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Pädagogische Hochschulen: Lehrpersonal

BMBWF-616/0006-II/8/2019
BMBWF - II/P (II/P)
Anja Schnötzinger, LL.M (WU), BSc. (WU)
Sachbearbeiterin

T +43 1 531 20-2134
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 5/2020 (BMBWF)

Verteiler: Pädagogische Hochschulen
Sachgebiet: Dienstrecht/Personalmanagement
Inhalt:

  1. Dienstzulage gem. § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG bzw. § 90e Abs. 2 VBG iVm § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG
  2. Vorlage von Beschäftigungsausweisen bzw. von Lehrtätigkeitsausweisen (Dienstpflichtenvereinbarungen)
  3. Einbringen von Anträgen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit/Lehrverpflichtung, Karenzurlaub und Sabbatical
  4. Einzelanträge/Sammelanträge
  5. Änderung des Prozesses bei der Genehmigung von Verlängerungen von Dienstzuteilungen von Landeslehrpersonen
  6. Vorlage von Bescheiden/Vertragsänderungen von Landeslehrpersonen
  7. Außerkraftsetzung Erlass Nr. 18/2017 und Rundschreiben Nr. 13/2018

Geltung: Unbefristet

Rechtsgrundlage:
§ 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG bzw. § 90e Abs. 2 VBG iVm § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG
§ 60 Abs. 6, 7 und 8 GehG
Durchführungsbestimmungen zum Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen (BMBWF-616/0006-III/2/2018)

1. Dienstzulage gem. § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG bzw. § 90e Abs. 2 VBG iVm § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG

1.1. Voraussetzungen für die Gewährung:

Aufgrund des Gerichtsurteils des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, GZ 16 Cga 36/18a, vom 27. März 2019, sind die Vorgaben des damaligen Bundesministeriums für Bildung betreffend Gewährung der Dienstzulage gem. § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG bzw. § 90e Abs. 2 VBG iVm § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG (Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts durch Lehrpersonen der den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen), geregelt im Erlass Nr. 18/2017 vom 01. August 2017, basierend auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen abzuändern.

Die Vorgaben dieses Rundschreibens betreffen die Schuljahre ab Inkrafttreten des Erlasses Nr. 18/2017, somit auch rückwirkend die Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 sowie die Schuljahre ab 2020/2021.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstzulage gem. § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG bzw. § 90e Abs. 2 VBG iVm § 59a Abs. 4, 5 und 5a GehG sind entsprechend dem Gerichtsurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, GZ 16 Cga 36/18a, vom 27. März 2019 wie folgt:

Anspruch auf die Dienstzulage zu 50% ganzjährig:

Unter der Voraussetzung, dass eine Lehrperson mit praxisschulmäßigem Unterricht das ganze Schuljahr betraut ist (ganzjährige Betrauung heißt der wöchentlich Einsatz bzw. der Einsatz in Blockpraktika), steht dieser Lehrperson die Dienstzulage zu 50% zu, wenn wöchentlich mindestens eine Stunde praxisschulmäßiger Unterricht erteilt wird oder wenn die Lehrperson den praxisschulmäßigen Unterricht in Form geblockter Tagespraktika abhält und ein Mindestausmaß von 30 Stunden erreicht (30 Stunden deshalb, da dies einer Umrechnung von mind. 1 Stunde wöchentlich bei 30 Schulwochen entspricht).

Die Dienstzulage steht zu 50% auch zu, wenn im gesamten Schuljahr mindestens 30 Stunden praxisschulmäßiger Unterricht erteilt werden.

Anspruch auf die Dienstzulage zu 50% für ein Semester:

Sollte die Grenze für die Gewährung der Dienstzulage wie oben angeführt, nicht erreicht werden (also mind. 30 Stunden jährlich für die Dienstzulage zu 50%), steht die Dienstzulage für jenes Semester zu, indem insgesamt mindestens 15 Stunden praxisschulmäßiger Unterricht erteilt wird (15 Stunden deshalb, da dies einer Umrechnung von mind. 1 Stunde wöchentlich bei 15 Schulwochen im Semester entspricht).

Die Auszahlung erfolgt im Wintersemester für die Monate September bis einschließlich Februar des Folgejahres und im Sommersemester von Februar bis einschließlich Juli.

Anspruch auf die Dienstzulage zu 100 % ganzjährig:

Unter der Voraussetzung, dass eine Lehrperson mit praxisschulmäßigem Unterricht das ganze Schuljahr betraut ist (ganzjährige Betrauung heißt der wöchentlich Einsatz bzw. der Einsatz in Blockpraktika), steht dieser Lehrperson die Dienstzulage zu 100% zu, wenn wöchentlich mindestens drei Stunden praxisschulmäßiger Unterricht erteilt werden oder wenn die Lehrperson den praxisschulmäßigen Unterricht in Form geblockter Tagespraktika abhält und ein Mindestausmaß von 90 Stunden erreicht (90 Stunden deshalb, da dies einer Umrechnung von mind. 3 Stunden wöchentlich bei 30 Schulwochen entspricht).

Die Dienstzulage steht zu 100% auch zu, wenn im gesamten Schuljahr mindestens 90 Stunden praxisschulmäßiger Unterricht erteilt werden.

1.2. Lehrpersonen, bei denen sich Änderungen ergeben (Aufrollung ab SJ 2017/2018):

Es ergeben sich keine Änderungen bei Lehrpersonen für die Schuljahre, in denen diese die Dienstzulage zu 100% bereits erhalten haben.

Es ergeben sich Änderungen bei Lehrpersonen für die Schuljahre, in denen diese die Dienstzulage zu 50% oder keine Dienstzulage aufgrund des Nichterreichens der bisher geforderten Stundenanzahl erhalten haben und aufgrund dieses Rundschreibens die Voraussetzungen erfüllen.

Werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstzulage nach den oben angeführten Kriterien nicht erfüllt, steht weiterhin keine Dienstzulage zu.

Übersicht:

Bisher:
Ab 180 Unterrichtstunden/Schuljahr - 100% der Dienstzulage
90 bis 179 Unterrichtstunden/Schuljahr - 50% der Dienstzulage

Neu:
Ab 90 Unterrichtstunden/Schuljahr - 100% der Dienstzulage
30 bis 89 Unterrichtstunden/Schuljahr- 50 % der Dienstzulage
Ab 15 Unterrichtstunden/Semester- 50 % der Dienstzulage
(für das jeweilige Semester)

1.3. Amtswegige Vorgehensweise für die Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020:

Um die entsprechenden Nachzahlungen für die Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 durchführen zu können, ist von der jeweiligen Pädagogischen Hochschule die mit Beilage übermittelte Excel Datei zu verwenden und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) zu übermitteln.

Die Excel Datei ist für jede Lehrperson, bei der eine Korrektur vorzunehmen ist, zu vervielfältigen und von der Rektorin/vom Rektor, von der Direktorin/vom Direktor der Praxisschule und der jeweiligen Lehrperson eigenhändig zu unterfertigen. Mit der Unterfertigung wird bestätigt, dass die Angaben in der Excel Datei überprüft wurden und korrekt sind. Die Excel Datei gilt als Einverständniserklärung für die Nachzahlung.

Die Excel Dateien sind per E-Mail an das BMBWF an das E-Mail-Postfach Personal.PH () innerhalb von 6 Wochen ab Einlagen dieses Rundschreibens zu übermitteln.

Ab dem Schuljahr 2020/2021 sind auf den Lehrtätigkeitsausweisen wieder die Angabe 30 Unterrichtsstunden bei Erreichen von mindestens 30 Stunden praxisschulmäßiger Unterricht pro Schuljahr bzw. die Angabe 90 Unterrichtsstunden bei Erreichen von mindestens 90 Stunden praxisschulmäßiger Unterricht pro Schuljahr anzugeben. Sollte die Dienstzulage gem. den Vorgaben dieses Rundschreibens nur für ein Semester zustehen, ist dies erkenntlich zu vermerken und ist folglich ein neuer Lehrtätigkeitsausweis für das Sommersemester zu übermitteln, da zu diesem Zeitpunkt eine Änderung im SAP erforderlich ist.

1.4. Praxisschulmäßiger Unterricht:

Den Pädagogischen Hochschulen wurden bis dato per Erlass Nr. 18/2017 des damaligen Bundesministeriums für Bildung vom 01. August 2017 sowie per E-Mail vom 24. Oktober 2017 von Frau Mag.a Mandl folgende Kriterien, ob praxisschulmäßiger Unterricht für die Gewährung der Dienstzulage vorliegt, bekanntgegeben:

Die angeführte Dienstzulage steht einer Lehrperson zu, „wenn diese an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird. Unter der Erteilung „praxisschulmäßigen Unterrichts“ ist nicht die bloße Unterrichtstätigkeit zu verstehen, sondern eine solche ist immer mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen deren Ausbildung verbunden.“

Den Pädagogischen Hochschulen wurde per E-Mail vom 24. Oktober 2017 weiters bekanntgegeben, dass „unter praxisschulmäßigem Unterricht auch die Betreuung von Studierenden im Zuge deren Ausbildung im Rahmen von:

  • Blockpraktika,
  • Elternsprechtage,
  • Bewertungsgesprächen (KEL-Gesprächen),
  • Lehrausgängen, Exkursionen und
  • Projekttagen/Projektwochen

zu verstehen ist.

Keinen praxisschulmäßigen Unterricht stellen Lernstunden/Nachmittagsbetreuung und Feiern dar.

Bei der Verwendung mehrerer LehrerInnen in derselbe Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einer/einem LehrerIn. Das bedeutet, dass für eine/n Studierende/n nicht mehrere LehrerInnen die Dienstzulage beziehen können.“

Um Unklarheiten zu vermeiden und die Phrase „eine solche ist immer mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen deren Ausbildung verbunden“ näher zu definieren, wird folgend ergänzend erläutert, welche Tätigkeiten darunter zu verstehen sind:

  • Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts mit den Studierenden;
  • Zeiten, in denen die Lehrkraft mit den Studierenden aufgrund inhaltlicher Themen, die im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung stehen, in Kontakt ist (persönlich, per E-Mail oder Telefonat); zum Beispiel Hilfestellungen zur Vorbereitung auf den Unterricht;

Andere Tätigkeiten als oben erläutert, fallen nicht unter praxisschulmäßigen Unterricht wie z. B.:

  • Betreuung und Hilfestellung bei Forschungsprojekten, Bachelorarbeiten, Publikationen und Studierendenprojekte an der Pädagogischen Hochschule, Schnuppern Interessierter, jegliche Tätigkeiten mit internationalen Delegationen;
  • Zeiten, in denen organisatorische Thematiken (z. B. Stundenplanungen /Koordination/Termin und Themeneinteilung/Einführung in die Schule) mit den Studierenden abgehandelt werden;
  • Die Organisation im Lehrkörper selbst (z. B. Planung/Koordination/Termin- und Unterrichtseinteilung), die eigenständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (darunter fällt auch das Einlesen in den Kriterienkatalog) sowie sonstige im Zusammenhang mit dem praxisschulmäßigen Unterricht anfallende Tätigkeiten wie unter anderem Konferenzen, Besprechungen, Fort- und Weiterbildungen, Stundendokumentation und dergleichen;

Hingewiesen wird darauf, dass die dienstliche Verwendung von Whats-App zu unterlassen ist!

Diese Vorgaben sind zwingend ab dem Schuljahr 2020/2021 zu beachten. Das BMBWF wird stichprobenartig Überprüfungen vornehmen.

2. Vorlage von Beschäftigungsausweisen bzw. von Lehrtätigkeitsausweisen (Dienstpflichtenvereinbarungen)

Dienstpflichtenvereinbarungen der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen für die Beschäftigungsausweise sind in das Programm PH-Online und Dienstpflichtenvereinbarungen der Praxisschullehrpersonen für die Lehrtätigkeitsausweise in das Programm UNTIS einzupflegen.

Die Dienstpflichten werden auf dem Beschäftigungsausweis bzw. auf dem Lehrtätigkeitsausweis abgebildet. Dieser ist

  • von der Lehrperson,
  • von den Praxisschulleitungen (für Praxisschullehrpersonen) und
  • von der Rektorin/vom Rektor

unter Angabe des Datums zu unterfertigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Verantwortung der Rektorinnen und Rektoren liegt, die gesetzlich vorgegebene Bandbreite der Lehre von Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen auf dem jeweiligen Beschäftigungsausweis zu überprüfen und die Einhaltung zu gewährleisten. Falls die Bandbreite der Lehre im gesetzlich vorgegebenen Rahmen unterschritten wird, ist auf dem Beschäftigungsausweis handschriftlich die gesetzliche Grundlage zu vermerken, auf deren Basis die Bandbreite unterschritten wird.

2.1. Jährliche Übermittlung zu Beginn des Studienjahres/Schuljahres

Dem BMBWF sind die Lehrtätigkeitsausweise jährlich zu Beginn des Schuljahres unverzüglich, längstens jedoch bis zum 15. Oktober und die Beschäftigungsausweise jährlich zu Beginn des Studienjahres unverzüglich, längstens jedoch bis zum 15. November zu übermitteln.

Diese Verpflichtung zur jährlichen Übermittlung betrifft nur Beschäftigungsausweise und Lehrtätigkeitsausweise von befristeten Lehrpersonen, neu aufgenommenen Lehrpersonen, dienstzugeteilten Lehrpersonen und von Lehrpersonen, bei denen sich aufgrund der jährlich im Vorhinein stattfindenden Planung, Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf

  • das Beschäftigungsausmaß (vgl. PM-SAP, IT 8) und/oder
  • die Einstufung und/oder
  • bei Praxisschullehrpersonen die Höhe von Dienstzulagen und/oder
  • bei Praxisschullehrpersonen die Höhe der Mitverwendung an der eigenen Pädagogischen Hochschule

haben.

Nicht zu melden sind Änderungen des Beschäftigungsausmaßes von vollbeschäftigten IL Praxisschullehrpersonen und vollbeschäftigten pragmatischen Praxisschullehrpersonen, die innerhalb der Bandbreite von 20 bis 25 Werteinheiten stattfinden.

Die Beschäftigungsausweise und Lehrtätigkeitsausweise von befristeten Lehrpersonen, neu aufgenommenen Lehrpersonen, dienstzugeteilten Lehrpersonen sind getrennt für die Pädagogische Hochschule und für jede Praxisschule nach den angeführten Kategorien zu sortieren und gebündelt vorzulegen:

  • Pragm. Lehrpersonen
  • Unbefristete Lehrpersonen
  • Befristete Lehrpersonen
  • Dienstzugeteilte Landeslehrpersonen – vertraglich und pragmatisch
  • Dienstzugeteilte Bundeslehrpersonen – vertraglich und pragmatisch

Die Beschäftigungsausweise und Lehrtätigkeitsausweise von Lehrpersonen, bei denen eine Änderung wie oben beschrieben vorliegt, sind genauso nach den oben angeführten Kategorien zu sortieren und gesondert vorzulegen.

Die jeweiligen Kategorien sind erkenntlich zu bezeichnen.

Diesen Beschäftigungsausweisen bzw. Lehrtätigkeitsausweisen ist eine Excel Liste für alle Lehrpersonen beizulegen, aus der die Änderungen pro Lehrperson durch Gegenüberstellung des alten und neuen Werts ersichtlich sind.

Bei einer Mitverwendung einer Hochschullehrperson oder Vertragshochschullehrperson an einer anderen Pädagogischen Hochschule außerhalb ihres Verbundes, ist ein Einzelantrag an das BMBWF zu stellen.

2.2. Unterjährige Übermittlung

Während des Studienjahres erfolgt eine Übermittlung von Beschäftigungsausweisen von Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen nur noch, wenn sich das Beschäftigungsausmaß (vgl. PM-SAP, IT 8) und/oder die Einstufung ändert.

Lehrtätigkeitsausweise von Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind unterjährig zu übermitteln, wenn Änderungen eintreten, die Auswirkung auf

  • das Beschäftigungsausmaß (vgl. PM-SAP, IT 8) und/oder
  • die Einstufung und/oder
  • die Höhe von Dienstzulagen und/oder
  • die Höhe der Mitverwendung an der eigenen Pädagogischen Hochschule

haben.

Nicht zu melden sind Änderungen des Beschäftigungsausmaßes von vollbeschäftigten IL Praxisschullehrpersonen und vollbeschäftigten pragmatischen Praxisschullehrpersonen, die innerhalb der Bandbreite von 20 bis 25 Werteinheiten stattfinden.

Die Vorgaben betreffend Vorlage sind auch bei der unterjährigen Übermittlung zu beachten.

Ergeben sich derartige Änderungen während des Studienjahres/Schuljahres, so ist im Rahmen der Übermittlung der Beschäftigungsausweise und Lehrtätigkeitsausweise eine Excel Liste für alle Lehrpersonen beizulegen, in der die Änderungen pro Person aufgelistet sind. Die Vorabprüfung, ob sich das Beschäftigungsausmaß und/oder die Höhe von Dienstzulagen und/oder die Einstufung und/oder die Höhe der Mitverwendung an der eigenen Pädagogischen Hochschule ändert, liegt in der Verantwortung der Personalabteilungen der Pädagogischen Hochschulen.

3. Einbringen von Anträgen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit/Lehrverpflichtung, Karenzurlaub und Sabbatical

Anträge auf die Gewährung

  • einer Herabsetzung der Wochendienstzeit/Lehrverpflichtung,
  • eines Karenzurlaubes oder
  • eines Sabbaticals

sind dem BMBWF spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Wirksamkeit/dem beabsichtigten Antritt vorzulegen.

4. Einzelanträge/Sammelanträge

Anträge der Pädagogischen Hochschulen, die sich auf Lehrpersonen beziehen, somit personenbezogene Daten enthalten und im BMBWF im elektronischen Personalakt (ELAK) gespeichert werden, dürfen nicht gesammelt für mehrere Lehrpersonen in einem Antragsdokument gestellt werden. Dies betrifft ebenso Begleitschreiben, die mehrere Lehrpersonen anführen. Es sind daher jeweils Einzelanträge pro Lehrperson zu stellen (z. B. der Antrag auf Gewährung einer Leistungsprämie für eine Lehrperson).

5. Änderung des Prozesses bei der Genehmigung von Verlängerungen von Dienstzuteilungen von Landeslehrpersonen

Anträge auf Verlängerungen von Dienstzuteilungen von Landeslehrpersonen sind von den Pädagogischen Hochschulen bei den jeweiligen Bildungsdirektionen einzubringen. Die Genehmigung erfolgt nach Antragstellung durch die jeweilige Bildungsdirektion durch die Abteilung II/2 im BMBWF (Personalplan- und Budgetangelegenheiten für Landeslehrpersonen).

Aufgrund der DSGVO ist die bisherige Vorgangsweise - Vorlage einer Liste (mit Namen, Personalnummern und Sozialversicherungsnummern) an die Abteilung II/8 mit allen Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung verlängert werden soll - nicht mehr zulässig. Es ist daher für jede Verlängerung einer Dienstzuteilung für jede Landeslehrperson ein gesondertes Schreiben an die Abteilung II/8 erforderlich. Dieses vom Rektorat zu unterfertigende Schreiben hat folgenden Informationen zu enthalten:

  • Angabe im Betreff: Dienstzuteilung an die Pädagogische Hochschule oder Praxisschule;
  • Personalnummer und Sozialversicherungsnummer der Landeslehrperson;
  • Beschäftigungsausmaß bzw. Ausmaß der Lehrtätigkeit;
  • bei Dienstzuteilungen an eine Praxisschule eine geplante Mitverwendung an der Pädagogischen Hochschule;
  • Rektoratsbeschluss betreffend Dienstzuteilungsantrag;
  • Bestätigung, dass die Verwendung der Ausbildung entspricht und
  • Bestätigung über die Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle in Vollbeschäftigung laut Ressourcenplan.

Dem angeführten Schreiben ist anzuschließen:

  • das persönliche Ansuchen bzw. Zustimmung der Landeslehrperson;
  • die Zustimmung der zuständigen Bildungsdirektion und
  • bei Änderungen, die Daten betreffen, die im dienst- und besoldungsrechtlichem Datenblatt bei der erstmaligen Dienstzuteilung bekannt gegeben wurden, ein korrigiertes Datenblatt der Bildungsdirektion.

Eine Erledigung durch die Abteilung II/8 des BMBWF erfolgt nicht, da die Zustimmung zur Dienstzuteilung im BMBWF durch die Abteilung II/2 erfolgt.

Die Genehmigungen von erstmaligen Dienstzuteilungen sind weiterhin bei der Abteilung II/8 zu beantragen.

6. Vorlage von Bescheiden/Vertragsänderungen von Landeslehrpersonen

Bescheide der Dienstbehörden bzw. Vertragsänderungen der Personalstellen, welche Änderungen des Dienstverhältnisses (wie z. B. die Herabsetzung der Wochendienstzeit/Lehrverpflichtung) von Landeslehrpersonen bewirken, sind der Abteilung II/8 vorzulegen.

7. Außerkraftsetzung Erlass Nr. 18/2017 und Rundschreiben Nr. 13/2018

Der Erlass Nr. 18/2017 des Bundesministeriums für Bildung vom 01. August 2017 und das Rundschreiben Nr. 13/2018 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 18. April 2018 werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Wien, 9. März 2020

Für den Bundesminister:
Eberhard König

Beilage:

Beilage – Lehrpersonen mit Abänderung Dienstzulage

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Rundschreiben Nr. 5/2020

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen