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Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestesfür die Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und Verwaltungspraktikantinnen/Verwaltungspraktikanten 

BMBWF-466/0017-II/10/2019
BMBWF - II/10 (Personalangelegenheiten des Verwaltungspersonals der nachgeordneten Dienststellen und -behörden)
Susanne Herbst
Sachbearbeiterin

T +43 1 53120-2515
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 20/2019 (BMBWF)

An alle Bildungsdirektionen

Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und des
Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und
Verwaltungspraktikantinnen/Verwaltungspraktikanten
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 GehG, § 25 Abs. 4 VBG

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel werden den Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes (Verwaltungspersonal) sowie Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen/ Verwaltungspraktikanten Geldaushilfen aus Anlass des Weihnachtsfestes nach dem Sozialprinzip gewährt.

Die Höhe der Weihnachtsaushilfe ist mit € 180,-- pro in Betracht kommenden Bediensteten und mit € 110,-- für jedes Kind, für das der Bediensteten / dem Bediensteten ein Kinderzuschuss gebührt, vorgesehen.

Die Weihnachtsgeldaushilfe ist für in Betracht kommende Bedienstete, die spätestens bis
30. September des laufenden Jahres aufgenommen wurden, mit folgenden Ausnahmen vorgesehen:

a. Beamtinnen/Beamte mit anhängigem Disziplinarverfahren,
b. Beamtinnen/Beamte, die nach der Leistungsfeststellung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen,
c. Vertragsbedienstete, die vom Dienstgeber bereits gemäß § 32 Abs. 2 lit a, c, oder f VBG 1948, in der geltenden Fassung, gekündigt wurden und sich nur wegen Nichtablauf der Kündigungsfrist noch im Dienststand befinden,
d. Bedienstete, die sich voraussichtlich im Dezember des laufenden Jahres in Karenzurlaub befinden,
e. Bedienstete, die voraussichtlich im Dezember des laufenden Jahres den Präsenz- oder Zivildienst ableisten.
f. Beamtinnen/Beamte die mit spätestens 30.11. des laufenden Jahres in den Ruhestand versetzt werden.
g. Vertragsbedienstete die mit spätestens 30.11. des laufenden Jahres das Dienstverhältnis
beenden

Die Bildungsdirektionen werden ersucht, nach den vorstehenden Richtlinien die für die Weihnachtsaushilfe erforderlichen Mittel bereitzustellen und die Aushilfen so zeitgerecht anzuweisen, dass sie den Bediensteten nach Möglichkeit noch vor dem Weihnachtsfest ausbezahlt werden können.

Hiermit tritt das Rundschreiben Nr. 16a/2015 außer Kraft.

Wien, 18. September 2019

Für die Bundesministerin:
Mag.a Eveline Horvatits

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Rundschreiben Nr. 20/2019

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen