Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestesfür die Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und Verwaltungspraktikantinnen/Verwaltungspraktikanten BMBWF-466/0017-II/10/2019 BMBWF - II/10 (Personalangelegenheiten des Verwaltungspersonals der nachgeordneten Dienststellen und -behörden) Susanne Herbst Sachbearbeiterin T +43 1 53120-2515 Minoritenplatz 5 1010 Wien Rundschreiben Nr. 20/2019 (BMBWF) An alle Bildungsdirektionen Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und Verwaltungspraktikantinnen/Verwaltungspraktikanten Geltung: Unbefristet Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 GehG, § 25 Abs. 4 VBG Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel werden den Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes (Verwaltungspersonal) sowie Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen/ Verwaltungspraktikanten Geldaushilfen aus Anlass des Weihnachtsfestes nach dem Sozialprinzip gewährt. Die Höhe der Weihnachtsaushilfe ist mit € 180,-- pro in Betracht kommenden Bediensteten und mit € 110,-- für jedes Kind, für das der Bediensteten / dem Bediensteten ein Kinderzuschuss gebührt, vorgesehen. Die Weihnachtsgeldaushilfe ist für in Betracht kommende Bedienstete, die spätestens bis 30. September des laufenden Jahres aufgenommen wurden, mit folgenden Ausnahmen vorgesehen: a. Beamtinnen/Beamte mit anhängigem Disziplinarverfahren, b. Beamtinnen/Beamte, die nach der Leistungsfeststellung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen, c. Vertragsbedienstete, die vom Dienstgeber bereits gemäß § 32 Abs. 2 lit a, c, oder f VBG 1948, in der geltenden Fassung, gekündigt wurden und sich nur wegen Nichtablauf der Kündigungsfrist noch im Dienststand befinden, d. Bedienstete, die sich voraussichtlich im Dezember des laufenden Jahres in Karenzurlaub befinden, e. Bedienstete, die voraussichtlich im Dezember des laufenden Jahres den Präsenz- oder Zivildienst ableisten. f. Beamtinnen/Beamte die mit spätestens 30.11. des laufenden Jahres in den Ruhestand versetzt werden. g. Vertragsbedienstete die mit spätestens 30.11. des laufenden Jahres das Dienstverhältnis beenden Die Bildungsdirektionen werden ersucht, nach den vorstehenden Richtlinien die für die Weihnachtsaushilfe erforderlichen Mittel bereitzustellen und die Aushilfen so zeitgerecht anzuweisen, dass sie den Bediensteten nach Möglichkeit noch vor dem Weihnachtsfest ausbezahlt werden können. Hiermit tritt das Rundschreiben Nr. 16a/2015 außer Kraft. Wien, 18. September 2019 Für die Bundesministerin: Mag.a Eveline Horvatits Downloads Rundschreiben Nr. 20/2019Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 1/2020 122.31/0151-allg/2020 Vorgangsweise bei einer Grippewelle Nr. 15/2019 BMBWF-466/0009-II/10d/2019 Dienstverträge der Schulärztinnen und Schulärzte Änderung und Ergänzung Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen