Ausser Kraft getreten am 18.03.2003Gewährung von Vorschüssen – Abänderung des RS Nr. 75/1994Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 9/2003 ; Geschäftszahl: 466/6-III/13/03 ; Gewährung von Vorschüssen Geschäftszahl: 466/10-III/C/98 Rundschreiben Nr. 23/1998 Verteiler : VII,N Sachgebiet : Personalwesen Inhalt : Gewährung von Vorschüssen Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 bis 3 GG 1956 S 25 Abs. 1 bis 4 VBG 1948 Geltung: unbefristet An alle Dienststellen Das Rundschreiben NR. 75/1994, GZ 466/32-III/C/94, vom 10. August 1994, wird in seinen Feststellungen zu Punkt VIII dahingehend abgeändert, dass als Sicherstellung von Vorschüssen sowohl für Beamte wie auch für Vertragsbedienstete ausschließlich der Abschluss einer Risiko-, Er- und Ablebensversicherung in Betracht kommt. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. Wien, 3. Juli 1998 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen