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Gewährung von Vorschüssen

Geschäftszahl: 466/6-III/13/03

Rundschreiben Nr. 9/2003 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Inhalt: Gewährung von Vorschüssen
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: § 23 GehG, § 25 VBG
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Durch das Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, wurden die gesetzlichen Bestimmungen, betreffend Vorschüsse (§ 23 GehG und § 25 VBG), mit Wirksamkeit vom 1.1.2003 wie folgt neu gefasst:

„Dem Beamten bzw. Vertragsbediensteten in einem unbefristeten Dienstverhältnis kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens € 7.300,- gewährt werden, wenn er

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen bzw. vom Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte bzw. Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.“

Die neuen Bestimmungen sind auf alle seit dem 1. Jänner 2003 beantragten Vorschüsse anzuwenden.

A. GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN

Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses ist, dass der/die Bedienstete

- unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder

- sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

1. Unter „Notlage“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch eine schwierige (bedrängte) finanzielle Lage. Notlage im strengen Sinn des Wortes liegt vor, wenn dem Betroffenen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

2. Das Wort „unverschuldet“ bedeutet, dass der Betroffene ohne seine Schuld in die Notlage geraten sein muss. Schuld ist hier eine Eigenschaft der Verursachung und ohne diese nicht gegeben; also ist unverschuldet gleichzusetzen mit „ohne Zutun des Betroffenen“.

3. Ob „berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen, nötigt dem zur Entscheidung berufenen Organwalter ein Werturteil ab. Im Allgemeinen wird man sagen können, dass dieser unbestimmte Ausdruck so viel bedeutet wie „aus Billigkeitsgründen“. „Billig“ kann heute weitgehend mit „sozial“ gleichgesetzt werden. Fälle, in denen es um die Beseitigung oder Milderung einer Notlage geht, werden grundsätzlich den Fällen vorzuziehen sein, in denen bloß „sonst berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen.

Bei der Auslegung der genannten unbestimmten Gesetzesbegriffe wird der Dienstbehörde bzw. der Personalstelle zwar kein Ermessen, wohl aber ein bestimmter Spielraum eingeräumt. Erst wenn die Auslegung der unbestimmten Begriffe getroffen worden ist, kann die Ermessensentscheidung, ob nämlich der Vorschuss gewährt wird oder nicht bzw. in welcher Höhe bei welcher Rückzahlungsfrist er gewährt wird, Platz greifen.

Im Sinne der oben stehenden Ausführungen bildet demnach die finanzielle Lage des/der Bediensteten bzw. seiner/ihrer Familie sowie die Dringlichkeit und die Berücksichtigungswürdigkeit jedes einzelnen Falles in sachlicher Hinsicht die Grundlage für die Beurteilung des Ansuchens.

Eine Notlage oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe können auch während eines Urlaubes (also insbesondere auch während eines Sonder- oder Karenzurlaubes) auftreten; demnach ist eine Vorschussgewährung auch während eines Urlaubes möglich. Der/Die Vorschusswerber/in muss sich jedoch verpflichten, die während eines Karenzurlaubes fälligen Rückzahlungsraten (in Ermangelung von Bezügen, von denen hereingebracht werden könnte) auf geeignete Weise zu zahlen.

B. VERWENDUNGSZWECK

Ein Vorschuss kommt insbesondere in Betracht für

1. die Anschaffung von unbedingt notwendigen Gegenständen des täglichen Lebens, die nicht aufwändig oder luxuriös sind,

2. die Ausgaben für einen Krankenhausaufenthalt, eine Zahnbehandlung oder ein Begräbnis,

3. die Vornahme von Renovierungs- oder Adaptierungsarbeiten in Wohnungen bzw. Häusern,

4. die Schaffung von Wohnraum:

Ein Wohnbedarf, für dessen Befriedigung ein Vorschuss für Wohnzwecke gewährt werden kann, liegt in folgenden Fällen vor:

- Wenn überhaupt keine Wohnung zur Verfügung steht.

- Wenn unzureichende oder unleidliche Wohnverhältnisse vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der/die Vorschusswerber/in

a) in Untermiete wohnt,

b) die Wohnung befristet angemietet hat,

c) in einer Substandardwohnung wohnt,

d) nicht für sich und jedes Familienmitglied (einschließlich Lebensgefährten) einen eigenen Schlaf- oder Wohnraum zur Verfügung hat,

e) in einer Dienstwohnung wohnt oder

f) in einer Naturalwohnung wohnt, bei der der Entziehungsgrund des § 80 Abs. 5 Z 3 BDG 1979 gegeben ist.

- Wenn die derzeitige Wohnung derart weit vom Dienstort entfernt ist, dass eine dauernde Trennung der Familie die Folge wäre.

Unter vorstehenden Voraussetzungen kann ein Vorschuss auch für den Bau eines familiengerechten Eigenheimes gewährt werden. Ist der/die Vorschusswerber/in nicht zumindest Miteigentümer/in des Wohnobjektes (der Liegenschaft), dann muss ihm/ihr ein Wohnrecht vertraglich zugesichert sein.

Ein Vorschuss kann auch für die Entrichtung von Abgaben gewährt werden, die mit dem Erwerb des Wohnobjektes im Zusammenhang stehen.

Ein Vorschuss kann auch für eine Wohnungsablöse gewährt werden, wenn sie für Einbauten oder Einrichtungsgegenstände gezahlt wird, die vom Hauseigentümer oder vom Vormieter vorgenommen oder übergeben worden sind.

Ein Vorschuss für Wohnzwecke kommt jedenfalls nicht in Betracht

- für den bloßen Ankauf eines Baugrundes und die damit im Zusammenhang stehenden Abgaben,

- für die Rückzahlung eines Wohnbau- oder Sanierungsdarlehens der öffentlichen Hand,

- für die Rückzahlung von steuerlich begünstigten Bauspardarlehen,

- wenn dadurch die Errichtung eines Zweitwohnsitzes ermöglicht würde.

5. Vorschuss für Ausstattungszwecke

Ein Vorschuss für Ausstattungszwecke kann gewährt werden

- für die Anschaffung einer Heiratsausstattung,

- für Geldzuwendungen.

- für die Anschaffung oder Adaptierung einer Wohnung. Ein solcher Vorschuss kann auch gewährt werden, wenn der Vorschusswerber seinem Kind anlässlich dessen Verehelichung seine bisherige Wohnung überlässt und dadurch genötigt ist, seinen Wohnbedarf anderweitig zu befriedigen.

Voraussetzung ist, dass das Kind des/der Vorschusswerbers/in (eigenes Kind, an Kindes Statt angenommenes Kind, in unentgeltliche Pflege übernommenes Kind) zu heiraten beabsichtigt oder die Ehe innerhalb des letzten Jahres vor der Antragsstellung geschlossen hat. Ein Vorschuss für Ausstattungszwecke kann für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden.

Voraussetzung für jede Vorschussgewährung ist eine ununterbrochene Bundesdienstzeit von mindestens einem Jahr. Bei der Höhe des zu gewährenden Vorschusses ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser längstens binnen 120 Monaten hereingebracht werden kann. In allen Fällen ist zu berücksichtigen, ob der/die Vorschusswerber/in für den geltend gemachten Verwendungszweck von dritter Seite Zuwendungen, Zuschüsse, Kostenersätze und dgl. zugeflossen sind.

Im Antrag ist der Verwendungszweck darzulegen und vom/von der Vorschusswerber/in durch entsprechende Unterlagen zu belegen (Kostenvoranschläge). Soferne der Verwendungszweck im Ansuchen durch bereits saldierte Rechnungen belegt wird, sind jedenfalls auch Unterlagen über Bankkredite oder private Darlehen beizuschließen.

C. RÜCKZAHLUNG

- Als Beginn der ratenweisen Hereinbringung des Vorschusses soll nicht der auf die Auszahlung des Vorschusses nächstfolgende Monatserste, sondern erst der übernächste Monatserste festgesetzt werden. Bei Vertragsbediensteten tritt an die Stelle des Monatsersten der 15. des Monates.

- Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Vorschusswerbers/in Rücksicht zu nehmen. Unter den „wirtschaftlichen Verhältnissen“ sind die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verstehen. Bei der Beurteilung ist auch auf allfällige Unterhaltspflichten des/der Vorschusswerbers/in Rücksicht zu nehmen.

- Die Höhe der Raten darf einen Betrag von € 50,- nicht unterschreiten.

- Bei Vorschüssen, die in einer bestimmten Anzahl gleich hoher Raten und einer Ausgleichsrate hereingebracht werden, soll weiters die Ausgleichsrate nicht als letzte, sondern als erste Rate festgesetzt werden.

- Bei einer Vorschussgewährung an Beamte, die kurz vor dem Übertritt oder einer bereits absehbaren Versetzung in den Ruhestand stehen, sowie an Vertragsbedienstete, bei denen die Beendigung des Dienstverhältnisses (Pensionierung) absehbar ist, ist darauf zu achten, dass zumindest die Hälfte des Vorschusses noch während des Dienststandes (während der Aktivzeit) bzw. während des noch aufrechten Dienstverhältnisses hereingebracht wird.

- Eine Ratenerstreckung, also die Verlängerung einer bereits gewährten Rückzahlungsfrist, ist grundsätzlich möglich. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die gesetzliche maximale Laufzeit von 120 Monaten nicht überschritten wird.

- Weiters kann bewilligt werden, dass der/die Vorschussempfänger/in während einer bestimmten Zeit keine Raten zu leisten hat. Dabei ist zu beachten, dass der nach dem Ende der Ratenaussetzung noch offene Vorschussbetrag auf die verbleibenden Monate so aufgeteilt wird, dass die Rückzahlung innerhalb der gesetzlichen Laufzeit von 120 Monaten möglich ist.

- Scheidet der/die Vorschussempfänger/in aus dem Dienststand (Beamter) oder aus dem Dienstverhältnis (Vertragsbediensteter) - ausgenommen durch Tod – aus, so können nach § 23 Abs. 2 GehG bzw. § 25 Abs. 2 VBG zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten bzw. Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. Diese Heranziehung muss beim Beamten, um rechtswirksam zu sein, mit Bescheid ausgesprochen werden.

D. VERZICHT AUF DIE RÜCKZAHLUNG EINES NOCH NICHT ZUR GÄNZE ZURÜCKGEZAHLTEN VORSCHUSSES

Auf die Rückzahlung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses kann in besonderen Härtefällen ganz oder teilweise verzichtet werden.

E. BESICHERUNG

Als Sicherstellung von Vorschüssen sowohl für Beamte wie auch für Vertragsbedienstete kommt ausschließlich der Abschluss einer Risiko-, Er- und Ablebensversicherung in Betracht. Die Versicherungsdauer muss so gewählt werden, dass die Rückzahlung der letzten Vorschussrate noch innerhalb der Versicherungsdauer liegt.

Hiezu wird bemerkt, dass die mit der Selbstmord- und Unanfechtbarkeitsklausel versehene und bei der Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu hinterlegende Polizze auf die den Vorschuss gewährende Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu vinkulieren ist. Der Versicherungsvertrag muss ausserdem die Vereinbarung enthalten, dass während der Dauer der Hinterlegung der Polizze kein anderer Bezugsberechtigter an die Stelle der Dienstbehörde bzw. der Personalstelle gesetzt werden darf. Ferner hat der/die Vorschusswerber/in eine schriftliche Erklärung abzugeben, worin er/sie sich einverstanden erklärt, dass die Einbehaltung der fälligen Prämien von den Bezügen durch die Dienstbehörde (Personalstelle) erfolgen darf. Die Polizze ist jedenfalls vor Auszahlung des Vorschusses zu hinterlegen.

F. PARALLELVORSCHÜSSE

Ist ein früherer Vorschuss noch nicht zur Gänze abgestattet (aushaftender Vorschussrest), so ist die Gewährung eines weiteren Vorschusses möglich (Parallelvorschuss). Hiebei ist jedoch darauf zu achten, dass der Vorschussrest und der Parallelvorschuss zusammen € 7.300,- nicht übersteigen und die Laufzeit von 120 Monaten nicht überschritten wird.

Abschriften über gewährte Vorschüsse sind anher vorzulegen.

Hiermit werden die Rundschreiben Nr. 75/1994, Zl. 466/32-III/C/94 vom 10.8.1994, Nr. 52/1995, Zl. 466/10-III/C/95 vom 18.8.1995, Nr. 43/1997, Zl. 466/20-III/C/97 vom 28.7.1997, und Nr. 23/1998, Zl. 466/10-III/C/98 vom 3.7.1998, aufgehoben.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer und bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten.

Wien, 19. März 2003

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen