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Ausser Kraft getreten

Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und Verwaltungspraktikantinnen/ Verwaltungspraktikanten

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 20/2019: Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und Verwaltungspraktikantinnen/Verwaltungspraktikanten

Geschäftszahl: BMBF-466/0003-III/9/2015
SachbearbeiterIn: MinR Werner P. Schwab
Abteilung: III/9
E-Mail: werner.schwab@bmbf.gv.atT +43 1 53120-3382
F +43 1 53120-813382

Rundschreiben Nr. 16a/2015 (BMBWF)

An alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten der
Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und des
Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und
Verwaltungspraktikantinnen/Verwaltungspraktikanten
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 GehG, § 25 Abs. 4 VBG

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel werden den Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes (Verwaltungspersonal) sowie Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen/Verwaltungspraktikanten Geldaushilfen aus Anlass des Weihnachtsfestes nach dem Sozialprinzip gewährt.

Die Höhe der Weihnachtsaushilfe ist mit € 100,-- pro in Betracht kommenden Bediensteten und mit € 110,-- für jedes Kind, für das der Bediensteten / dem Bediensteten ein Kinderzuschuss gebührt, vorgesehen.

Die Weihnachtsaushilfe ist für in Betracht kommende Bedienstete, die spätestens bis 30. September des laufenden Jahres aufgenommen wurden, mit folgenden Ausnahmen vorgesehen:

a. Beamtinnen/Beamte mit anhängigem Disziplinarverfahren,

b. Beamtinnen/Beamte, die nach der Leistungsfeststellung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen,

c. Vertragsbedienstete, die vom Dienstgeber bereits gemäß § 32 Abs. 2 lit a, c, oder f VBG 1948, in der geltenden Fassung, gekündigt wurden und sich nur wegen Nichtablauf der Kündigungsfrist noch im Dienststand befinden,

d. Bedienstete, die sich voraussichtlich im Dezember des laufenden Jahres in Karenzurlaub befinden,

e. Bedienstete, die voraussichtlich im Dezember des laufenden Jahres den Präsenz- oder Zivildienst ableisten.

f. Beamtinnen/Beamte die mit spätestens 30.11. des laufenden Jahres in den Ruhestand versetzt werden.

g. Vertragsbedienstete die mit spätestens 30.11. des laufenden Jahres das Dienstverhältnis beenden

Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien werden ersucht, nach den vorstehenden Richtlinien die für die Weihnachtsaushilfe erforderlichen Mittel bereitzustellen und die Aushilfen so zeitgerecht anzuweisen, dass sie den Bediensteten nach Möglichkeit noch vor dem Weihnachtsfest ausbezahlt werden können.

Hiermit treten die Rundschreiben Nr. 53/1993, Nr. 59/1996 und Nr. 10/2009 außer Kraft.

Wien, 23. Juni 2015

Für die Bundesministerin:
Mag. Eveline Horvatits

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen