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Ausser Kraft getreten

Erlass: Meldung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, Übermittlung der Meldeformulare ab dem SJ 2017/18;  Vorlage von Dienstpflichtenvereinbarungen/Lehrtätigkeitsausweisen; Genehmigung von Dienstzuteilungen für LandeslehrerInnen; Einbringen von Anträgen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit, Karenzurlaub und Sabbatical; Vorlage von Bescheiden/Vertragsänderungen von LandeslehrerInnen; Vorlage von Nachweisen über einen Pensionsaufschub; Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterricht Pädagogische Hochschulen

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 5/2020 ; BMBWF-616/0006-II/8/2019 ; Pädagogische Hochschulen: Lehrpersonal

Gemäß Rundschreiben Nr. 11/2019: Meldung und Ansuchen um Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen sowie von Nebentätigkeiten. Meldung von Lehraufträgen an anderen Pädagogischen Hochschulen sind die Punkte I. „Meldung und Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und Genehmigung von Nebentätigkeiten aller Bediensteten“ und II. „Meldung von Nebentätigkeiten des Lehrpersonals“ außer Kraft getreten.

Mit Rundschreiben Nr. 13/2018 ; BMBWF-616/0014-III/2/2018 ; Ergänzungen zum Rundschreiben Nr. 18/2017, BMB-616/0008-III/2/2017. Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Punkt VIII. „Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ abgeändert.

BMB-616/0008-III/2/2017
Sachbearbeiter/in:
Mag.a Lilly Mandl
Abteilung III/2
Tel.: +43 1 53120-3322
Fax: +43 1 53120-813322
lilly.mandl@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 18/2017 (BMBWF)

Verteiler: Pädagogische Hochschulen
Sachgebiet: Dienstrecht/Personalmanagement
Inhalt: I. Meldung und Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und Genehmigung von Nebentätigkeiten aller Bediensteten
II. Meldung von Nebentätigkeiten des Lehrpersonals
III. Vorlage von Dienstpflichtenvereinbarungen bzw. von Lehrtätigkeitsausweisen
IV. Änderung des Prozesses bei der Genehmigung von Verlängerungen von Dienstzuteilungen von LandeslehrerInnen
V. Vorlage von Nachweisen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit
VI. Vorlage von Bescheiden/Vertragsänderungen von LandeslehrerInnen
VII. Vorlage von Nachweisen über den Pensionsaufschub
VIII. Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: (§ 5 VBG iVm) § 56 Abs. 3 BDG 1979, § 37 Abs. 3 BDG 1979; § 54d Abs. 2 GehG/§ 48p Abs. 2 VBG; Durchführungsbestimmungen zum Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertrags- hochschullehrpersonen (BMBF-722/0032-III/8/2014), § 51 Abs. 7 ASVG

Pädagogische Hochschulen

I. Meldung und Genehmigung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und Genehmigung von Nebentätigkeiten aller Bediensteten

Darstellung der gesetzlichen Ausgangslage

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Unterscheidung zwischen

  1. meldepflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 3 BDG 1979),
  2. genehmigungspflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 4 BDG 1979) und
  3. genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 37 Abs. 3 BDG 1979) bzw. Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund.

Um diesen zwingend zu vollziehenden gesetzlichen Vorgaben bestmöglich Rechnung tragen zu können, wird ab dem Studienjahr 2017/18 zwischen dem Fall der

  • Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung und dem Fall des
  • Ansuchens um Genehmigung einer genehmigungspflichtigen gewerbsmäßigen Nebenbeschäftigung bzw. einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit/Vereinbarung über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund

unterschieden.

Bedienstete,

  • deren regelmäßige Wochendienstzeit
    • aus beliebigem Anlass (§ 50a BDG 1979 bzw. § 20 VBG iVm § 50a BDG 1979),
    • zur Betreuung eines Kindes (§ 50b BDG 1979 bzw. § 20 VBG iVm § 50b BDG 1979) oder
    • aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit (§ 50e BDG 1979 bzw. § 20 VBG iVm § 50e BDG 1979)

herabgesetzt worden ist oder

  • die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen oder
  • die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 75c BDG 1979 bzw. nach § 29e VBG befinden,

dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung oder eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt.

Vorgaben zur Meldung

Formular N-1

Das bisher verwendete Meldeformular wurde adaptiert und kommt nun ausschließlich für die Meldung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen zum Einsatz.

Das Formular N-1 ist von

  • Bediensteten des Verwaltungsdienstes sowie von
  • Hochschullehrpersonen, Vertragshochschullehrpersonen und von
  • Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

zu verwenden, wenn diese eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die keiner Genehmigungspflicht unterliegt, ausüben oder beabsichtigen eine solche auszuüben.

Formular N-2

Bediensteten, die um Genehmigung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung oder einer Nebentätigkeit bzw. Vereinbarung über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund anzusuchen haben, steht indessen ein eigens dafür erstelltes Formular zur Verfügung.

Das Formular N-2 ist von

  • Bediensteten des Verwaltungsdienstes sowie von
  • Hochschullehrpersonen, Vertragshochschullehrpersonen, von
  • Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie von
  • Rektorinnen/Rektoren und Vizerektorinnen/Vizerektoren

zu verwenden, wenn diese eine genehmigungspflichtige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung oder eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit bzw. Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund ausüben oder beabsichtigen eine solche auszuüben.

Vorlagetermin für Nebenbeschäftigungs- und Nebentätigkeitsmeldungen

Ab dem Studienjahr 2017/18 ist durch die Pädagogischen Hochschulen wiederum eine jährliche Erhebung der beabsichtigten sowie ausgeführten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten/Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund unter Verwendung der Formulare N-1 und N-2 unter allen Bediensteten durchzuführen. Die Formulare sind von den Bediensteten elektronisch zu befüllen.

Üben Bedienstete keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aus, so haben diese eine Leermeldung abzugeben. Leermeldungen sind nicht an das BMB zu übermitteln, sondern verbleiben an der Pädagogischen Hochschule.

Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter bzw. die/der dienstrechtlich Vorgesetze hat die im Rahmen einer solchen Erhebung ergangenen Meldungen auf ihre Zulässigkeit im Sinne des § 56 BDG 1979 (insbesondere des Abs. 2 leg cit) sowie des § 37 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen. Unzulässige Nebenbeschäftigungen sind dem BMB unverzüglich zu melden.

Die ausgefüllten und von der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter bzw. der/dem dienstrechtlich Vorgesetzen geprüften Formulare N-1 und N-2 sind dem BMB gesammelt längstens bis zum 1. August vorzulegen. Diese Übermittlung hat auf elektronischem Wege an die E-Mail-Adresse Personal.PH@bmb.gv.at zu erfolgen. Unvollständig befüllte Meldeformulare werden unbearbeitet retourniert.
Für das Studienjahr 2017/18 gilt der 15. Oktober 2017 als letzter möglicher Tag für die Vorlage der Meldungen.

Änderungen bzw. die Aufnahme von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten/Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund sind dem BMB unterjährig ebenfalls per E-Mail an die Adresse Personal.PH@bmb.gv.at unverzüglich anzuzeigen.

Für Rückfragen zu einzelnen Meldungen ist die Erreichbarkeit der Personalabteilungen bzw. von informierten Auskunftspersonen der Pädagogischen Hochschulen auch während der Sommermonate zu gewährleisten.

Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren

Rektorinnen und Rektoren unterliegen gemäß Punkt 15 lit. f und g ihres jeweiligen Sondervertrages im Sinne des § 36 VBG iVm § 13 Abs. 6 HG sowohl einer Melde- als auch einer Genehmigungspflicht aller Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten. Die Erteilung von vergüteten Lehraufträgen an der Pädagogischen Hochschule ist ausgeschlossen.

Vizerektorinnen und Vizerektoren unterliegen im Sinne des Punktes 15 lit. f ihres jeweiligen Sondervertrages im Sinne der § 36 VBG iVm § 14 Abs. 5 HG sowohl einer Melde- als auch einer Genehmigungspflicht aller Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten. Die Erteilung vergüteter Lehraufträge an Pädagogischen Hochschulen ist bis zu einem Gesamtausmaß von wöchentlich sechs Stunden zulässig.

Im Sinne dieser sondervertraglichen Bestimmungen hat die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten von Rektoratsmitgliedern vorab durch das BMB zu erfolgen.

Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, deren Ausübung für das jeweils darauffolgende Studienjahr beabsichtigt wird, sind gesammelt für die jeweiligen Rektorate unter Verwendung des Formulares N-2 dem BMB bis spätestens 1. August per E-Mail an die Adresse Personal.PH@bmb.gv.at zu übermitteln.

II. Meldung von Nebentätigkeiten des Lehrpersonals

Die von Hochschullehrpersonen, Vertragshochschullehrpersonen und den Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen ausgeübten Nebentätigkeiten bzw. Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund sind von diesen unabhängig von ihrer Genehmigungspflicht

  • für den Zeitraum 1. Oktober bis 28./29. Februar (Wintersemester) und den
  • Zeitraum 1. März bis 30. September (Sommersemester)

von der/vom Bediensteten vollständig elektronisch (im Nachhinein) in das Formular N-3 einzutragen. Lehraufträge sind dabei einzeln unter jeweiliger Angabe der Institution, des Datums sowie des Zeitausmaßes anzuführen.

Die Meldung erfolgt semesterweise im Nachhinein. Längstens bis zum 15. März hat jede/jeder Bedienstete im Dienstweg der Personalabteilung ihrer/seiner Dienststelle/Pädagogischen Hochschule entweder eine Leermeldung oder das ausgefüllte Formular für das Wintersemester vorzulegen. Für das Sommersemester erfolgt die Meldung längstens bis zum 15. Oktober.

Bei der Vorlage der Meldung sind nachfolgende Vorgaben einzuhalten:

  • Das Formular ist von der/vom Bediensteten elektronisch zu befüllen.
  • Das elektronisch abgespeicherte Formular ist von der/vom Bediensteten im Dienstweg als Word-Dokument (zur Erleichterung der Weiterverarbeitung) auf elektronischem Wege an die Dienststelle/Pädagogische Hochschule zu übermitteln.
  • Darüber hinaus hat die/der Bedienstete ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Formulares im Dienstweg zu übermitteln.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Lehraufträge, die im Rahmen der Pflichtenfestlegung an anderen Bildungseinrichtungen innerhalb des jeweiligen Entwicklungsverbundes gehalten werden. Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten gemäß § 240a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 BDG 1979.

Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen

Nebentätigkeiten von Hochschullehrpersonen und Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund von Vertragshochschullehrpersonen werden ab dem Studienjahr 2017/18 in PH-Online abgebildet. Die Eingabe hat in PH-Online durch die jeweilige Pädagogische Hochschule bis zum 1. Mai (im Nachhinein für das vorangegangene Wintersemester) bzw. bis zum 1. Dezember (im Nachhinein für das vorangegangene Sommersemester) zu erfolgen. Die Vorgangsweise zur Eingabe in PH-Online ist der beiliegenden Anleitung zu entnehmen. Leermeldungen sind an der Dienststelle/Pädagogischen Hochschule aufzubewahren. Die Vorgaben zur Übermittlung der Dienstpflichtenvereinbarungen/Lehrtätigkeitsausweise (Punkt III.) bleiben von den Bestimmungen zur Meldung von Nebentätigkeiten/Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund unberührt.

Vor der Eingabe in PH-Online hat eine Prüfung durch die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter bzw. die dienstrechtlich Vorgesetzte/den dienstrechtlich Vorgesetzen zu erfolgen.

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Für Praxisschullehrerinnen und Praxisschullehrer gelten die gleiche Vorgehensweise und dieselben Fristen wie für Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen allerdings mit der Abweichung, dass deren ausgeübten Nebentätigkeiten/Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund nicht in PH-Online einzupflegen sind, sondern nach erfolgter Prüfung durch die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter bzw. die dienstrechtlich Vorgesetzte/den dienstrechtlich Vorgesetzen spätestens bis zum 1. Mai im Nachhinein für das Wintersemester und spätestens bis zum 1. Dezember im Nachhinein für das Sommersemester der Dienstbehörde gesammelt per E-Mail an Personal.PH@bmb.gv.at zu übermitteln sind. Dabei hat das E-Mail das abgespeicherte Formular als Word-Dokument (zur Erleichterung der Weiterverarbeitung) sowie in einer von der/vom Bediensteten unterschriebenen Form zu enthalten. Leermeldungen sind an der Dienststelle/Pädagogischen Hochschule aufzubewahren.

III. Vorlage von Dienstpflichtenvereinbarungen bzw. von Lehrtätigkeitsausweisen

Dienstpflichtenvereinbarungen sind in das Programm PH-Online und Lehrtätigkeitsausweise in das Programm UNTIS einzupflegen.
Die Dienstpflichten werden auf dem sogenannten „Beschäftigungsausweis“ bzw. auf dem Lehrtätigkeitsausweis abgebildet. Dieser ist

  • von der/vom Bediensteten,
  • von der Praxisschulleiterin/vom Praxisschulleiter (für Praxisschullehrpersonen),
  • von der Dienststellenleiterin/vom Dienststellenleiter bzw. von der/vom dienstrechtlich Vorgesetzen

unter Angabe des Datums zu unterfertigen.

Jährliche Übermittlung zu Beginn des Studienjahres

Ab dem Studienjahr 2017/18 sind dem BMB die Dienstpflichtenvereinbarungen und Lehrtätigkeitsausweise jährlich zu Beginn des Studienjahres unverzüglich, längstens jedoch bis zum 15. November zu übermitteln.

Unterjährige Übermittlung

Während des Studienjahres erfolgt eine Übermittlung von Dienstpflichtenvereinbarungen von Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen nur noch, wenn sich

  • das Beschäftigungsausmaß (vgl. PM-SAP, IT 8)

ändert.

Lehrtätigkeitsausweise von Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind unterjährig zu übermitteln, wenn Änderungen eintreten, die Auswirkung auf

  • das Beschäftigungsausmaß (vgl. PM-SAP, IT 8) oder
  • die Höhe von Dienstzulagen

haben.

Ergeben sich derartige Änderungen während des Studienjahres, so ist im Rahmen der Übermittlung den Dienstpflichtenvereinbarungen und Lehrtätigkeitsausweisen eine Excel-Liste beizulegen, in der die Änderungen pro Person aufgelistet sind. Die Vorabprüfung, ob sich das Beschäftigungsausmaß oder die Höhe von Dienstzulagen ändert, obliegt den Personalabteilungen der Pädagogischen Hochschulen.

IV. Änderung des Prozesses bei der Genehmigung von Verlängerungen von Dienstzuteilungen von LandeslehrerInnen

Anträge auf Verlängerung von Dienstzuteilungen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern sind ab dem Schuljahr 2017/18 von den Pädagogischen Hochschulen bei den jeweiligen Landesschulräten/beim Stadtschulrat für Wien bzw. bei den jeweiligen Landesregierungen einzubringen. Die Genehmigung erfolgt nach Antragstellung durch den jeweiligen Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien bzw. durch die jeweilige Landesregierung durch die Abteilung Präs.9 (Personalplan- und Budgetangelegenheiten für Landeslehrpersonen) in Absprache mit der Abteilung III/2, sodass kein gesondertes Ansuchen mehr an die Abteilung III/2 zu stellen ist.

Ab dem Schuljahr 2018/19 ist dem jeweils zuständigen Referat der Abteilung IIII/2 eine Liste mit allen Lehrpersonen zu übermitteln, deren Dienstzuteilung verlängert werden soll. Diese hat Namen, Personalnummer und Sozialversicherungsnummer zu enthalten.

Genehmigungen von erstmaligen Dienstzuteilungen sind weiterhin bei der Abteilung III/2 zu beantragen.

V. Einbringen von Anträgen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit, Karenzurlaub und Sabbatical

Anträge auf die Gewährung

  • einer Herabsetzung der Wochendienstzeit,
  • eines Karenzurlaubes,
  • eines Sabbaticals

sind dem BMB spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Wirksamkeit/dem beabsichtigten Antritt vorzulegen.

VI. Vorlage von Bescheiden/Vertragsänderungen von LandeslehrerInnen

Bescheide der Dienstbehörden bzw. Vertragsänderungen der Personalstellen, welche Änderungen des Dienstverhältnisses (wie z. B. die Herabsetzung der Wochendienstzeit) von Landeslehrerinnen/Landeslehrern bewirken, sind der Abteilung III/2 vorzulegen.

VII. Vorlage von Nachweisen über den Pensionsaufschub

Aufgrund der Änderungen durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 29/2017 wurde dem § 51 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der Absatz 7 angefügt. Für Personen, die trotz Erfüllung der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit die Alterspension erst nach Erreichen des Regelpensionsalters (derzeit bei Frauen das vollendete 60. Lebensjahr, bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr) in Anspruch nehmen, wird die Pensionsleistung für die Monate der späteren Inanspruchnahme erhöht. Als zusätzliche Förderungsmaßnahme für den längeren Verbleib im Erwerbsleben wird in der Bonusphase (längstens 3 Jahre) der Anteil der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und des Dienstgebers am Pensionversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte reduziert, wodurch sich das monatliche Arbeits-Nettoeinkommen erhöht. Für die Gutschrift am Pensionskonto werden bei der Pensionsberechnung weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.

Mit dieser Neuregelung ist eine entsprechende Datenpflege im Verfahren PM-SAP verbunden. Die Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 7 ASVG kann nur unter Mitwirkung der betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erfolgen, da dem Dienstgeber keine näheren Informationen vorliegen und diese auch nicht bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt werden können. Die beitragsrechtliche Begünstigung kann daher nur wirksam werden, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen entsprechenden Nachweis der Pensionsversicherungsanstalt vorlegen, aus dem sich ergibt, ab wann erstmals Anspruch auf Alterspension besteht und dass keine Alterspension bezogen wird.

Es ist daher mit jenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (sowohl Lehrpersonal als auch Verwaltungspersonal) Kontakt aufzunehmen, welche

  • nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,
  • und als Frauen ihr 60. Lebensjahr und als Männer ihr 65. Lebensjahr nach dem 1. Jänner 2017 vollendet haben.

Diese Personen sind darauf aufmerksam zu machen, dass die beitragsrechtliche Begünstigung nur dann wirksam werden kann, wenn sie einen Nachweis der Pensionsversicherungsanstalt vorlegen, aus dem sich ergibt,

  • ab wann erstmals Anspruch auf Alterspension besteht und
  • dass keine Alterspension bezogen wird.

Vorgelegte Nachweise der Pensionsversicherungsanstalt sind der Abteilung III/2 zu übermitteln.

VIII. Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule

Im Sinne der § 59a Abs. 4, 5, 5a BDG 1979 und § 46a Abs. 6 VBG gebührt Lehrpersonen eine Dienstzulage, wenn diese an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen werden.
Unter der Erteilung von praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule ist nicht die bloße Unterrichtstätigkeit an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zu verstehen, sondern eine solche ist immer mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen von deren Ausbildung verbunden.

Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn Lehrpersonen zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen werden. Ein Halbtag soll dabei aus möglichst jeweils vier Unterrichtsstunden an praxisschulmäßigen Unterricht, mindestens jedoch aus drei solchen Unterrichtsstunden bestehen. Die Dienstzulage gebührt auch, wenn der praxisschulmäßige Unterricht in Form von Blockpraktika erteilt wird. Bei der Verwendung mehrerer Lehrpersonen in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einer Lehrperson. Wird der praxisschulmäßigen Unterricht im halben Umfang erteilt (wöchentlich nur ein Halbtag), so gebührt die Dienstzulage im halben Ausmaß.

Um die Voraussetzungen für die Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zu erfüllen, muss eine Lehrperson im Schuljahr mindestens 180 Unterrichtsstunden praxisschulmäßigen Unterricht erteilen, um den die volle Dienstzulage zu erhalten. Für das halbe Ausmaß der Dienstzulage sind 90 bis 179 Unterrichtsstunden im Schuljahr zu unterrichten. Erteilt eine Lehrperson weniger als 90 Unterrichtsstunden praxisschulmäßigen Unterricht im Schuljahr, so kommt die Dienstzulage nur in solchen Monaten zur Auszahlung, in denen für den vollen Betrag an zwei Halbtagen in der Woche, für den halben Betrag an einem Halbtag in der Woche, praxisschulmäßiger Unterricht erteilt wird.

Erfordernisse für den Anspruch auf die Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule:

180 Unterrichtsstunden/Schuljahr = 100% der Dienstzulage

90 bis 179 Unterrichtsstunden/Schuljahr = 50% der Dienstzulage

< 90 Unterrichtsstunden/Schuljahr = Die Dienstzulage gebührt allenfalls für den jeweiligen Monat, in dem die Anspruchs- voraussetzungen erfüllt werden.

Dem BMB, Abteilung III/2, ist am Ende des Schuljahres eine Auflistung des von den Lehrpersonen gehaltenen praxisschulmäßigen Unterrichts zu übermitteln, welche neben dem Namen, der Personalnummer und der Sozialversicherungsnummer der Lehrperson auch die abgehaltenen Stunden (Anzahl der Stunden und Datum, an dem diese gehalten wurden) und die Anzahl der betreuten Studierenden zu enthalten hat. Unabhängig davon sind Dienstzulagen im Sinne der § 59a Abs. 4, 5, 5a BDG 1979 und § 46a Abs. 6 VBG weiterhin auch auf den Lehrtätigkeitsausweisen abzubilden.

Beilagen:
Formular N-1
Formular N-2
Formular N-3
Anleitung zur Eingabe der Nebentätigkeiten

Wien, 1. August 2017

Für die Bundesministerin:
Eberhard König

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen