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Ausser Kraft getreten

Ergänzungen zum Rundschreiben Nr. 18/2017, BMB-616/0008-III/2/2017. Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 5/2020 ; BMBWF-616/0006-II/8/2019 ; Pädagogische Hochschulen: Lehrpersonal

BMBWF-616/0014-III/2/2018
Sachbearbeiter/in:
Mag.a Lilly Mandl
Abteilung III/2
T +43 1 53120-3322
F +43 1 53120-813322

Rundschreiben Nr. 13/2018 (BMBWF)

Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Übermittlung einer Übersicht über das Ausmaß des Gebührens der Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an das BMBWF
Geltung: unbefristet

Dieses Rundschreiben ändert das Rundschreiben Nr. 18/2017 zur GZ BMB-616/0008-III/2/2017 im Punkt VIII. „Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ab.

Bekanntgabe des Ausmaßes des Gebührens der Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts

Aus dem Lehrtätigkeitsausweis geht hervor, in welchem Ausmaß einer Praxisschullehrerin/einem Praxisschullehrer die Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 59a Abs. 4, 5, 5a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), idF BGBl. I Nr. 167/2017, bzw. § 46a Abs. 6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), idF BGBl. I Nr. 167/2017, gebührt.

Falls sich am Ende des Schuljahres Abweichungen zu den zu Beginn des Schuljahres an das BMBWF übermittelten Lehrtätigkeitsausweisen ergeben, ist in Abänderung des Rundschreibens Nr. 18/2017 dem BMBWF am Ende des Schuljahres zur Korrektur eine Auflistung zu übermitteln, aus der sich ergibt, ob den Lehrerinnen und Lehrern die Dienstzulage für die Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts zu 100 Prozent (mind. 180 Unterrichtsstunden/Schuljahr), zu 50 Prozent (90 bis 179 Unterrichtsstunden/Schuljahr) oder gar nicht (< 90 Unterrichtsstunden/Schuljahr) gebührt.

Die von der Pädagogischen Hochschule weiterhin zu führende schriftliche Dokumentation des in einem Schuljahr gehaltenen praxisschulmäßigen Unterrichts (Name der Lehrperson, Personalnummer, Sozialversicherungsnummer, Anzahl der Stunden, Datum, Anzahl der betreuten Studierenden) verbleibt an der Pädagogischen Hochschule und ist dem BMBWF nicht zu übermitteln.

Wien, 18. April 2018

Für den Bundesminister:
Eberhard König

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen