnahme (Teilnahmebestätigung der gastgebenden Einrichtung) an der jeweils im Erasmus+ Projektantrag bewilligten Projektaktivität.

IV.2. Versicherung von Praktikantinnen und Praktikanten

Zwischen ausländischen Studierenden, die im Rahmen von Erasmus+ an einer österreichischen Schule als Praktikant/in assistieren, und ihrer Gastschule wird eine Vereinbarung, das sogenannte „Learning Agreement“, abgeschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die aufnehmende Einrichtung (Schule) die Unfall- und Haftpflichtversicherung der Praktikantinnen und Praktikanten sicherstellen.

Für die Haftpflicht- und Unfallversicherung wird die Aufnahme in eine durch das BMBWF abgeschlossene Sammelversicherung für Erasmus+ Praktikantinnen und Praktikanten angeboten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die österreichische Gastschule dem BMBWF, Abteilung EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten (), folgende Daten der zu versichernden Person mindestens zwei Wochen vor der Einreise der/des Praktikanten/in mitgeteilt hat:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Tag der Einreise,
  • Dauer des Aufenthalts in Österreich.

V. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass gilt bis zum endgültigen Abschluss aller Projekte, die im Rahmen von Erasmus+ nach Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, durchgeführt werden.

Dieses Rundschreiben ersetzt die folgenden Erlässe, die hiermit außer Kraft gesetzt werden:

  • EU/Erasmus+: Erlass an LSR/SSR, Unterzeichnung von Anträgen vom 5. März 2014 (BMUKK-16.820/0019-IA/3/2014),
  • EU/Erasmus+: Erlass an Zentrallehranstalten, Unterzeichnung von Anträgen vom 10. November 2014 (BMBF-16.820/0101-IA/3/2014),
  • EU/E+: Erlass betreffend die Umsetzung des EU-Bildungsprogramms ERASMUS+ in Österreich vom 1. September 2015 (BMBF-16.820/0075-IA/3/2015),
  • EU/Erasmus+: Erlass an die Zentrallehranstalten, Umsetzung des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ in Österreich vom 11. Februar 2016 (BMBF 16.820/0156-IP/1/2015),
  • Erlass betreffend die Abwicklung von EU-Fördermitteln im Erasmus+ Programm durch die Landesschulräte/den Stadtschulrat für Wien vom 14. März 2017 (BMB 16.820/0089-Präs.15/2016),
  • Rundschreiben Nr. 24/2018: Erasmus+/Erlass zur Antragstellung durch Bundesschulen und Zentrallehranstalten als Koordinatoren von Konsortiumsprojekten vom 10. Oktober 2018 (BMBWF-16.820/0059-III/1/2018).

Wien, 12. März 2019

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Personalwesen, Schulrecht