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Ausser Kraft getreten

Bestätigungen zur Erlangung der Schülerfreifahrten in Abschlussklassen (Ausstellung der Schulbestätigungen)

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 15/2010 ; GZ BMUKK-20.912/0002-III/12/2010 ; Wiederverlautbarung des Erlasses betreffend Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe - Mitwirkung der Schulen

Geschäftszahl: 20.912/9-III/B/9/98
Sachbearbeiter: Dr. Herbert PESSIAK
Tel.: 53120-2359
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 15/1998 (BMBWF)

Verteiler: VII/2; N
Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Schülerfreifahrten in Abschlussklassen
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: FLAG 1967

An alle
Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)
Zentrallehranstalten

Aus gegebenen Anlass wird Folgendes eröffnet:

An das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheitenwurde wiederholt der Wunsch herangetragen, dass sich die aufgrund des § 30 e Abs. 3 FLAGauszustellenden Schulbesuchsbestätigungen im Bereich der Klassen, deren Schuljahr wegeneiner abschließenden Prüfung (z. B. Reifeprüfung) aufgrund schulzeitrechtlicherVorschriften verkürzt ist, hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereiches bis zumAbschluss der mündlichen Prüfung erstrecken sollten.

Nach derzeitiger Praxis (mit dem BMUJF akkordiert) werden dieseBestätigungen für Schüler von Abschlussklassen nur von Beginn des Schuljahres biseinschließlich des Monates Mai im betreffenden Schuljahr ausgestellt. Stellt sich nachFestlegung der Prüfungstermine durch die Schulbehörde I. Instanz heraus, dass diemündliche Prüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird, ist über dendarüber hinausgehenden Zeitraum bis zum tatsächlichen Abschluss der Prüfung eineweitere Schulbestätigung auszufertigen.

Durch das Rundschreiben 5/98 des Bundesministeriums für Unterricht undkulturelle Angelegenheiten von 21. Jänner 1998 sollen die Schulbehörden I. Instanz dieTermine der abschließenden Prüfungen möglichst frühzeitig festlegen.

Daher wird zu Punkt 2.12. des ho. Rundschreibens Nr. 62/93 folgenderSatz hinzugefügt: "Sollte aber der Termin dieser Prüfungen bereits zu einemZeitpunkt feststehen, zu dem die Schulbestätigungen üblicherweise ausgestellt werden,dann erstrecken sich die Schulbestätigungen über den Zeitraum vom Beginn des Schuljahresbis zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Prüfungen."

Die Landesschulräte (SSR für Wien) werden ersucht, die ihremAufsichtsbereich unterstehenden Schulen davon zu informieren.

Wien, 2. April 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. PESSIAK

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten