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Dienstverträge der Schulärztinnen und Schulärzte Änderung und Ergänzung

BMBWF-466/0009-II/10d/2019
RgRin Anna Maria Kastl
Sachbearbeiterin
anna-maria.kastl@bmbwf.gv.at 
T +43 1 531 20-3371

Rundschreiben Nr. 15/2019

Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Änderung und Ergänzung der Dienstverträge der Schulärztinnen und Schulärzte
Rechtsgrundlage: § 24b und 91c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86 (§ 42a VBG ab 01.09.2019)
Geltung: unbefristet

Mit den Schulärztinnen und Schulärzten werden Dienstverträge gem. § 1151 ABGB, in denen einzelne Paragraphen des Vertragsbedienstetengesetzes für anwendbar erklärt werden, abgeschlossen. 

Beide Teile vereinbaren – soweit der Vertrag keine anderen Vereinbarungen enthält – die Bestimmungen der §§ 7, 8a, 16, 17, 18, 22 (jedoch nur hinsichtlich Jubiläumszuwendung und Reisegebühren), 24, 24a, 29a, 29b, 29c (mit Ausnahme des Abs. 3), 29e (mit Ausnahme des Abs. 5 letzter Satz), 30, 31, 32 (mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4, Abs. 3 und Abs. 5), 33 (jedoch nur ab einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens einem Jahr), 34 (mit Ausnahme des Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Z 1), 35 und 47 Abs. 1 (nur hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 219 Abs. 1 und 2 BDG 1979) VBG als Inhalt des vorliegenden Dienstvertrages.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 wurden mit § 24b VBG die Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wurde, neu geregelt.

Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 8a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

Laut Katalog der abrechnungsrelevanten Abwesenheitsarten in SAP wird bei der Abwesenheit „Beschäftigungsverbot“ jede Personalnummer geprüft, ob das Dienstverhältnis zum Stichtag 31. Dezember 2010 aufrecht war.

Die Dienstverträge der neueintretenden Schulärztinnen sind daher um § 24b VBG zu ergänzen, bei Schulärztinnen, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, ist ein Nachtrag zum Dienstvertrag auszustellen.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211, wurde das Zitat „§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 1 VBG“ – nur hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 219 Abs. 1 und 2 BDG 1979 - ersetzt.

Darüber sind die Schulärztinnen und Schulärzte schriftlich zu informieren.

Weiters wird festgehalten, dass mit 1. September 2019 § 47 Abs. 1 (nur hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 219 Abs. 1 und 2 BDG 1979) durch § 42a Abs. 1 bis 3 VBG ersetzt werden wird.

Mit ho. Rundschreiben Nr. 45/2000 erging eine Neufassung der Dienstverträge der Schulärzte/Schulärztinnen und wurden dazu die entsprechenden Muster der neuen Dienstverträge bzw. die Nachträge zum Dienstvertrag übermittelt.

Die Bildungsdirektionen werden nunmehr angewiesen, gegenständliche Musterverträge – im Sinne o.a. Ausführungen – anzupassen.

Wien, 22. Juli 2019

Für die Bundesministerin:
i.V. Dr. Helmut Moser

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Rundschreiben Nr. 15/2019

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Personalwesen