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Ausser Kraft getreten

Geldaushilfe anlässlich des Weihnachtsfestes für die Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie des Krankenpflegedienstes; Neufestsetzung der Beträge

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 16/2015 ; Geschäftszahl: BMBF-466/0003-III/9/2015 ; Geldaushilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, in handwerklicher Verwendung und des Krankenpflegedienstes sowie Lehrlinge und Verwaltungspraktikantinnen/ Verwaltungspraktikanten

BMUKK-466/0015-III/9/2008
MinR Werner Schwab
III/9
werner.schwab@bmukk.gv.at
T +43 53120-3382
F +43 53120-813382

Rundschreiben Nr. 10/2009 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Geldaushilfe anlässlich des Weihnachtsfestes für die Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie des Krankenpflegedienstes; Neufestsetzung der Beträge
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 GG, § 25 Abs. 4 VBG
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Mit Rundschreiben Nr. 47/2002 wurde die Höhe der Weihnachtsaushilfe mit € 80,-- pro in Betracht kommenden Bediensteten bzw. € 95,-- für jedes Kind, für das dem Bediensteten die Kinderzulage gebührt, festgelegt.

Diese Beträge werden nunmehr über Anregung des Zentralausschusses für Bundesbedienstete wie folgt erhöht:

pro Bedienstetem/r € 100,--
pro Kind, für das die Kinderzulage gebührt € 110,--

Zusatz für alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Die für die Gewährung der Weihnachtaushilfe allenfalls erforderlichen zusätzlichen Geldmittel werden bereitgestellt. Diese Kreditmittel stehen ausschließlich für die Flüssigmachung der Weihnachtsaushilfen zur Verfügung.
Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden ersucht, wie bisher über den Vollzug der Anweisung der Weihnachtsaushilfen unter Angabe der hiefür aufgewendeten Beträge, getrennt nach finanzgesetzlichen Ansätzen anher zu berichten.

Zusatz für die ausgegliederten Einrichtungen:
Dieses Rundschreiben gilt auch für die dort beschäftigten Beamten.

Das Rundschreiben Nr. 47/2002 tritt außer Kraft.

Wien, 23. Juni 2009
Für die Bundesministerin:
MinR Kurt Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen