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Meldung und Ansuchen um Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen sowie von Nebentätigkeiten. Meldung von Lehraufträgen an anderen Pädagogischen Hochschulen

Geschäftszahl: BMBWF-616/0001-II/8/2019
BMBWF - II/8 (Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen)
Sachbearbeiterin: Mag.a Lilly Mandl
Minoritenplatz 5
1010 Wien

+43 1 53120-3322

Rundschreiben Nr. 11/2019 (BMBWF)

Verteiler: Öffentliche und private Pädagogische Hochschulen
Sachgebiet: Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen
Betreff: Meldung und Ansuchen um Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen sowie von Nebentätigkeiten
Meldung von Lehraufträgen an anderen Pädagogischen Hochschulen
Geltung: Ab dem 1. Juni 2019 unbefristet
Rechtsgrundlagen: §§ 37, 56 und 216 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF
§ 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 idgF iVm § 56 BDG 1979, § 41a Abs. 3 VBG
Angesprochener Personenkreis: Lehrpersonal, Rektorinnen/Rektoren, Vizerektorinnen/ Vizerektoren an Pädagogischen Hochschulen

Dieses Rundschreiben setzt die Punkte I. „Meldung und Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und Genehmigung von Nebentätigkeiten aller Bediensteten“ und II. „Meldung von Nebentätigkeiten des Lehrpersonals“ des Rundschreibens Nr. 18/2017 vom 1. August 2017, GZ BMB-616/008-III/2/2017, außer Kraft.

1. Meldung und Ansuchen um Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und von Nebentätigkeiten

1.1. Prozedere allgemein

Die Meldung

  • einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (§ 56 Abs. 3 BDG 1979)
  • einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts (§ 56 Abs. 5 BDG 1979)
  • einer Nebentätigkeit (im Sinne des § 37 BDG 1979) bzw. einer sondervertraglichen Zusatzvereinbarung über eine weitere Tätigkeit für den Bund, die kein Lehrauftrag an einer anderen Pädagogischen Hochschule ist,
  • einer wesentlichen Änderung oder der Beendigung einer dieser bereits gemeldeten Tätigkeiten
  • der Beendigung einer bereits genehmigten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung oder einer bereits genehmigten Nebentätigkeit

sowie das Ansuchen um Genehmigung

  • einer genehmigungspflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (§ 56 Abs. 4 BDG 1979) oder
  • einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 37 Abs. 3 BDG 1979)
  • einer wesentlichen Änderung einer bereits genehmigten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (§ 56 Abs. 3 und 4 BDG 1979) oder einer bereits genehmigten Nebentätigkeit (§ 37 Abs. 3 BDG 1979)
  • des Betriebs einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie der Erteilung von Privatunterricht an Schülerinnen und Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier durch Praxisschullehrerinnen und Praxisschullehrer (§ 216 BDG 1979, § 41a Abs. 3 VBG)

erfolgen ab dem 1. Juni 2019 nicht mehr für das jeweilige Studienjahr. Die bisher durchgeführte jährliche Meldung für den Zeitraum des Studienjahres entfällt.

Ab dem 1. Juni 2019 haben die oben aufgezählten Meldungen bzw. Ansuchen nur noch im Falle der beabsichtigten Aufnahme, der Änderung oder der Beendigung einer der angeführten Tätigkeiten zu erfolgen.

Die wesentliche Änderung einer Tätigkeit liegt vor,

  • wenn beabsichtigt wird, dass das neue zeitliche Ausmaß der Tätigkeit das bereits gemeldete zeitliche Ausmaß um etwa 25 % über- oder untersteigt oder
  • wenn eine Änderung bewirken würde, dass alle Tätigkeiten und das Dienstverhältnis als Lehrperson zum BMBWF zusammen mehr als 150 Prozent des einer Vollbeschäftigung als Lehrperson zum BMBWF ausmachen.

Für die Meldungen und Ansuchen stellt das BMBWF ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung. Der Link zu diesem Online-Formular wird den Pädagogischen Hochschulen vom BMBWF gesondert bereitgestellt. Den Rektorinnen/Rektoren und den Vizerektorinnen/Vizerektoren steht ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Auch der Link zu diesem Online-Formular gibt das BMBWF den Pädagogischen Hochschulen gesondert bekannt.

Es sind keine Leermeldungen zu erstatten.

1.2. Prozedere Lehrpersonal

Das Formular für die Meldung/das Ansuchen ist von den Lehrpersonen online im Internet auszufüllen und abzusenden.

Gleichzeitig mit dem Absenden der Meldung/des Ansuchens bestätigt die Lehrperson, dass sie zuvor die ihr vorgesetzte Institutsleitung oder Praxisschulleitung über die Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hat und diese keinen Einwand erhoben hat.

Die der Lehrperson vorgesetzte Institutsleitung bzw. Praxisschulleitung hat darauf zu achten und darauf hinzuwirken, dass alle von der Lehrperson ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des Punktes 1.1. dieses Rundschreibens (auch in ihrer Gesamtheit)

  • die Lehrperson nicht an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern
  • keine Vermutung einer Befangenheit hervorrufen
  • keine sonstigen wesentlichen dienstlichen Interessen oder
  • die Gesundheit der Lehrperson gefährden.

Außerdem dürfen die Tätigkeiten nicht dem Grund einer nach § 37 Abs. 3 Z 1 bis 2 oder nach (§ 5 VBG iVm) § 56 Abs. 4 Z 1 bis 3 BDG 1979 getroffenen Maßnahme widerstreiten. Im Zweifelsfall ist im Dienstweg Kontakt mit dem BMBWF aufzunehmen.

Eine Verständigung über die eingelangte Meldung/das eingelangte Ansuchen erfolgt (automationsunterstützt) per E-Mail an die Pädagogische Hochschule. Im Fall der wohlwollenden Kenntnisnahme/der Genehmigung erfolgt die Freigabe über den Link in der E-Mail durch die Rektorin/den Rektor oder durch eine von ihr/ihm zu bestimmende andere Person (aus dem Bereich des Rektorats oder des Verwaltungspersonals).

Vor einer allfälligen Freigabe oder Ablehnung hat die Rektorin/der Rektor oder die oder der dazu befugte Bedienstete eine Prüfung im Sinne der § 37 Abs. 3, § 56 Abs. 2 und 4 BDG 1979 bzw. des § 5 VBG iVm § 56 Abs. 2 und 4 BDG 1979 durchzuführen:

  • Liegt eine unzulässige Tätigkeit vor – weil die Tätigkeit im Sinne des Punktes 1.1. dieses Rundschreibens die Lehrperson an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet - so ist unverzüglich Meldung an das BMBWF zu erstatten.
  • Des Weiteren ist dem BMBWF unverzüglich zu melden, wenn die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung oder einer Nebentätigkeit im Widerspruch zum Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, Teilbeschäftigung nach dem MSchG bzw. nach dem VKG oder des Karenzurlaubes zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 37 Abs. 3 Z 1 und 2, § 56 Abs. 4 Z 1 bis 3 BDG 1979) steht.
  • Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist auch darauf zu achten, dass es zu keiner Gefährdung der Gesundheit der Lehrperson kommt.
  • Übersteigen alle Tätigkeiten, Lehraufträge und das Dienstverhältnis als Lehrperson zum BMBWF in ihrer Gesamtheit 150% einer Vollbeschäftigung als Lehrperson zum BMBWF, so hat die Rektorin/der Rektor oder die/der dazu Befugte Meldung an das BMBWF zu erstatten.

Nach der allfällig erfolgten Freigabe der Meldung/des Ansuchen erfolgt die automatisierte Weiterleitung an das BMBWF.

1.3. Prozedere Rektorinnen/Rektoren und Vizerektorinnen/Vizerektoren

Rektorinnen/Rektoren und Vizerektorinnen/Vizerektoren befüllen das für sie vorgesehene Online-Formular.

Eine Verständigung über das von den Vizerektorinnen und Vizerektoren getätigte Ansuchen gelangt (automationsunterstützt) per E-Mail an die Rektorin/den Rektor und ist nach erfolgter Prüfung im Fall der Genehmigung durch diese/diesen freizugeben.

Nach der allfällig erfolgten Freigabe des Ansuchens erfolgt die automatisierte Weiterleitung an das BMBWF. Das Ansuchen der Rektorin/des Rektors gelangt nach dem Befüllen und Senden (automationsunterstützt) direkt an das BMBWF.

2. Meldung von Lehraufträgen an anderen Pädagogischen Hochschulen

Die vom Lehrpersonal getätigten Lehraufträge im Sinne des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, an anderen (öffentlichen und privaten) Pädagogischen Hochschulen sind

  • für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar (Wintersemester) und den
  • Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September (Sommersemester)

von der Bediensteten/vom Bediensteten zu melden.

Keiner Meldepflicht im Sinne dieser Regelung unterliegen

  • Lehraufträge, die im Rahmen der Pflichtenfestlegung an anderen Bildungseinrichtungen gehalten werden
  • im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erfolgende Lehraufträge (diese sind als Nebenbeschäftigung, siehe oben unter Punkt 1.2., zu melden).

Das BMBWF stellt für die Meldung dieser Lehraufträge ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung. Der Link zu diesem Formular wird den Pädagogischen Hochschulen gesondert übermittelt und ist von diesen den Bediensteten bekannt zu geben. Es sind keine Leermeldungen zu erstatten.

Das Formular ist von der Lehrperson online im Internet auszufüllen und abzusenden.

Gleichzeitig mit dem Absenden der Meldung bestätigt die Lehrperson, dass sie zuvor die ihr vorgesetzte Institutsleitung oder Praxisschulleitung über die Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hat und diese keinen Einwand erhoben hat.

Die Meldung erfolgt semesterweise im Nachhinein. Längstens bis zum 15. März hat jede Lehrperson Meldung für das Wintersemester zu erstatten. Für das Sommersemester erfolgt die Meldung längstens bis zum 15. Oktober.

Der Rektorin/dem Rektor bleibt es unbenommen, an der Pädagogischen Hochschule auch während des Semesters geeignete Maßnahmen zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten durch die Bediensteten sowie im Rahmen ihrer/seiner Fürsorgepflichten zu veranlassen. Beispiele für solche Maßnahmen sind insbesondere das Einfordern einer Vorabmeldung oder die Kontrolle der Urlaubsvereinbarungen.

Eine Verständigung über die ergangene Meldung gelangt (automationsunterstützt) per E-Mail an das Office-Postfach der Pädagogischen Hochschule und ist im Fall der wohlwollenden Kenntnisnahme durch die Rektorin/den Rektor oder eine von ihr/ihm zu bestimmende andere Person (aus dem Bereich des Rektorats oder des Verwaltungspersonals) freizugeben.

Übersteigen alle Tätigkeiten, Lehraufträge und das Dienstverhältnis als Lehrperson zum BMBWF in ihrer Gesamtheit 150% einer Vollbeschäftigung als Lehrperson zum BMBWF, so hat die Rektorin/der Rektor oder die/der dazu Befugte Meldung an das BMBWF zu erstatten.

Nach der allfällig erfolgten Freigabe der Meldung/des Ansuchens erfolgt die automatisierte Weiterleitung an das BMBWF.

3. Übersicht über die Meldepflichten

Meldepflichten von Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte

  • melden eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, wenn sie vollbeschäftigt oder teilbeschäftigt sind
  • melden eine Nebentätigkeit (mit Ausnahme von Lehraufträgen an anderen PHn/PPHn), wenn sie vollbeschäftigt oder teilbeschäftigt sind
  • melden wesentliche Änderungen oder die Beendigung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung oder einer Nebentätigkeit, wenn sie vollbeschäftigt oder teilbeschäftigt sind
  • suchen um Genehmigung (vor der Aufnahme oder vor einer wesentlichen Änderung) einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung an und melden deren Beendigung bei
    • Herabsetzung der Wochendienstzeit nach §§ 50a, 50b 50e oder 50f BDG 1979
    • Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG
    • Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979
    • Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung von Privatunterrichtes an Schülerinnen und Schule der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier durch Praxisschullehrerinnen und Praxisschullehrer
  • suchen um Genehmigung (vor der Aufnahme oder vor einer wesentlichen Änderung) einer Nebentätigkeit an und melden deren Beendigung bei
    • Herabsetzung der Wochendienstzeit nach §§ 50a, 50b 50e oder 50f BDG 1979
    • Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG
  • melden eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts sowie deren wesentliche Änderung oder deren Beendigung
  • melden zwei Mal im Studienjahr Lehraufträge an PHn/PPHn

Meldepflichten von Vertragsbediensteten

Vertragsbedienstete

  • melden eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, wenn sie vollbeschäftigt oder teilbeschäftigt mit Dienstvertrag bzw. mit Sondervertrag sind,
  • melden eine sondervertragliche Zusatzvereinbarung über weitere Tätigkeiten für den Bund (mit Ausnahme von Lehraufträgen an anderen PHn/PPHn)
  • melden wesentliche Änderungen oder die Beendigung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung oder einer sondervertraglichen Zusatzvereinbarung über weitere Tätigkeiten für den Bund (mit Ausnahme von Lehraufträgen an anderen PHn/PPHn)
  • suchen um Genehmigung (vor der Aufnahme oder vor einer wesentlichen Änderung) einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung an und melden deren Beendigung bei
    • Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 20 Abs. 1 VBG iVm §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 sowie nach § 20c VBG
    • Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG
    • Karenzurlaub nach § 29e VBG
    • Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung von Privatunterricht an Schülerinnen und Schule der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen und Schüler in Kost und Quartier durch Praxisschullehrerinnen und Praxisschullehrer
  • melden eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts sowie deren wesentliche Änderung oder deren Beendigung
  • melden zwei Mal im Jahr Lehraufträge an PHn/PPHn

Meldepflichten von Rektorinnen/Rektoren und Vizerektorinnen/Vizerektoren

Rektorinnen/Rektoren und Vizerektorinnen/Vizerektoren suchen um Genehmigung einer Nebenbeschäftigung oder einer sondervertraglichen Zusatzvereinbarung über weitere Tätigkeiten für den Bund an. Auf die Bestimmungen des Sondervertrages wird verwiesen.

Wien, 25. April 2019

Für den Bundesminister:
Eberhard König

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen