Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall

BMBWF-40.000/0031-I/9/2018
BMBWF - I/9 (Auszeichnungen, Schulärztlicher Dienst, Statutschulen)
Dr.in Elisabeth Wilkens
Sachbearbeiterin

T +43 1 53120-2588
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 13/2019 (BMBWF)

Verteiler: VII: Alle Dienststellen des BMBWF – Bildung u. Ämter d. Landesregierungen
Sachgebiet: Gesundheitsbetreuung an Schulen, chronisch kranke Schülerinnen und Schüler
Inhalt: Umgang mit Medikamenten, Ausübung ärztlicher sowie auf Allgemeinwissen beruhender Tätigkeiten durch Lehrpersonen, Verhalten im Notfall, Rolle der Schulärztinnen/Schulärzte
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 66b Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, § 50a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, § 95 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974

Schulen sind immer häufiger mit jungen Menschen mit chronischen Erkrankungen, schweren Allergien oder anderen gesundheitlichen Belastungen konfrontiert. Für viele betroffene Schülerinnen und Schüler stellt die Unterstützung durch Lehrpersonen oder anderes Schulpersonal eine unverzichtbare Voraussetzung für den Schulbesuch dar. Dabei stellen sich die Fragen, welche Tätigkeiten Lehrpersonen im Rahmen der Dienstpflicht erbringen müssen, was freiwillig getan werden kann, was einer Übertragung bzw. Einschulung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt bedarf und was im Notfall zu beachten ist. Den Schulärztinnen und Schulärzten kommt in Hinblick auf die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten und Einschulungen eine wichtige Rolle zu.

Im Wesentlichen werden drei Situationen unterschieden, die infolge näher beschrieben werden:
1) Die Situation erfordert einfache Tätigkeiten, die lediglich auf Allgemeinwissen beruhen und die jeder medizinische Laie erbringen darf; die Ausübung solcher Tätigkeiten ist für Lehrpersonen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verpflichtend.
2) Es handelt sich um Tätigkeiten, die an sich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind; gemäß § 50a Ärztegesetz 1998 gibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Übertragung solcher ärztlicher Tätigkeiten durch eine Ärztin bzw. einen Arzt an einen medizinischen Laien; Lehrpersonen können sich bereit erklären, freiwillig solche Tätigkeiten zu übernehmen.
3) Das richtige Handeln in Notfallsituationen.

1) Lediglich auf Allgemeinwissen beruhende Tätigkeiten, die jeder medizinische Laie erbringen darf

Prinzipiell können den Lehrpersonen all jene Tätigkeiten abverlangt werden, die Durchschnittsmenschen (d. h. die Judikatur erhebt kein Idealbild zum Maßstab) ohne besondere Einschulung durchführen können. Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinne des § 211 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), bzw. § 31 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG), sowie der einschlägigen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer geltenden Bestimmungen. Diese Tätigkeiten sind laut Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs. 3 SchUG gesetzlich angeordnet. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin oder ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz (AHG). Es haftet nicht die Lehrperson, sondern die Republik Österreich.

Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

  • das Überwachen der selbstständigen Medikamenteneinnahme des Kindes,
  • das Herbeiholen von ärztlicher Hilfe,
  • das Erinnern des Kindes an die Blutzuckermessung oder
  • das Erinnern des Kindes an die Jauseneinnahme bei Diabeteserkrankung.

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben alles dazu Notwendige (Medikamente, Jause, Blutzuckermessgerät etc.) bereitzustellen und entsprechend zu warten. Eine regelmäßige Kommunikation zwischen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Kind und Lehrpersonen ist erforderlich.

2) Ärztliche Tätigkeiten, die einer Übertragung durch eine Ärztin/einen Arzt gemäß § 50a Ärztegesetz 1998 bedürfen (§ 66b SchUG)

Chronisch kranke Kinder und Jugendliche kommen mit ihrer Krankheit häufig selbst gut zurecht, benötigen jedoch manchmal routinemäßige pflegerische und/oder medizinische Betreuung, dies auch während der Unterrichtszeit.

Wenn es sich dabei nicht um lediglich auf einem Allgemeinwissen beruhende Tätigkeiten handelt, die jeder medizinische Laie erbringen darf, besteht gemäß § 50a Ärztegesetz 1998 die Möglichkeit der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten an Laien.

Gemäß dieser Regelung kann eine Ärztin bzw. ein Arzt (niemals aber die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers) im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten nach vorhergehender Anleitung und Unterweisung übertragen,

  • an Angehörige der Patientin bzw. des Patienten,
  • an Personen, in deren Obhut die Patientin bzw. der Patient steht oder
  • an Personen, die zur Patientin bzw. zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen – und somit an medizinische Laien, wie auch an Lehrpersonen.

Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

  • aktive Medikamentenverabreichung an das Kind,
  • Blutzuckermessung beim Kind,
  • aktive Handlungen an der Insulinpumpe,
  • Handlungen an der Ernährungssonde.

Die Übertragung kann z. B. von einer Ärztin bzw. einem Arzt der betreuenden Krankenhausabteilung, der betreuenden Fachärztin bzw. dem betreuenden Facharzt, der betreuenden Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. dem betreuenden Arzt für Allgemeinmedizin oder der Schulärztin bzw. dem Schularzt durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die ärztliche Tätigkeit an eine Lehrperson und somit an eine Person, in deren Obhut die Patientin/der Patient steht, übertragen werden kann, liegt alleine bei der Ärztin bzw. beim Arzt.

Die Lehrperson hat das Recht, die Übernahme der ärztlichen Tätigkeit/en abzulehnen. Auf die Möglichkeit der Ablehnung hat die Ärztin bzw. der Arzt gesondert hinzuweisen. Die Übernahme von Tätigkeiten gemäß § 50a Ärztegesetz 1998 erfolgt somit ausnahmslos freiwillig. Eine Weisung, sich für die damit verbundenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, können Vorgesetzte den Lehrpersonen nicht erteilen.

Ebenso hat die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler bzw. haben deren Erziehungsberechtigte der Übertragung zuzustimmen.

Bei Übertragung einer ärztlichen Tätigkeit nach § 66b SchUG bzw. § 50a Ärztegesetz obliegt der (Schul-)Ärztin bzw. dem (Schul-)Arzt die Anordnungsverantwortung. Der Person, die die Durchführung der ärztlichen Tätigkeit übernimmt, obliegt grundsätzlich die Durchführungsverantwortung, d. h. die Verantwortung für die sach- und anordnungsgemäße Durchführung der delegierten Tätigkeiten.

Wenn allerdings eine Lehrperson eine ärztliche Tätigkeit übernimmt, wird diese zu einer Dienstpflicht, womit die Lehrperson in Vollziehung der Gesetze handelt. Das ist in § 66b SchUG ausdrücklich normiert. Sollte der Schülerin bzw. dem Schüler ein Schaden entstehen, haftet nicht die Lehrperson, sondern die Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz.

Wenn Fragestellungen auftauchen, die den Wissensstand des medizinischen Laien überschreiten, ist jedoch in jedem Fall die Ärztin bzw. der anordnende Arzt zu kontaktieren. Übernimmt ein medizinischer Laie die Durchführung einer ärztlichen Tätigkeit, obwohl sie bzw. er weiß oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass sie bzw. er die Tätigkeit nicht entsprechend der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt durchführen kann, so muss sie bzw. er dieses Verhalten verantworten (sogenannte Einlassungs- und Übernahmsfahrlässigkeit).

Es ist davon auszugehen, dass Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die erforderlichen Geräte bzw. Medikamente bereitstellen und für eine entsprechende Wartung der Geräte sorgen. Eine regelmäßige Kommunikation aller Beteiligten (Kind, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, Lehrperson, (Schul-)Ärztin bzw. Schularzt, die bzw. der die Übertragung vornimmt, ...) ist erforderlich. Ein allfälliger Rücktritt von der übertragenen ärztlichen Tätigkeit hat so zu erfolgen, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung des betreffenden Kindes kommt.

3) Richtiges Handeln im Notfall

Gemäß § 66b Abs. 2 SchUG dürfen auch durch Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber medizinische Tätigkeiten erbracht werden, wenn es sich um einen Notfall handelt. Hintergrund für diese Verpflichtung ist auch § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung). Die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Notfall trifft alle Personen – Lehrpersonen bilden in diesem Zusammenhang keine Ausnahme.

In Notfällen steht Laien ohne Verstoß gegen die Rechtsordnung ein weites Spektrum an Tätigkeiten der Ersten Hilfe zu, wobei die konkret gesetzten Maßnahmen vom Wissen und den Fertigkeiten des Laien als Ersthelfer abhängen. Bei Notfällen wird die Grenze der Erste-Hilfe-Leistung dort zu sehen sein, wo sich der Laie für nicht mehr fähig hält, die Tätigkeit durchzuführen bzw. ihm diese nicht zumutbar ist.

In diesem Zusammenhang ist auf den gültigen Grundsatzerlass „Erste Hilfe in österreichischen Schulen“ RS Nr. 22/2016 hinzuweisen, in dem für Lehr- und Verwaltungspersonal regelmäßige Auffrischungskurse in Erster Hilfe empfohlen werden, um Sicherheit zu gewinnen und im Anlassfall richtig handeln zu können.

Werden Lehrpersonen im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie der sich aus § 95 StGB ergebenden Verpflichtung zur Hilfeleistung nach. In Verbindung mit § 51 Abs. 3 SchUG handeln sie hierbei in Vollziehung der Gesetze und werden damit auch in diesen Fällen durch das Amtshaftungsgesetz geschützt.

Wird in einem Notfall nicht gehandelt, obwohl ein Eingreifen zum Vermeiden einer schweren Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers zumutbar gewesen wäre, besteht das Risiko der unterlassenen Hilfeleistung nach § 95 StGB. Das Versagen der zumutbaren und erforderlichen Hilfeleistung in Notfällen stellt einen Straftatbestand dar. In aller Regel ist das Untätigbleiben oder das unzureichende Ergreifen von zur Verfügung stehenden Maßnahmen deutlich riskanter als in einem Notfall zu reagieren und dabei möglicherweise Fehler zu machen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch bei bzw. nach Gabe einer Notfallmedikation die Rettung bzw. die Ärztin oder der Arzt zu verständigen sind.

Was unter offensichtlich erforderlicher Hilfe zu verstehen ist, ist situationsabhängig. Das bloße Herbeirufen von ärztlicher Hilfe ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn für die Lehrperson erkennbar ist, dass die Hilfe nicht rechtzeitig eintreffen wird und ihr weitere Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung stehen.

Im Schulalltag handelt es sich beispielsweise um im Notfall zu setzende medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung einer/eines vor Ort verfügbaren Notfallinjektion oder Notfallmedikaments, z. B. bei

  • schwerer allergischer Reaktion,
  • massiver Unterzuckerung oder
  • (nicht nach wenigen Minuten zu Ende kommenden) epileptischen Anfällen.

Führt z. B. eine unter Epilepsie leidende Schüler bzw. ein Schüler ein ärztlich verordnetes Notfallmedikament mit sich, über das die Lehrpersonen informiert sind, sind diese verpflichtet, sich vorsorglich über dessen Handhabe zu informieren.

Sich in dieser Angelegenheit vorab kundig zu machen, um für eine eventuell eintretende Stresssituation besser gerüstet zu sein, ist Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinn der einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen (z. B.: § 31 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, § 211 Beamten-Dienstrechtsgesetz, § 43a Vertragsbedienstetengesetz).

Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Schule über die Erkrankung sowie über alle zeitlichen und ablaufsmäßigen Vorgaben einer allenfalls zu treffenden Notfallmaßnahme zu informieren. Diese Informationspflicht ergibt sich aus § 61 Abs. 1 SchUG iVm. § 160 Abs. 1 ABGB. Ein Notfallmedikament ist immer nur jener Person zu verabreichen, für die das Medikament im Vorfeld bestimmt ist. Das Verabreichen an eine andere Person mit scheinbar ähnlicher Notfallsymptomatik ist einem medizinischen Laien nicht zumutbar.

Erfährt also das Lehrpersonal von einer Allergie oder Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers, deren Ausbrechen ohne unverzügliche medizinische Hilfeleistungen zu groben gesundheitlichen Schäden und, im schlimmsten Fall, zum Ableben führen kann (wie z. B. bei einer schweren Bienenstich-Allergie oder einem nicht nach wenigen Minuten zu Ende kommenden epileptischen Anfall), wird empfohlen, dass die Lehrpersonen:

  • unverzüglich mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufnehmen,
  • sich so rasch wie möglich über die Vorgehensweise bei der aktuellen Notfallsituation informieren und
  • sich von einer Ärztin bzw. einem Arzt über die Verabreichung des Notfallmedikaments einschulen lassen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass immer eine Person anwesend ist, die das Notfallmedikament erforderlichenfalls verabreichen kann.

Das Verabreichen eines Notfallmedikaments gehört zu den sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten im Sinn der oben angesprochenen dienstrechtlichen Vorschriften. Die Abgabe des Medikaments geschieht im Rahmen der den Lehrkräften übertragenen Aufsichtsführung nach § 51 Abs. 3 SchUG. Kommt eine Schülerin bzw. ein Schüler dabei zu Schaden, liegt ein Schülerunfall vor (§ 175 Abs. 4 ASVG). Die Heilungskosten werden von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung getragen. Ein In-Anspruch-Nehmen der Lehrkraft verhindern die §§ 333 und 335 ASVG. Das gilt auch für etwaige Schadenersatzforderungen von Seiten der geschädigten Schülerin bzw. des geschädigten Schülers.

Ersatzweise ist die Lehrkraft auch durch das Amtshaftungsrecht vor Schadenersatzforderungen geschützt, weil das Ausüben von Aufsicht, wie der Unterricht selbst, eine hoheitliche Tätigkeit darstellt.

Die Rolle der Schulärztinnen und Schulärzte

Den Schulärztinnen und Schulärzten kommt bei der Gesundheitsbetreuung gesundheitlich beeinträchtigter Schülerinnen und Schüler eine wichtige Rolle zu.

Die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen gemäß §50a Ärztegesetz und §66b SchUG durch die Schulärztin bzw. den Schularzt

Die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an medizinische Laien muss gemäß §50a Ärztegesetz 1998 durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen. Schulärztinnen und Schulärzte sind grundsätzlich berechtigt, diese Aufgabe zu übernehmen. Ob in einem bestimmten Fall die Übertragung durch die Schulärztin bzw. den Schularzt erfolgen kann, entscheidet die Schulärztin bzw. der Schularzt selbst, in Absprache mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. In manchen Fällen, wie z. B. für die Betreuung einer Insulinpumpe, wird es unvermeidbar sein, die Übertragung durch eine Spitalsambulanz oder eine Fachärztin bzw. einen Facharzt durchführen zu lassen.

Die delegierende Ärztin bzw. der delegierende Arzt trägt die Anordnungsverantwortung, d. h. sie bzw. er hat die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass der Laie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Die Ärztin bzw. der Arzt haftet dafür, dass die Anleitung und Unterweisung bzw. Übertragung ausreichend erfolgt und dass keine nicht delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten übertragen werden.

Dem Laien (d. h. der Lehrperson, Kindergartenpädagogin, dem Kindergartenpädagogen, der Betreuungsperson,…) obliegt die Durchführungsverantwortung (siehe dazu und der Geltung des Amtshaftungsrechtes bereits oben).

Die Einschulung in die Handhabung eines Notfallmedikaments durch die Schulärztin oder den Schularzt

Die Schulen sind verpflichtet, sich in Hinblick auf eine mögliche Notfallsituation, die bei einer bestimmten chronischen Erkrankung eine Schülerin oder eines Schülers auftreten könnte, vorsorglich über die Handhabe des Notfallmedikaments zu informieren. Dies setzt voraus, dass die Schule von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Jede Lehrperson oder Nicht-Lehrperson, in dessen Obhut die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler sich befindet, muss vorab über das mögliche Eintreten einer Notfallsituation und das richtige Handeln in dieser Situation, soweit abschätzbar, informiert sein.

Diese Einschulungen sind vorzugsweise von Schulärztinnen und Schulärzten, in Absprache mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt, vorzunehmen. Rechtlich gesehen ist diese Einschulung keine Übertragung gemäß §50a Ärztegesetz. Eine Einschulung kann nur anhand von entsprechenden medizinischen Unterlagen (Arztbrief, Rezept) erfolgen.

Bei dem in § 66b SchUG verwendeten Ausdruck „Lehrperson“ handelt es sich um einen Überbegriff. Er umfasst alle Personen, die im Rahmen ganztägiger Schulformen gegenüber Schülerinnen und Schülern eine Unterrichts-und/oder Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Auf den Erlass „Ganztägige Schulformen, Amtshaftung für pädagogisches Personal (GZ BMBWF-10.010/0183-Präs/10/2018) wird verwiesen.

Formulare

Für die Einholung der Einwilligungserklärungen und ärztlichen Bestätigungen wird die Verwendung folgender Formulare (im Anhang) empfohlen:

Das Verwenden (=Verarbeiten) gesundheitsbezogener Daten für Zwecke des § 95 StGB ist eine zulässige Datenverarbeitung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO, sofern die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben (Verarbeitung zum Schutz lebensnotwendiger Interessen der betroffenen Person).
Für (Schul)Ärztinnen und Ärzte steht zur ärzterechtlichen Dokumentation der Übertragung nach § 50a Ärztegesetz das Formular „Übertragungserklärung für Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung.

Exkurs: Die berufsrechtlich erforderliche Dokumentation der jährlichen schulärztlichen Untersuchung hat mittels Gesundheitsblatt zu erfolgen. Dabei sind die derzeit beim Bund in Verwendung stehenden oder von anderen Schulträgern in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellten Gesundheitsblätter heranzuziehen. Bereits veröffentlichte Erlässe der Bildungsdirektionen im Gegenstand wären zu überprüfen und erforderlichenfalls an dieses Rundschreiben anzupassen. Die Direktionen werden ersucht, das Rundschreiben den Pädagoginnen und Pädagogen sowie der Schulärztin bzw. dem Schularzt auch im Rahmen von Lehrerkonferenzen zur Kenntnis zu bringen und die beschriebene Vorgangsweise in der Schule und bei Schulveranstaltungen umzusetzen, zum Wohle der anvertrauten Kinder und Jugendlichen.

Wien, 28. August 2019

Für die Bundesministerin:
SektChef Mag. Klemens Riegler-Picker

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Gesundheitsvorsorge