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Ausser Kraft getreten

Studien- und Prüfungsordnung für die Pädagogischen Institute Kundmachung

aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 12/2018: BMBWF-637/0002-VI/2018 ; Administrative Entlastung - Aufhebung von Rundschreiben und Erlässen, zweiter Teil

geändert durch Rundschreiben Nr. 60/1998 ; GZ 10.160/41- II/6/98 ; Studien- und Prüfungsordnung für die Pädagogischen Institute für den ersten Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht und für die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen, Änderung

Geschäftszahl: 10.160/ 10- II/6/ 98
Amtsdirektorin Brigitte Wallner
Telefon: 531 20-4425
Telefax: 531 20-4130

Rundschreiben Nr. 24/1998 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Lehramtsausbildung für Berufsschulen (Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende) und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik) (Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende) und für die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Schulorganisationsgesetz, VO der Lehrpläne derBerufspädagogischen Akademien und Lehrpläne der Pädagogischen Institute, BGBl. Nr. 624/1996

An alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

Ämter der Landesregierungen (Schulabteilungen)

Amt des Gewerblichen Berufsschulrates für Niederösterreich

Landesschulinspektoren für Berufsschulen

Landesschulinspektoren für technisch-gewerbliche Schulen

Direktionen der Pädagogischen Institute

Pädagogischen Institute, Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

Pädagogische Institute, Abteilung für Lehrer an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen

Berufspädagogische Akademien

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion für

Berufsschullehrer und Bundessektion für berufsbildende

mittlere und höhere Schulen

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Die mit Beginn des Schuljahres 1996/97 aufsteigend in Kraft getreteneVerordnung für die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und Lehrpläne für diePädagogischen Institute, BGBl. Nr. 624/1996, macht die Erlassung einer Studien- undPrüfungsvorschrift für den 1.Studienabschnitt an den Pädagogischen Institutenerforderlich.

Die vorliegende Studien- und Prüfungsvorschrift entspricht in vollemUmfang den Erfordernissen der Lehrplanverordnung und ermöglicht die volle Anrechnung desan den Pädagogischen Instituten absolvierten 1. Studienabschnittes bei Übertritt in den2. Studienabschnitt an den Berufspädagogischen Akademien.

Die Studien- und Prüfungsordnung für die Pädagogischen Institutetritt rückwirkend mit 1.September 1997 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Erlass des Bundesministers für Unterricht,Kunst und Sport vom 29. August 1986, MVBl. Nr. 114/1986 idF MVBl. Nr. 113/1989, über eineStudienordnung für die Neulehrer-Lehrgänge an Pädagogischen Instituten außer Kraft.

Wien, 15. Juni 1998

Für die Bundesministerin:

Siegl

F.d.R.d.A.:

Beilage zu RS Nr. 24/1998
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE PÄDAGOGISCHEN INSTITUTE

für den ersten Studienabschnitt der Lehramtsausbildung fürBerufsschulen (Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende) und für dentechnischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik)(Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende) und für dieVorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen.

(Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten vom 15.Juni 1998, GZ 10.160/10-II/6/98)
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Seite

§ 1 Grundsatz, Ziel und Geltungsbereich 3

§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen 4

§ 3 Lehrplan 5
II. Abschnitt
Lehrer bzw. Lehrbeauftragter

§ 4 Konferenz 5

§ 5 Prüfungskommission/Erweiterungsprüfung 6

§ 6 Abteilungsleiter 7

§ 7 Lehrbeauftragte 7
III. Abschnitt
Aufnahme

§ 8 Immatrikulation 7

§ 9 Inskription, Studienbuch, Studienausweis, Befreiungen 8
IV. Abschnitt
Studium und Studierende

§ 10 Gliederung der Studien 9

§ 11 Studienkosten 9

§ 12 Ordentliches Studium 10

§ 13 Außerordentliches Studium 10

§ 14 Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen 11

§ 15 Studierende 12

§ 16 Studienberatung 13

§ 17 Welchsel des Studienortes 13

§ 18 Anrechenbarkeit der Lehrveranstaltungen und Semester 13

§ 19 Anrechnung anderer Studien 14
V. Abschnitt
Prüfungswesen

§ 20 Prüfungsarten 15

§ 21 Leistungsfeststellungen im Rahmen von Vorlesungen 16

§ 22 Leistungsfeststellungen im Rahmen von Seminaren und Übungen 16

§ 23 Leistungsfeststellungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung17

§ 24 Vorprüfungen 18

§ 25 Testurprüfungen 19

§ 26 Dispensprüfungen 19

§ 27 Hausarbeiten 20

§ 28 Projektarbeiten 21

§ 29 Lehrauftritte 22

§ 30 Schriftliche Prüfungen 25

§ 31 Praktische Prüfungen 28

§ 32 Mündliche Prüfungen 29
VI. Abschnitt
Beurteilung und Wiederholung des 1. Studienabschnittes

§ 33 Beurteilung und Wiederholung des 1. Studienabschnittes

der Lehramtsausbildung 32
VII. Abschnitt
Durchführung von Erweiterungsprüfungen

§ 34 Erweiterungsprüfungen 33

§ 35 Durchführung von Erweiterungsprüfungen 34

§ 36 Verhinderung und Rücktritt 37

§ 37 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Ausschluss 38

§ 38 Gesamtbeurteilung 39

§ 39 Wiederholung von Erweiterungsprüfungen 40

§ 40 Verfahren, Rechtsmittel 41
VIII. Abschnitt
Prüfungszeugnisse, Amtsschriften, Berichte

§ 41 Prüfungszeugnis 43

§ 42 Amtsschriften 43

§ 43 Berichte 45

§ 44 Prüfungstermine 45

§ 45 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung 45

§ 46 Beurkundung der Beurteilungen 45
IX. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 47 Inkrafttreten 46

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

G r u n d s a t z , Z i e l u n d G e l t u n g s b e r e i c h
§1.(1) Grundlagen des Studiums zur Erlangung vonLehramtsprüfungen und Erweiterungsprüfungen an den Pädagogischen Instituten bilden diein den §125 und §126aSchulorganisationsgesetz angeführten Aufgabender Pädagogischen Institute und die Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheitenüber die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Lehrpläne derPädagogischen Institute, BGBl. Nr. 624/1996.

(2) Aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule oder einerMeisterprüfung oder einer gleichwertigen Befähigung und einer facheinschlägigenBerufspraxis hat das Studium am Pädagogischen Institut jene Berufsgesinnung und jenesfachliche Wissen und Können zu vermitteln, das zur Ausübung des Berufes als Lehrer für

a) Berufsschulen (berufsbildende Pflichtschulen),

b) den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik),

befähigt.

(3) Die "Europäische Dimension" soll im Rahmen allerStudiengänge Berücksichtigung finden und dient sowohl der Vertiefung des Verständnissesfür die Anliegen der europäischen Integration als auch der Erweiterung desStudienangebotes, insbesondere durch Teilnahme an internationalen Studien- undAustauschprogrammen.

(4) Bei der Gestaltung des 1.Studienabschnittes derLehramtsausbildung durch die Pädagogischen Institute ist die Fortsetzung des Studiums im2.Studienabschnitt an den Berufspädagogischen Akademien zu berücksichtigen.

(5) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Durchführung dergemäß §125 und §126aSchulorganisationsgesetz, BGBl.Nr.242/1962 idgF, vorgesehenen ersten Studienabschnitte der Lehramtsausbildung fürBerufsschulen, der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht(Verordnung des BMUK, BGBl. Nr.624/1996), sowie für die Vorbereitungslehrgänge undErweiterungsprüfungen.

P e r s o n e n b e z o g e n e B e z e i c h n u n g e n
§2.Die in dieser Studienordnung verwendetenpersonenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen in ihrer männlichen und ihrerweiblichen Form.

L e h r p l a n
§3.(1) In der Verordnung über die Lehrpläne derBerufspädagogischen Akademien und der Pädagogischen Institute, BGBl. Nr.624/1996,sind insbesondere das allgemeine Bildungsziel und jenes der einzelnen Lehramtsausbildungenund Studiengänge, die Stundentafeln einschließlich der Gliederung in Studienabschnittesowie die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze dereinzelnen Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, Wahlpflichtgegenstände,Freigegenstände, unverbindliche Übungen) festgelegt. Ferner wird entsprechend derBildungs- und Lehraufgabe und der fachlichen Eigenart der Unterrichtsgegenständebestimmt, ob die einzelnen Lehrveranstaltungen als Vorlesungen, Seminare oder Übungenabzuhalten sind, und schließlich festgelegt, inwieweit in den einzelnenLehramtsausbildungen Praktika absolviert werden müssen.

(2) Zur Durchführung der im Lehrplan vorgesehenen schulpraktischenAusbildung sind vom Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem Schulerhalter und den Organender Schulaufsicht geeignete Schulen als Besuchsschulen auszuwählen und den Schulbehördenzu melden.

II. ABSCHNITT
Lehrer bzw. Lehrbeauftragter

Konferenz
§4.(1) Die Konferenz besteht aus dem Abteilungsleiteroder einen von ihm beauftragten Lehrer bzw. Lehrbeauftragten und aus den Vortragenden des1.Studienabschnitts der Lehramtsausbildung. Für einen Beschluss der Konferenz istdie Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder und die einfache Mehrheit derabgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimmezu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmübertragungen sind ungültig.Stimmenthaltungen sind nur im Falle der Befangenheit zulässig.

Sofern keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, hat der Abteilungsleitereine neuerliche Konferenz unter nachweislicher Einladung der betreffenden Vortragendenanzusetzen.

(2) Den Vorsitz führt der Abteilungsleiter oder der von ihmbeauftragte Lehrer bzw. Lehrbeauftragte. Im Falle seiner Verhinderung geht der Vorsitz aufden dienstältesten Vortragenden über.

(3) Die Konferenz ist vom Abteilungsleiter einzuberufen.

(4) Im 1.Studienabschnitt sind mindestens zwei Konferenzenabzuhalten. Die Konferenz zum Ende des 1.Studienabschnittes beschließt auf Grundder Einzelbeurteilungen über den Abschluss des 1. Studienabschnittes.

(5) Über die Ergebnisse der Konferenz ist ein Protokoll zu führen.

Prüfungskommission

(Erweiterungsprüfung)
§5.(1) Die Erweiterungsprüfung ist vor einerPrüfungskommission abzulegen.

(2)Zur Durchführung der Erweiterungsprüfung (§14) isteine Prüfungskommission am Pädagogischen Institut einzurichten.

(3)Der im Abs.2 genannten Prüfungskommission gehörenfolgende Mitglieder an:

a) ein mit den Erfordernissen des berufsbildenden Schulwesens vertrauter Beamter als Vorsitzender der Prüfungskommission, der von der Schulbehörde 1.Instanz für 3Kalenderjahre zu bestellen ist;

b) der Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes als Stellvertreter des Vorsitzenden;

c) die für die Durchführung der einzelnen Teile der Erweiterungsprüfungen erforderlichen Prüfer; diese sind vom Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes zu bestellen und sollen die Lehrer bzw. Lehrbeauftragten der betreffenden Kandidaten in jenen Unterrichtsgegenständen sein, über deren Stoff die jeweilige Prüfung abzulegen ist; bei deren Verhinderung hat der Abteilungsleiter geeignete Fachleute, die nach Möglichkeit für die betreffenden Gegenstände lehrbefähigt sein sollen, als Prüfer zu bestellen.

(4)Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn außer demVorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel der weiteren Mitgliederanwesend sind. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmenerforderlich, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. seinesStellvertreters entscheidet. Stimmenthaltung ist - ausgenommen den Fall der Befangenheit(§7 AVG) - unzulässig; die Übertragung der Stimme auf eine andere Person istunzulässig und unwirksam.

(5)Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.

A b t e i l u n g s l e i t e r
§6. Den Abteilungsleitern obliegt neben den durch dieDienstanweisung für die Pädagogischen Institute genannten Aufgaben gemäß Erlass desBundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport, GZ20.822/9-31/85, dieGesamtleitung der durch die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und dieLehrpläne der Pädagogischen Institute, BGBl. Nr.624/1996, eingerichtetenStudiengänge.

L e h r b e a u f t r a g t e
§7. Die Lehrbeauftragten der Pädagogischen Institute habenihre inhaltliche und methodische Arbeit in Absprache mit dem (den) zuständigenVertreter(n) der Pädagogischen Institute und nach den besonderen Zielsetzungen derStudiengänge auszurichten.

III. ABSCHNITT
Aufnahme

I m m a t r i k u l a t i o n
§8. (1) Die Aufnahme zum ordentlichen Studium in denStudiengängen der Lehramtsausbildungen (Immatrikulation) hat nach Maßgabe der folgendenAbsätze zu erfolgen.

Die Immatrikulation in die Vorbereitungslehrgänge fürErweiterungsprüfungen ist in §14 geregelt.

(2) Aufnahmsbewerber haben ihre Immatrikulationsanträge für denersten Studienabschnitt spätestens 6 Wochen nach Beginn des 1.Semesterseinzubringen.

(3) Den Immatrikulationsanträgen sind neben vier aktuellen Passbildernfolgende Unterlagen anzuschließen:

a) Geburtsurkunde, Beurkundung der aktuellen Namensführung und Staatsbürgerschaftsnachweis;

b) die gemäß §§ 8c und 113 des Schulorganisationsgesetzes sowie der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie,

BGBl.Nr. 541/1976 idgF, für die angestrebte Lehramtsausbildung erforderlichen Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Nachweise über zurückgelegte Berufspraxis;

c) ein Lebenslauf.

(4)Zur nachträglichen Beibringung einzelnerImmatrikulationserfordernisse, insbesondere zur Ablegung von Prüfungen oder zurErgänzung der notwendigen Berufspraxis, kann der Abteilungsleiter eventuell eine Fristbis spätestens zum Ende des 2.Semesters einräumen.

(5)Aufnahmsbewerber, welchen die Vorlage einzelnerImmatrikulationserfordernisse (Abs.4) gestundet wurde, sind mit der Auflage alsordentliche Studierende zu immatrikulieren, die ausständigen Nachweise längstens bis zudem für die Vorlage festgesetzten Termin beizubringen.

(6)Studierende, welche die in Abs.5 genannte Auflage nichterfüllen, sind mit Ablauf der gesetzten Frist aus dem ordentlichen Studium zuexmatrikulieren und von dieser Entscheidung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diezuständige Dienstbehörde ist davon zu informieren.

(7)Die Aufnahmsbewerber sind über die Entscheidung hinsichtlichder Immatrikulation in Kenntnis zu setzen.

(8) Für jeden Aufnahmsbewerber, dessen Immatrikulation bewilligt wurde, ist einStudien- und Prüfungsakt anzulegen. Ferner ist jedem in einer Lehramtsausbildungimmatrikulierten Studierenden ein Studienbuch auszufolgen.

I n s k r i p t i o n , S t u d i e n b u c h , S t u d i e n a u s w ei s , B e f r e i u n g e n
§9.(1) Die Einschreibung in die einzelnenLehrveranstaltungen (Inskription) ist spätestens zwei Wochen nach der Immatrikulationvorzunehmen. Dieser Termin gilt auch für die Wahlpflichtgegenstände undFreigegenstände.

(2) Die Verpflichtung zur Inskription besteht für ordentlicheStudierende hinsichtlich aller für ihr Studium als Pflichtgegenstände gemäß Lehrplanvorgesehenen Lehrveranstaltungen, ferner hinsichtlich der gewähltenWahlpflichtgegenstände und Freigegenstände. Außerordentliche Studierende haben jeneLehrveranstaltungen zu inskribieren, zu deren Besuch sie zugelassen wurden (§13).

(3) Anlässlich der Inskription sind die gewählte Lehramtsausbildung(Fachgruppe), alle im betreffenden Semester inskribierten Lehrveranstaltungen(Pflichtgegenstände, Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände) sowie die Namen derLehrer bzw. Lehrbeauftragten in das Studienbuch einzutragen.

(4) Nach der Inskription ist jedem ordentlichen Studierenden einerLehramtsausbildung ein mit seinem Lichtbild versehener Studienausweis auszustellen, dessenGültigkeitsdauer semesterweise zu verlängern ist. Den übrigen Studierenden ist beiVorliegen eines rechtlichen Interesses eine entsprechende Amtsbestätigung auszustellen.

(5) Studierende sind über ihr Ansuchen von der Inskription jenerLehrveranstaltungen zu befreien, hinsichtlich deren ihnen Anrechnungen im Sinne des§19 angerechnet oder über die gemäß §26 Dispensprüfungen abgelegtwurden.

IV. ABSCHNITT
Studium und Studierende

G l i e d e r u n g d e r S t u d i e n
§10.(1) Das Studium am Pädagogischen Institut umfasstnach Maßgabe der Anlagen II/2 und V/2 der Lehrplanverordnung im 1.Studienabschnittder Lehramtsausbildung vier Semester. Die Dauer der eingerichteten Vorbereitungslehrgängefür Erweiterungsprüfungen wird durch die Anlage VIII der Lehrplanverordnung bestimmt.

(2) Nach Maßgabe des Lehrplanes und des Studienplanes dient der ersteStudienabschnitt neben der Ausbildung dem Erwerb schul- oder berufspraktischerQualifikationen und ist daher den Erfordernissen entsprechend unter Einbeziehung vonFormen des Fernunterrichtes zu gestalten.

S t u d i e n k o s t e n
§11. Das Studium am Pädagogischen Institut ist auf Grund§5 des Schulorganisationsgesetzes unentgeltlich. Die durch gesonderte Vorschriftengeregelte Einhebung von Beiträgen für Arbeitsmittel sowie vonUnfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

O r d e n t l i c h e s S t u d i u m
§12. (1) Das ordentliche Studium hat in den Studiengängender Lehramtsausbildungen die Absolvierung des 1.Studienabschnittes gemäßLehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und Lehrpläne der Pädagogischen Institute,BGBl. Nr.624/1996, in den Vorbereitungslehrgängen für Erweiterungsprüfungen(§125 Abs.2 des Schulorganisationsgesetzes) die Ablegung derErweiterungsprüfung zum Ziel.

(2) Auf das ordentliche Studium in den Vorbereitungslehrgängen fürErweiterungsprüfungen sind die Bestimmungen des §14 anzuwenden.

A u ß e r o r d e n t l i c h e s S t u d i u m
§13. (1) Das außerordentliche Studium besteht in derTeilnahme an lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen einer Lehramtsausbildungoder eines Vorbereitungslehrganges für eine Erweiterungsprüfung.

(2) Zum außerordentlichen Studium dürfen nach Maßgabe dervorhandenen Studienmöglichkeiten auch Personen zugelassen werden, welche dieZulassungsvoraussetzungen für das betreffende ordentliche Studium zwar nicht zur Gänzeerfüllen, auf Grund ihrer sonstigen Qualifikationen jedoch zur Teilnahme an denangestrebten Lehrveranstaltungen geeignet erscheinen.

(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Immatrikulation und Inskriptiondie §§8 und 9 sowie §14 sinngemäß.

(4) Außerordentliche Studierende sind zu den nur für ordentlicheStudierende eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, amEnde des Semesters über jene Lehrveranstaltungen, für deren Besuch sie zugelassenwurden, unter Bedachtnahme auf §18 Prüfungen abzulegen. Über diese Prüfungen istihnen auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Außerordentlichen Studierenden, die nachträglich dieVoraussetzungen für die Immatrikulation als ordentliche Studierende erfüllen, sind aufihren Antrag jene Lehrveranstaltungen für ein folgendes ordentliches Studium anzurechnen,über welche sie die für das ordentliche Studium erforderlichen Prüfungen abgelegthaben.

(6) Durch die Immatrikulation außerordentlicher Studierender dürfenzusätzliche finanzielle Belastungen, insbesondere solche durch Gruppenteilungen beiLehrveranstaltungen, nicht entstehen.

V o r b e r e i t u n g s l e h r g ä n g e f ü r E r w e i t e r u ng s p r ü f u n g e n
§14. (1) Die in §125 Abs.2 desSchulorganisationsgesetzes vorgesehenen Vorbereitungslehrgänge fürErweiterungsprüfungen sind gemäß den Bestimmungen der Anlage VIII der Verordnung derLehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und Lehrpläne der Pädagogischen Institute,BGBl. Nr.624/1996, und den für diese Lehrgänge (insbesondere hinsichtlich der Artund Weise der Ausschreibung, der Mindestteilnehmerzahl, der Teilungsziffern sowie der fürdie Eröffnung der einzelnen Lehrgänge erforderlichen Zustimmung bzw. Kenntnisnahme desBundesministeriums) gesondert ergehenden Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Teilnehmer an diesen Vorbereitungslehrgängen sind für dieDauer der gültigen Immatrikulation ordentliche Studierende.

(3) Die Aufnahmsbewerber haben ihre Immatrikulationsanträge innerhalbder anlässlich der Ausschreibung des jeweiligen Vorbereitungslehrganges festgesetztenFrist zu stellen und diesen jene Unterlagen anzuschließen, welche ihre Aufnahme in denbetreffenden Vorbereitungslehrgang rechtfertigen. Personen, die bereits als Lehrer imSchuldienst stehen, haben zusätzlich die Beurlaubung oder den Dienstauftrag seitens derzuständigen Dienstbehörde nachzuweisen.

(4) Die Immatrikulation des einzelnen Studierenden erlischt

a) nach Ablauf jenes Termines, zu dem die Ablegung der angestrebten Erweiterungsprüfung erstmals möglich war,

b) bei Versäumnis von mehr als einem Fünftel der lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

c) bei Abmeldung von der weiteren Teilnahme am Vorbereitungslehrgang.

(5) Studierende, die einen Vorbereitungslehrgang ordnungsgemäßabgeschlossen, die Erweiterungsprüfung jedoch zu dem in Abs.4 lit.a genanntenZeitpunkt nicht abgelegt haben, sind an jenem Pädagogischen Institut, an dem sie dieletzte Woche des Lehrganges besucht haben, durch die folgenden drei Jahre als imPrüfungsstadium befindlich evident zu halten. Sofern ein Studierender diesen Zeitraumüberschritten hat, sind allfällige während

des Vorbereitungslehrganges absolvierte Prüfungen und sonstigeLeistungen neuerlich zu erbringen. Die Wiederholung des Vorbereitungslehrganges ist jedochnicht erforderlich.

(6) Aufnahmsbewerber, die bereits in einem Vorbereitungslehrgangimmatrikuliert waren, dürfen in einem solchen für die gleiche Erweiterungsprüfung nochzweimal immatrikulieren, sofern das Erlöschen der jeweils vorangegangenen Immatrikulationauf Krankheit oder andere unabwendbare Ereignisse zurückzuführen war. Ohne Vorliegensolcher Gründe ist höchstens eine weitere Immatrikulation zulässig.

(7) Den neuerlich immatrikulierten Studierenden sind ordnungsgemäßabsolvierte Teile des Vorbereitungslehrganges anzurechnen.

S t u d i e r e n d e
§15. (1) Sofern für außerordentliche Studierende nichtanderes vorgesehen ist, haben alle Studierenden das Recht, die Studieneinrichtungen derPädagogischen Institute unter Bedachtnahme auf allfällige besondereBenützungsvorschriften in Anspruch zu nehmen und über den Lehrstoff jeder inskribiertenLehrveranstaltung zu den festgesetzten Prüfungsterminen die hiefür vorgesehene Prüfungabzulegen.

(2) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Studierenden Gelegenheitgegeben wird, neben den Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen auch das ihrenNeigungen und Fähigkeiten entsprechende Ausmaß an Freigegenständen zu besuchen.

(3) Inskribierte Lehrveranstaltungen sind regelmäßig zu besuchen,allfällige besondere Benützungsvorschriften für die Studieneinrichtungen derPädagogischen Institute sind einzuhalten und die diese Pflichten betreffenden Weisungendes Abteilungsleiters und der Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu befolgen.

(4) Die ordentlichen Studierenden sind ferner verpflichtet, ihr Studiumso auszurichten, dass sie den angestrebten Abschluss des 1.Studienabschnittes oderdie Erweiterungsprüfung nach Möglichkeit zum nächsten für sie in Betracht kommendenPrüfungstermin ablegen können.

(5) In den Studiengängen besteht, sofern nicht Krankheit oder anderewichtige, einer Dienstverhinderung gleichzuhaltende Gründe entgegenstehen,Anwesenheitspflicht bei allen inskribierten Lehrveranstaltungen. Der Abteilungsleiter hatjene Studierenden, die ohne

Vorliegen solcher Gründe und ohne Erlaubnis durch die zuständigenOrgane der Pädagogischen Institute den Lehrveranstaltungen fernbleiben, der für siezuständigen Dienstbehörde zu melden.

S t u d i e n b e r a t u n g
§16. Den Studierenden ist, insbesondere anlässlich derImmatrikulation und Inskription, Gelegenheit zu geben, sich vom zuständigenAbteilungsleiter, erforderlichenfalls auch von Mitgliedern des Lehrerkollegiums, überalle Fragen des Studiums beraten zu lassen.

W e c h s e l d e s S t u d i e n o r t e s
§17. Ein Wechsel des Studienortes ist mit Ende eines jedenSemesters zulässig, wobei der betreffende Studierende längstens bis zu diesem Zeitpunktbeim Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes seine Exmatrikulation zu beantragenhat.

A n r e c h e n b a r k e i t d e r L e h r v e r a n s t a l t u n g en

u n d S e m e s t e r
§18.(1) Die inskribierten Lehrveranstaltungen sind alsordnungsgemäß besucht anzurechnen, wenn der Studierende die Besuchsbestätigung (Testur)vom Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung erhalten hat.

(2) Der erste Studienabschnitt bzw. Teile davon sind als erfolgreichabgeschlossen auf das betreffende Lehramtsstudium anzurechnen, wenn der Studierendehinsichtlich der Lehrveranstaltungen in den Pflichtgegenständen undWahlpflichtgegenständen neben den Testuren auch den erforderlichen Studienerfolg(§§21 bis 23, 25, 26, 28, 46) nachweisen kann.

(3) Die Testuren über die einzelnen Lehrveranstaltungen sind den Studierenden wiefolgt zu erteilen:

a) Studierenden, die nicht mehr als ein Fünftel einer Lehrveranstaltung versäumt haben und ihr Fernbleiben begründen können; bei darüber hinaus gehendem Versäumnis ist eine Testurprüfung (§25) abzulegen.

b) Studierenden der Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen, sofern diese nicht mehr als ein Fünftel der für die Sozialphase lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen versäumt haben, ihr Fernbleiben begründen können und die in den versäumten Lehrveranstaltungen allenfalls aufgegebenen Übungsarbeiten nachholen.

(4) Zur Feststellung der Anwesenheit der Studierenden sind bei denLehrveranstaltungen Präsenzkontrollen durchzuführen.

(5) Über die Zulassung zu einer Testurprüfung entscheidet derzuständige Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem betreffenden Lehrer bzw.Lehrbeauftragten.

(6) In den Pflichtgegenständen der schulpraktischen Ausbildung(§23) ist Vorsorge zu treffen, dass jeder Studierende - unbeschadet einerallenfalls abzulegenden Testurprüfung - die für eine sichere Beurteilung erforderlichenLehrübungen bis längstens zum Ende des folgenden Semesters nachholt.

(7) Alle Testuren sowie der erforderliche Studienerfolg (Abs.2)sind grundsätzlich zu den in §44 genannten Terminen, längstens jedoch bis zumEnde des auf die jeweiligen Lehrveranstaltungen folgenden Semesters nachzuweisen.

(8) Studierende, welche die Testuren oder den erforderlichenPrüfungserfolg nicht rechtzeitig beibringen, haben die nicht erfolgreich abgeschlossenenLehrveranstaltungen zu wiederholen.

A n r e c h n u n g a n d e r e r S t u d i e n
§19.(1) Über Ansuchen der Studierenden sind absolvierteVorstudien auf das Studium an den Pädagogischen Instituten insoweit anzurechnen, alsdiese in Bildungshöhe und Bildungsumfang dem Studium am Pädagogischen Institutmindestens gleichwertig sind. Hiefür kommen - ausgenommen die Fälle gemäß Abs.2- insbesondere abgeschlossene Lehramtsstudien an inländischen Pädagogischen undBerufspädagogischen Akademien sowie Studien an inländischen Universitäten oderHochschulen in Betracht, sofern diese wenigstens einen abgeschlossenen Studienabschnittumfassen.

(2) Die im Rahmen von Programmen des internationalenStudienaustausches, insbesondere von solchen der Europäischen Union, absolvierten Studiensind unter Bedachtnahme auf ihre grundsätzliche Vergleichbarkeit sowie auf die mit denbetreffenden ausländischen Bildungsinstitutionen allenfalls getroffenen Vereinbarungenanzurechnen. Ebenso sind die in diesem Zusammenhang bestehenden internationalenRichtlinien (z.B. European Credit Tansfer System) zu beachten.

(3) Ansuchen um Anrechnung sind von den Studierenden unter genauerAngabe des Teiles des Studiums, hinsichtlich dessen die Anrechnung beantragt wird, sowieunter Anschluss aller für die Überprüfung des Ansuchens notwendigen Unterlagen(Diplome, Zeugnisse, Lehrpläne, Studienordnungen, Studienpläne u.a.) schriftlich beimAbteilungsleiter des Pädagogischen Instituts einzubringen. Anrechnungen gemäßAbs.2 sind nach Möglichkeit bereits vor dem Auslandsaufenthalt der betreffendenStudierenden festzusetzen.

(4) Die Entscheidung über die Anrechnung ist durch denAbteilungsleiter des Pädagogischen Institutes zu treffen. In der Entscheidung sind alleUnterrichtsgegenstände oder deren Teile anzuführen, auf die sich die Anrechnungerstreckt.

(5) Studien, die an einer ausländischen Universität oder Hochschule,jedoch nicht im Rahmen eines internationalen Austauschprogrammes zurückgelegt wurden undwenigstens einen abgeschlossenen Studienabschnitt umfassen, können nach Maßgabe derhinsichtlich Bildungshöhe und Bildungsumfang bestehenden Gleichwertigkeit ebenfalls aufdas Studium am Pädagogischen Institut angerechnet werden. Die Abteilungsleiter derPädagogischen Institute haben diesbezügliche Ansuchen von Studierenden einschließlichaller Unterlagen (Diplome, Zeugnisse, Studienordnungen, Studienpläne u.a.) sowie unterBeifügung eines Anrechnungsvorschlages der zuständigen Fachabteilung desBundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Entscheidungvorzulegen.

V. ABSCHNITT
Prüfungswesen

P r ü f u n g s a r t e n
§20. (1) An den Pädagogischen Instituten sind im Rahmen dereinzelnen Lehramtsstudien bzw. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungenfolgende Leistungsfeststellungen vorzunehmen:

a) Leistungsfeststellungen im Rahmen von Vorlesungen (§ 21),

b) Leistungsfeststellungen im Rahmen von Seminaren und Übungen (§ 22),

c) Leistungsfeststellungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung (§ 23),

d) Vorprüfungen (§ 24),

e) Testurprüfungen (§ 25),

f) Dispensprüfungen (§ 26),

g) Hausarbeiten (§ 27),

h) Projektarbeiten (§ 28),

i) Lehrauftritte (§ 29),

j) Schriftliche Prüfungen (§ 30),

k) Praktische Prüfungen (§ 31),

l) Mündliche Prüfungen (§ 32).

(2) Allen Leistungsfeststellungen sind die Erfordernisse der Verordnungder Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und Lehrpläne der PädagogischenInstitute, BGBl. Nr.624/1996, zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Beurteilung derfestgestellten Leistungen ist §45 anzuwenden.

Leistungsfeststellungen im Rahmen

von Vorlesungen
§ 21.(1) Leistungsfeststellungen im Rahmen von Vorlesungenerfolgen durch Kolloquien.

(2) Kolloquien sind Einzelprüfungen über den Stoff einerinskribierten Vorlesung.

(3) Kolloquien sind in der Regel mündlich abzuhalten und bestehen ausmindestens einer umfassenden, an einen bestimmten Kandidaten gerichteten Prüfungsfrage.Eine zweite Prüfungsfrage ist, erforderlichenfalls unter entsprechender Verlängerung derPrüfungszeit, zu stellen, wenn aus der Beantwortung der zuerst gestellten Frage eineeindeutige Beurteilung nicht möglich ist.

(4) Die Studierenden haben sich rechtzeitig beim Leiter derbetreffenden Lehrveranstaltung zur Ablegung des Kolloquiums anzumelden. Die Termine sindunter Bedachtnahme auf §44 festzusetzen.

(5) Die Prüfungszeit für ein Kolloquium soll, falls dieses inmündlicher Form durchgeführt wird, 20 Minuten, ansonsten 90 Minuten nichtüberschreiten.

(6) Wiederholungen von Kolloquien sind unter Bedachtnahme auf§§33 und 39 durchzuführen.

Leistungsfeststellungen im Rahmen

von Seminaren und Übungen
§ 22.(1) Die Leistungsfeststellung im Rahmen von Seminaren undÜbungen ist in der Regel auf Grund der von den Studierenden während der Dauer derbetreffenden Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen (z.B. Referate, Diskussionsleitung,Partner- oder Gruppen

arbeit) vorzunehmen. Sofern erforderlich, können im Einvernehmen mitdem zuständigen Abteilungsleiter auch Seminarprüfungen oder Übungsprüfungen (z.B.schriftliche Seminararbeiten, mündliche oder schriftliche Prüfungen, Hausarbeiten)vorgenommen werden. Art und Umfang der geforderten Leistungen sind den Studierenden inallen Fällen zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben.

(2) Sofern ein Studierender die für ein Seminar oder eine Übungfestgesetzten Leistungen nicht oder in nicht ausreichendem Maß erbringt, sind ihm vomLeiter der betreffenden Lehrveranstaltung, der Art und dem Umfang des Lehrstoffesentsprechend, zusätzlich Aufgaben zu stellen, die im Einvernehmen mit dem zuständigenAbteilungsleiter zu bestimmen sind. Werden auch diese Aufgaben nicht positiv beurteilt,sind Wiederholungen gemäß §§33 und 39 zulässig.

Leistungsfeststellungen im Rahmen

der schulpraktischen Ausbildung
§23.(1) In der schulpraktischen Ausbildung(Pflichtgegenstand "Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen") ist dieGesamtbeurteilung durch eine Konferenz festzusetzen, die aus dem (den) Leiter(n) derbetreffenden Lehrveranstaltungen sowie aus dem zuständigen Abteilungsleiter besteht.

(2) Bei der Festsetzung der Gesamtbeurteilung ist den vom Studierendenzuletzt erbrachten Leistungen größeres Gewicht zuzumessen als den weiterzurückliegenden und hiebei auch deren Fortschritt während der Dauer der Ausbildung zuberücksichtigen.

(3) Sofern die Konferenz nicht zu der erforderlichen unbedingtenStimmenmehrheit hinsichtlich der Gesamtbeurteilung gelangt, hat der Abteilungsleiter zuentscheiden.

(4) Im Falle negativer Gesamtbeurteilung der schulpraktischenAusbildung hat der betreffende Studierende einen kommissionellen Lehrauftritt abzulegen.

(5) Zum Vermerk über die Beurteilung der schulpraktischen Ausbildungist vom (von den) Leiter(n) der jeweiligen schulpraktischen Lehrveranstaltungen eingesondertes Beurteilungsblatt für jeden Studierenden zu führen, in welches dessenLeistungen während der gesamten Dauer der Lehrveranstaltungen fortlaufend einzutragensind.

Vorprüfungen
§24.(1) Vorprüfungen sind Teilprüfungen, bei denendie Bestimmungen des §21 anzuwenden sind. Welche Vorprüfungen im Rahmen dereinzelnen Erweiterungsprüfungen abzulegen sind, ist im §35 geregelt.

(2)Für die Durchführung der Vorprüfungen sind vom zuständigenAbteilungsleiter Teilkommissionen zu bilden, die jeweils aus dem (den) Lehrer(n) bzw.Lehrbeauftragten der Lehrveranstaltung als Prüfer und einem nach Möglichkeitfachkundigen Beisitzer (Zweitbegutachter) zu bestehen haben.

(3)Die Termine der Vorprüfungen sind unter Berücksichtigung derWünsche der Kandidaten nach Ende der betreffenden Lehrveranstaltung(en) so anzusetzen,dass bis zum Beginn der mündlichen Schlussprüfungen erforderlichenfalls einer der inAbs.9 genannten Wiederholungstermine anberaumt werden kann.

(4)Die Vorprüfung ist in Form eines Prüfungsgesprächesdurchzuführen, wobei dem Kandidaten je nach Beschaffenheit des Prüfungsstoffes eineumfassende Aufgabenstellung, erforderlichenfalls auch mehrere Einzelaufgaben, schriftlichzur Beantwortung vorzulegen sind. Eine angemessene Vorbereitungszeit ist zu gewähren, diemindestens 15Minuten zu betragen hat, sofern der Kandidat nicht mit einer kürzerenZeit das Auslangen findet.

(5)Sofern aus sachlichen Gründen erforderlich, können vomPrüfer im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiter Vorprüfungen auch inschriftlicher oder grafischer Form durchgeführt werden.

(6)Die Beurteilung der Vorprüfung ist vom Prüfer und vomBeisitzer (Zweitbegutachter) gemeinsam festzulegen; kommt es zu keiner Einigung, hat derAbteilungsleiter erforderlichenfalls nach Befassung eines Gutachters zu entscheiden.

(7)Auch über den Verlauf der in mündlicher Form durchgeführtenVorprüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das die Prüfungsfragen und dieBeurteilungen einzutragen sind; dieses ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterfertigenund dem Immatrikulations- und Prüfungsakt anzuschließen.

(8)Jede positiv abgelegte Vorprüfung ist vom Prüfer unterAngabe der Beurteilung im Studienbuch des Kandidaten zu beurkunden.

(9)Vorprüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei derTermin für die erste Wiederholung frühestens eine Woche später, jedenfalls aber vor demTermin der mündlichen Lehramtsprüfung anzusetzen ist.

T e s t u r p r ü f u n g e n
§25.(1) Testurprüfungen sind Prüfungen über jene Teiledes Lehrstoffes einer Lehrveranstaltung, die ein Studierender infolge Abwesenheitversäumt hat. Sie entbinden jedoch nicht von der Erbringung der sonstigen Leistungen fürdie betreffende Lehrveranstaltung.

(2) Testurprüfungen sind grundsätzlich als Kolloquien durchzuführen.Sofern der Nachweis über die Beherrschung versäumten Lehrstoffes von Seminaren undÜbungen auch in einer anderen, der Eigenart der betreffenden Lehrveranstaltung und desversäumten Lehrstoffes angemessenen Form (z.B. als Referat, praktische Arbeit u.a.)möglich ist, kann diese Form an die Stelle des Kolloquiums zu treten.

(3) Umfang und Dauer der Testurprüfung sind vom zuständigenAbteilungsleiter über Antrag des Leiters der betreffenden Lehrveranstaltung nach Art undAusmaß des versäumten Lehrstoffes sowie unter Bedachtnahme auf die in der betreffendenLehrveranstaltung an die Studierenden gestellten Anforderungen zu bemessen. Im Übrigensind die Bestimmungen des §21 anzuwenden.

D i s p e n s p r ü f u n g e n
§26.(1) Studierende, die den Lehrstoff einerLehrveranstaltung oder wesentlicher Teile davon auf Grund bereits vor dem Studium amPädagogischen Institut erworbener Kenntnisse so weit beherrschen, dass sie die Erreichungdes Lehrzieles auch ohne die Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung oder derenTeilen nachzuweisen vermögen, sind berechtigt, sich innerhalb der ersten zwei Wochen nachBeginn der Lehrveranstaltung zu einer Dispensprüfung anzumelden.

(2) Über die Zulassung und den Zeitpunkt der Ablegung hat derAbteilungsleiter zu entscheiden.

(3) Als Prüfer ist der Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung zubestellen.

(4) Der Prüfung ist der Lehrstoff der betreffenden Lehrveranstaltungin jenem Umfang zugrundezulegen, in welchem die Dispens beantragt wurde.

(5) Hinsichtlich der Durchführung und Dauer der Prüfung sowie der Artder Prüfungsanforderungen sind die §§21 und 22 anzuwenden.

(6) Die positive Beurteilung, die im Studien- und Prüfungsakt zuvermerken ist, entbindet in dem durch die Prüfung erfassten Umfang nicht nur von derVerpflichtung zur Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung, sondern ersetzt auchdie diesbezüglich vorgesehene Leistungsfeststellung.

(7) Die Wiederholung einer Dispensprüfung ist nicht zulässig.

H a u s a r b e i t e n
§27.(1)Durch die Abfassung der Hausarbeiten hat derStudierende die Fähigkeit nachzuweisen, umfassende berufs- und schulbezogene Themeneigenständig und selbstverantwortlich zu bearbeiten.

(2)Die Themen der Hausarbeiten sind zwischen den Studierenden undden Lehrern bzw. Lehrbeauftragten der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu vereinbarenund den Studierenden zur Bearbeitung zu übergeben. Sind mehrere Lehrer bzw.Lehrbeauftragte in der betreffenden Lehrveranstaltung eingesetzt, haben diese nachMöglichkeit ein fachübergreifendes Thema zu stellen. Ist dies unmöglich oderunzweckmäßig, hat der Abteilungsleiter den Studierenden einem der Lehrer bzw.Lehrbeauftragten zuzuweisen. Jedem Studierenden ist ein eigenes Thema zu stellen.

(3)Jede Hausarbeit ist mit einem Textverarbeitungssystemabzufassen. Der Text ist mit mindestens 45Zeichen je Zeile und 40Zeilen jeSeite zu schreiben. Der Mindestumfang hat 20Seiten zu betragen, wobei Titelblätter,Literaturverzeichnisse, Inhaltsübersichten, Grafiken und Bilder nicht einzurechnen sind.

(4)Jeder Hausarbeit ist die folgende vom Studierendeneigenhändig unterfertigte Erklärung anzuschließen: "Ich erkläre, dass ich dievorliegende Hausarbeit selbst verfasst habe und dass ich dazu keine anderen als dieangeführten Behelfe verwendet habe. Außerdem habe ich die Reinschrift der Hausarbeiteiner Korrektur unterzogen und ein Belegexemplar verwahrt."

(5)Die Termine für die Abgabe der Hausarbeiten sind entsprechendden Erfordernissen der einzelnen Lehramtsausbildungen vom Abteilungsleiter im Einvernehmenmit den Themenstellern festzulegen. Die Vorlage des Textteils der Hausarbeit kann auch inzwei Exemplaren verlangt werden.

(6)Die Hausarbeit ist vom Themensteller und von einem weiterensachkundigen Begutachter innerhalb von drei Wochen nach Abgabe zu beurteilen. Dabei sindbesonders das Verständnis für das bearbeitete Thema, der Bezug zu Schule oderBerufsfeld, die Auswertung der benützten Literatur und/oder der erhobenen Daten sowie dieKlarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(7)In den Arbeiten sind Verstöße gegen die sachliche und diesprachliche Richtigkeit anzuzeichnen. Besonders schwer wiegende oder gehäufte Verstößegegen die Sprach- und Schreibrichtigkeit schließen eine positive Beurteilung auch beisachlicher Richtigkeit der Arbeit aus.

(8)Sofern die Begutachter zu keiner gemeinsamen Beurteilunggelangen, entscheidet der zuständige Abteilungsleiter erforderlichenfalls nach Befasseneines zusätzlichen Begutachters.

(9)Den Studierenden sind die Beurteilungen der Hausarbeitenunverzüglich bekannt zu geben. Bei negativer Beurteilung ist dem Studierenden vomThemensteller die Neuvorlage unter Behebung der festgestellten Mängel aufzutragen. Derneuerliche Abgabetermin ist vom Themensteller festzulegen.

(10)Die negative Beurteilung schließt den Studierenden von derZulassung zum abschließenden Teil der Prüfung aus.

(11)Jede Hausarbeit kann insgesamt zweimal zur Approbationvorgelegt werden. Wird auch bei der zweiten Vorlage kein positives Ergebnis erreicht, sohat der Studierende die betreffende Lehrveranstaltung zu wiederholen.

Projektarbeiten
§28.(1)Durch die Erstellung einer Projektarbeit hateine Gruppe von Studierenden (allenfalls auch ein einzelner Studierender) die Fähigkeitnachzuweisen, ein komplexes und interdisziplinäres Thema über einen längeren Zeitraumunter Anleitung des zuständigen Lehrers

bzw. Lehrbeauftragten zu bearbeiten und im Rahmen der Lehrveranstaltungzu präsentieren sowie in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2)Bei Beteiligung mehrerer Studierender hat aus derDokumentation auch der Leistungsanteil jedes einzelnen Mitgliedes der Gruppehervorzugehen. An einem Projekt dürfen nicht mehr als 6 Studierende beteiligt werden.

(3)Das Thema der Projektarbeit ist von der jeweiligen Gruppe(allenfalls dem einzelnen Studierenden) mit dem Lehrer bzw. Lehrbeauftragten desbetreffenden Unterrichtsgegenstandes zu vereinbaren.

(4)Sind in dieser Lehrveranstaltung mehrere Vortragendeeingesetzt oder betrifft das Thema mehrere nicht vom selben Vortragenden abgehalteneLehrveranstaltungen, ist einvernehmlich vorzugehen.

(5)Bei negativer Beurteilung der Projektarbeit ist eineWiederholung bis zum Ende des ersten Studienabschnittes möglich.

(6)Die Grundlage der Beurteilung sind Art, Gestaltung und Inhalteder Präsentation sowie die Qualität der Dokumentation. Dabei sind besonders dasVerständnis für das bearbeitete Thema, der Bezug zur Schule oder zum Berufsfeld, dieAuswertung der benutzten Literatur und/oder der erhobenen Daten sowie die Klarheit undAnschaulichkeit der Darstellung und Präsentation sowie der Dokumentation zuberücksichtigen.

L e h r a u f t r i t t e
§29.(1)Der abzulegende Lehrauftritt ist eineschulpraktische Prüfung, in welcher der Kandidat die Fähigkeit nachzuweisen hat, einegestellte Lehraufgabe sachlich richtig sowie didaktisch und methodisch einwandfrei zubehandeln, die Schüler zur Mitarbeit heranzuziehen und gegebenenfalls erzieherisch zuwirken.

(2)Der Lehrauftritt ist vor der mündlichen Prüfung anzusetzenund in einem fachwissenschaftlichen Unterrichtsgegenstand der betreffendenLehramtsausbildung (gegebenenfalls innerhalb der betreffenden Fachgruppe) in einergeeigneten Klasse einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattetenSchule (Besuchsschule) der für die Lehramtsausbildung in Frage kommenden Schulartabzulegen.

(3)Die Dauer des Lehrauftrittes hat grundsätzlich eineUnterrichtsstunde, in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen erforderlichenfalls aucheine über dieses Ausmaß hinausgehende Unterrichtseinheit zu umfassen.

(4)Zeitpunkt, Klasse (Jahrgang), Unterrichtsgegenstand sowieThema sind vom Leiter der Lehrveranstaltung im Einvernehmen mit dem Leiter derbetreffenden Besuchsschule festzusetzen. Dabei sind Neigungen und bisher erbrachteLeistungen des Kandidaten zu berücksichtigen. Ferner soll das Thema dem Unterrichtsgangder betreffenden Klasse entsprechen und sich in diesen harmonisch einfügen lassen.

(5)Die zu behandelnde Lehraufgabe ist dem Kandidaten spätestenssechs und höchstens acht Schultage vor dem Lehrauftritt schriftlich bekannt zu geben.Ferner ist ihm Gelegenheit zur Kontaktnahme mit jenem Lehrer zu ermöglichen, in dessenKlasse und Unterrichtsgegenstand der Lehrauftritt stattfindet. Hiebei kann sich derKandidat über den bereits durchgenommenen Lehrstoff, über etwaige Besonderheiten desLehrplanes und der Schüler sowie über die vorhandenen Unterrichtsmittel orientieren.Nach Möglichkeit ist auch die Fühlungnahme mit der betreffenden Klasse zu gestatten.Eine weitere Hilfe durch den (die) Lehrer ist unzulässig.

(6)Der Kandidat hat das Thema schriftlich auszuarbeiten und derPrüfungskommission in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Daraus sollen Lernziele undLerninhalt, gegebenenfalls das geplante Tafelbild, der vorgesehene Unterrichtsverlaufeinschließlich der didaktischen und methodischen Gliederung, die für die einzelnenUnterrichtsphasen geplanten Sozialformen sowie die zum Einsatz vorgesehenenUnterrichtsmittel ersichtlich sein.

(7)Die Prüfungskommission ist - ausgenommen den in Abs.8angeführten Fall - ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn dem Lehrauftritt zumindest jenerLehrer bzw. Lehrbeauftragte, der den Kandidaten in der schulpraktischen Ausbildungunterrichtet hat, sowie wenigstens ein weiterer von jenen Lehrern bzw. Lehrbeauftragten,die den Kandidaten in den Fachwissenschaften unterwiesen haben, dem Lehrauftrittbeiwohnen. Ferner können der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie derAbteilungsleiter an jedem Lehrauftritt teilnehmen und in dieser Reihenfolge auch dieFührung des Vorsitzes wahrnehmen. Nach Möglichkeit soll auch der Lehrer der betreffendenKlasse, jedoch nicht als Mitglied der Prüfungskommission, anwesend sein. Schließlichsind der Leiter der betreffenden Schule, in welcher der Lehrauftritt stattfindet,gegebenenfalls auch der zuständige Abteilungsvorstand oder Fachvorstand, sowie derWerkstättenleiter (Bauhofleiter) einzuladen. Sie sind ebenfalls keine Mitglieder derPrüfungskommission.

(8)An jenen Lehrauftritten, die infolge negativer Beurteilung derschulpraktischen Ausbildung erforderlich werden, ist die Prüfungskommission (§5)um mindestens ein Mitglied gemäß Abs.9 zu erweitern. Im Übrigen gelten dieBestimmungen des Abs.7.

(9)Wenn ein Prüfungskandidat bereits im Schuldienst steht, istder für dessen Dienstort zuständige Landesschulinspektor, bei Prüfungskandidaten fürdas Lehramt für Berufsschulen auch der zuständige Berufsschulinspektor, einzuladen.Steht ein Prüfungskandidat an einer Zentrallehranstalt im Schuldienst, ist an Stelle desLandesschulinspektors ein Vertreter der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriumsfür Unterricht und kulturelle Angelegenheiten einzuladen. Alle in diesem Absatz genanntenPersonen sind ebenfalls Mitglieder der Prüfungskommission.

(10)Über den Verlauf des Lehrauftrittes ist ein Protokoll zuführen, in das die Aufgabenstellung und die Beurteilung samt Begründung einzutragensind; es ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission, die an der Beurteilungmitgewirkt haben, zu fertigen und dem Immatrikulations- und Prüfungsakt beizuschließen.Die Protokollführung ist vom (von einem) Lehrer bzw. Lehrbeauftragten derschulpraktischen Übungen wahrzunehmen.

(11)Die Beurteilung des Lehrauftrittes ist von den anwesendenMitgliedern der Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen, wobei imFall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Sofern die Beurteilungnur von zwei Lehrern bzw. Lehrbeauftragten (Abs.7) vorgenommen wird und diese zukeiner gemeinsamen Entscheidung gelangen, hat der zuständige Abteilungsleiter auf Grunddes Protokolls (Abs.10) und der sonstigen Unterlagen zu entscheiden.

(12)Sofern der Lehrauftritt wegen der negativen Beurteilung derschulpraktischen Ausbildung abzulegen war, ist für die positive Beurteilung diesesPrüfungsgegenstandes eine auf mindestens "Befriedigend" lautende Beurteilungdes Lehrauftrittes erforderlich. Die Note für die schulpraktische Ausbildung darf indiesen Fällen auch bei einer besseren Beurteilung des Lehrauftrittes höchstens mit"Befriedigend" festgesetzt werden.

(13)Das Ergebnis eines positiv abgelegten Lehrauftrittes ist vomVorsitzenden der betreffenden Kommission im Studienbuch des Kandidaten zu beurkunden.

(14)Im Fall einer negativen Beurteilung hat der Kandidat dieschulpraktischen Lehrveranstaltungen der betreffenden Lehramtsausbildung zu wiederholen.Im Falle neuerlicher negativer Beurteilung kann der Bundesminister für Unterricht undkulturelle Angelegenheiten aus wichtigen Gründen die letztmalige Wiederholung desLehrauftrittes genehmigen. Diesbezügliche Ansuchen der Prüfungskandidaten sind vomAbteilungsleiter unter Anschluss einer Stellungnahme der Prüfungskommission unverzüglichder zuständigen

Fachabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten vorzulegen. Sofern auch diese letzte Wiederholung nicht positiv beurteiltwird, tritt §39 Abs.8 ein.

(15)In allen übrigen Fällen ist bei negativer Beurteilung desLehrauftrittes eine Wiederholung zulässig, die nach Möglichkeit noch im selbenPrüfungstermin anzusetzen ist. Sofern auch die Wiederholung nicht bestanden wurde, istdie Beurteilung des betreffenden Studienabschnittes bzw. der Erweiterungsprüfung mit"nicht bestanden" festzusetzen. Auf das weitere Verfahren ist Abs.14anzuwenden.

(16)Wiederholungen von Lehrauftritten sind stets mit neuerThemenstellung unter sinngemäßer Anwendung der Abs.1 bis 11 durchzuführen.

S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g e n
§30.(1)Die schriftlichen Prüfungen sind alsKlausurarbeiten bis längstens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung durchzuführen undvom Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes im Einvernehmen mit dem Vorsitzendender Prüfungskommission anzusetzen. Die Termine der einzelnen Klausurarbeiten sind denKandidaten spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.

(2) Für jede Klausurarbeit sind, sofern nicht anderes bestimmtist, 300Minuten Arbeitszeit vorzusehen.

(3)In welchen Prüfungsgegenständen die einzelnen schriftlichenPrüfungen abzulegen sind, ist hinsichtlich der Erweiterungsprüfungen im §35geregelt.

(4)Die Themen für die Prüfungen sind so auszuwählen, dass demKandidaten Gelegenheit gegeben wird, seine fachlichen und pädagogischen Kenntnisse, seineSelbstständigkeit in der Problemerfassung sowie die Fähigkeit nachzuweisen, dieerworbenen Erfahrungen in Unterricht und Erziehung praktisch anzuwenden.

(5)Für jede Prüfung ist vom Prüfer des betreffendenGegenstandes ein Themenvorschlag zu erstellen, der auch die erlaubten Hilfsmittel undetwaige Arbeitsunterlagen, die den Kandidaten zur Verfügung gestellt werden sollen,anzugeben hat.

(6)Jeder Themenvorschlag hat, sofern nicht anderes bestimmt ist,aus zwei Themen bzw. Themengruppen von gleichem Schwierigkeitsgrad zu bestehen.

(7)Die Themenvorschläge sind dem Abteilungsleiter desPädagogischen Institutes zu übergeben. Der Abteilungsleiter stellt die zweieingereichten Themen zu Beginn der schriftlichen Klausur zur Auswahl. Sofern dieser einThema, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan bzw. die Aufgabe der Prüfung, fürungeeignet hält, hat er vom Prüfer, der die betreffende Aufgabenstellung eingereichthat, einen neuen Themenvorschlag zu verlangen, wobei dem Prüfer Gelegenheit zurStellungnahme zu gewähren ist. Hilfsmittel und Arbeitsunterlagen, welche dieSelbstständigkeit der Kandidaten beeinträchtigen könnten, sind zu untersagen.

(8)Die Themenvorschläge sind vom Abteilungsleiter desPädagogischen Institutes verschlossen in einer die Geheimhaltung verbürgenden Weise biszum Beginn der betreffenden schriftlichen Prüfung aufzubewahren.

(9)Die schriftlichen Prüfungen sind als Klausurarbeiten in einemgeeigneten, vom Studienbetrieb möglichst abgesondert gelegenen Prüfungsraumdurchzuführen. Mit der Aufsicht bei den Klausurarbeiten sind vom Abteilungsleiter desPädagogischen Institutes geeignete Personen zu betrauen. Der Abteilungsleiter sowie dieAufsichtsführenden bei den jeweiligen Klausurarbeiten haben Vorkehrungen zu treffen, dassunerlaubte Hilfen und Hilfsmittel nicht verwendet werden können.

(10)Vor Beginn jeder Klausurarbeit sind die genehmigtenPrüfungsthemen vom Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes oder einem von ihmbeauftragten Vertreter in Anwesenheit des mit der Aufsichtsführung beauftragtenMitgliedes der Prüfungskommission an die Kandidaten auszugeben und etwaigeArbeitsunterlagen (Abs.5) zu verteilen. Ferner ist den Kandidaten besondersgekennzeichnetes Papier in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, das dieseunmittelbar nach der Ausgabe mit ihrem Namen zu versehen haben. Die Aufgabenstellungensind den Kandidaten in vervielfältigter Form vorzulegen.

(11)Für die Prüfungsarbeit dürfen ausschließlich dasgekennzeichnete Papier sowie ausschließlich jene Arbeitsbehelfe herangezogen werden, diebei Bekanntgabe der Prüfungsthemen für zulässig erklärt wurden.

(12)Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Arbeitszeitist den Kandidaten nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten;Prüfungsarbeiten, Teile oder Abschriften davon dürfen vor Beendigung der Prüfung nichtaus dem Prüfungsraum entfernt werden. Ebenso ist das Verlassen jenes Gebäudeteiles, inwelchem die Klausurarbeit stattfindet, vor Abgabe der Arbeit unzulässig.

(13)Nach Beendigung seiner Arbeit hat jeder Prüfungskandidat dieReinschrift, alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zurVerfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers sowie allenfalls erhaltener Arbeitsunterlagendem Aufsichtsführenden zu übergeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(14)Sofern ein Kandidat trotz Aufforderung seine Prüfungsarbeitbis zum Schluss der Arbeitszeit nicht abgibt, ist die betreffende Arbeit mit "Nichtgenügend" zu beurteilen.

(15)Über den Verlauf der Klausurarbeit ist ein Tagesprotokoll zuführen. In dieses sind die Namen der Kandidaten und ihre Sitzordnung, dieAufsichtsführenden und die Dauer ihrer Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit dereinzelnen Kandidaten aus dem Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung jeder einzelnenArbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse einzutragen. Die Protokollführung ist vomjeweiligen Aufsichtsführenden wahrzunehmen.

(16)Bei Verstößen von Kandidaten gegen die Prüfungsordnung istgemäß §37 vorzugehen. Ein allfälliger Ausschluss ist unverzüglich demVorsitzenden der Prüfungskommission zu melden.

(17)Die Bestimmungen der Abs.11 bis 16 sind den Kandidatenvor Beginn der Klausurarbeit bekannt zu geben. Die hiefür notwendige Zeit sowie die Zeitder Themenausgabe ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(18)Die Klausurarbeiten sind vom (von den) themenstellendenPrüfer(n) sowie einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission, das vom Abteilungsleiterdes Pädagogischen Institutes zu bestimmen ist und nach Möglichkeit fachkundig sein soll(Zweitbegutachter), unverzüglich zu überprüfen und nach deutlicher Kennzeichnung derfestgestellten Fehler mit einem Beurteilungsantrag im Prüfungsprotokoll (Abs.19) zuversehen. Hiebei ist für die positive Beurteilung einer Klausurarbeit, derenAufgabenstellung aus mehreren Einzelthemen bestanden hat, die positive Beurteilung allerEinzelthemen erforderlich. Kommt zwischen den genannten Gutachtern keine Einigung zuStande, sind von ihnen gesonderte Beurteilungsanträge zu stellen. Danach sind dieKlausurarbeiten einschließlich der Prüfungsprotokolle den übrigen Mitgliedern derPrüfungskommission zugänglich zu machen.

(19)Die Beurteilung ist auf Grund des (der) in Abs.18genannten Beurteilungsantrages (Beurteilungsanträge) durch die Prüfungskommission ineiner vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung vorzunehmen, wobei der Sitzungstermin soanzuberaumen ist, dass negative Beurteilungen den betreffenden Kandidaten spätestenssieben Kalendertage vor deren mündlicher Prüfung bekannt gegeben werden können. Andieser Sitzung haben neben

dem Vorsitzenden und dem Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutesdie themenstellenden Prüfer und die Zweitbegutachter teilzunehmen. Für einen Beschlussist die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder erforderlich, bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Klausurarbeit ist einPrüfungsprotokoll zu führen, in welches Thema, Beurteilungsantrag und Beurteilungeinzutragen sind. Das Protokoll ist von allen Gutachtern zu unterfertigen und demImmatrikulations- und Prüfungsakt anzuschließen. Der Verlauf der Sitzung ist in einemgesonderten Tagesprotokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden der Konferenz und vomAbteilungsleiter des Pädagogischen Institutes zu unterfertigen ist.

(20)Den Prüfungskandidaten ist auf deren Verlangen Einsicht indie korrigierten und beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren. Die Frist für dieEinsichtnahme endet am Tag vor Beginn der mündlichen Prüfungen.

(21)Sofern die Klausurarbeit mit "Nicht genügend"beurteilt wurde, hat der Kandidat bei der mündlichen Prüfung die ausreichendeBeherrschung des Prüfungsstoffes trotz der mangelhaften Leistung bei der Klausurarbeitnachzuweisen. Hinsichtlich der Wiederholung ist §39 anzuwenden.

(22)Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das diekörperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder denordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist dieseArbeit unverzüglich abzubrechen. Sie ist nach Möglichkeit noch im selbenPrüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden, mit neuer Aufgabenstellung nochmalsdurchzuführen.

P r a k t i s c h e P r ü f u n g e n§31.(1)Die praktischen Prüfungen sind inLeibesübungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst weitgehende Nutzung der denPrüfungsgegenständen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen durchzuführen.

(2)Die praktische Prüfung in Verkaufs- und Werbetechnik istunter Bedachtnahme der §§30 Abs.1 und 32 Abs.8 durchzuführen.

(3)In welchen Prüfungsgegenständen die einzelnen praktischenPrüfungen abzulegen sind, ist hinsichtlich der Erweiterungsprüfungen im §35geregelt. Hinsichtlich der Art der Themenstellung, der Genehmigung der Themenvorschlägedurch den Abteilungsleiter, der den Kandidaten zu gewährenden Wahlmöglichkeit zwischenzwei Prüfungsthemen sowie hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen und derenBeurteilung sind - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - die fürdie schriftlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(4)Die Beurteilung ist von der Prüfungskommission jeweils ineiner Sitzung vorzunehmen, die vom Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes, inVertretung des Vorsitzenden, unter Bedachtnahme auf die in Abs.7 genannten Fristeinzuberufen ist. An dieser Sitzung haben neben dem Abteilungsleiter oder einem von diesemaus dem Kreise der Kommissionsmitglieder bestellten Vertreter der (die) themenstellende(n)Prüfer teilzunehmen.

(5)Der Vorsitzende der Prüfungskommission, der vomSitzungstermin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist, kann den Vorsitz jederzeit selbstübernehmen. Andernfalls hat der Abteilungsleiter oder der von ihm bestellte Vertreter denVorsitz zu führen.

(6)Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die einfacheStimmenmehrheit der Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmedes Vorsitzenden.

(7)Negative Beurteilungen sind den betreffenden Kandidaten sorechtzeitig mitzuteilen, dass sie die betreffende praktische Prüfung spätestens zweiWochen vor der mündlichen Prüfung einmal wiederholen können. Für die Beurteilung einerwiederholten Prüfung ist §39anzuwenden.

(8)Sofern die Beurteilungen von mehr als einer praktischenPrüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wurden, gelten diese als negativeBeurteilung der betreffenden Prüfungsgegenstände. Ebenso ist in jenenPrüfungsgegenständen vorzugehen, in welchen der Kandidat auch eine Wiederholung derpraktischen Prüfung nicht bestanden hat. In beiden Fällen ist die Gesamtbeurteilung derErweiterungsprüfung mit "nicht bestanden" festzusetzen. Hinsichtlich derWiederholung der Erweiterungsprüfung sind die Bestimmungen des §39 anzuwenden.

M ü n d l i c h e P r ü f u n g e n§32.(1)Die Einteilung der Kandidaten auf die einzelnenPrüfungstage ist vom Vorsitzenden über Vorschlag des Abteilungsleiters desPädagogischen Institutes vorzunehmen.

(2)Die Kandidaten sind von ihrem Prüfungstermin spätestens zehnKalendertage vorher in Kenntnis zu setzen.

(3)Vor der mündlichen Prüfung ist eine Vorkonferenz über diean dem betreffenden Tag zu prüfenden Kandidaten abzuhalten, an der jene Mitglieder derPrüfungskommission, die an

diesem Tag prüfen, teilzunehmen haben. Bei dieser Vorkonferenz istüber die bisherigen Prüfungserfolge der Kandidaten zu berichten und über die Zulassungzur mündlichen Prüfung zu entscheiden. Ferner ist die Einteilung der Kandidaten fürdiesen Prüfungstag festzulegen und der Protokollführer zu bestellen. Hinsichtlich derBeschlussfähigkeit ist §5 (Prüfungskommission) anzuwenden.

(4)Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Der Vorsitzende hatjedoch Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese derPrüfungsablauf gestört wird.

(5)Den Vorsitz bei der mündlichen Prüfung führt derVorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung der Abteilungsleiter desPädagogischen Institutes als sein Stellvertreter.

(6)Wenn es die Zahl der Kandidaten erforderlich macht, kanngleichzeitig auch in Teilkommissionen geprüft werden, für die vom Vorsitzenden derPrüfungskommission aus dem Kreise der Mitglieder je ein Vorsitzender zu bestimmen ist.Die Zahl der Teilkommissionen darf nicht höher sein als für eine termingerechteBewältigung der mündlichen Prüfung unbedingt notwendig und fünf in keinem Fallüberschreiten. Den Teilkommissionen sind getrennte Prüfungsräume zuzuweisen.

(7)Während der mündlichen Prüfungen muss in jeder Kommission(Teilkommission) neben dem (den) Prüfer(n) mindestens ein weiteres Mitglied derPrüfungskommission anwesend sein.

(8)Die mündlichen Prüfungen dürfen nicht vor 8.00Uhrbeginnen und haben spätestens um 20.00Uhr zu enden. Zwischen den einzelnenPrüfungen ist den Kandidaten jeweils eine entsprechende Erholungspause zu gewähren.

(9)Dem Kandidaten ist in jedem Prüfungsgegenstand eineumfassende Aufgabe, an deren Stelle je nach Beschaffenheit des betreffendenPrüfungsstoffes auch mehrere Einzelaufgaben treten können, schriftlich zur Beantwortungvorzulegen und hiefür eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren, die über Wunschdes Kandidaten mindestens 15 Minuten zu betragen hat. Die Aufgabe, die stets auf dasWesentliche, nicht jedoch auf Details des Prüfungsstoffes ausgerichtet sein soll, istdurch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu stellen. Sofern am betreffendenPrüfungsgegenstand mehrere Prüfer beteiligt sind, ist die Prüfungsaufgabe von diesengemeinsam zu erstellen.

(10)Anlässlich der Vorlage der Prüfungsaufgabe sind demKandidaten auch die zulässigen Hilfsmittel und Arbeitsunterlagen bekannt zu geben, wobeidie Verwendung aller jener

Mittel nicht gestattet werden darf, welche die Selbstständigkeit derLeistung des Kandidaten beeinträchtigen könnten.

(11)Soweit nicht anderes bestimmt ist, soll die Prüfungszeitfür jede einzelne Prüfung 20Minuten nicht überschreiten.

(12)Im Verlauf des Prüfungsgespräches hat der Kandidat auch dieaus seinen Antworten sich ergebenden Nebenfragen zu beantworten.

(13)Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an der Prüfung imZusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen. Ebenso kann er diePrüfungsdauer zeitlich begrenzen, sobald ihm ein sicheres Urteil über die Kenntnisse desKandidaten möglich erscheint.

(14)Zwei oder mehr Kandidaten dürfen von einerPrüfungskommission bzw. Teilkommission nicht gleichzeitig geprüft werden; es ist jedochzulässig, dass sich während der Prüfung eines Kandidaten andere anhand der ihnenübergebenen Prüfungsaufgaben (Abs.9) auf ihre Prüfung vorbereiten.

(15)Ergibt sich aus der Beantwortung einer Prüfungsaufgabe keinesichere positive Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer dem betreffenden Kandidaten imEinvernehmen mit dem Vorsitzenden eine weitere Aufgabe zu stellen. Sofern der Kandidat diezweite Frage nicht annimmt, ist die betreffende mündliche Prüfung mit "Nichtgenügend" zu beurteilen. Die Bestimmungen der Abs. 9 und 11 sind neu anzuwenden.

(16)Der vorstehende Absatz gilt auch für jene mündlichenPrüfungen, die wegen der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit(§30 Abs.21) abzulegen sind.

(17)Die Beurteilung der mündlichen Prüfung ist durch diePrüfungskommission in einer Beurteilungskonferenz auf Antrag des Prüfers (der Prüfer)festzusetzen.

(18)Bedient sich ein Kandidat bei der Lösung einer Aufgabeunerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, sind die Bestimmungen des §37 anzuwenden.

(19)Über den Verlauf der mündlichen Prüfung jedes Kandidatenist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in welches die dem Kandidaten jeweils gestelltenPrüfungsaufgaben sowie deren Beurteilungen einzutragen sind. Es ist vom (von den)Prüfer(n) sowie dem Schriftführer zu unterfertigen und dem Immatrikulations- undPrüfungsakt anzuschließen. Über den Verlauf

und die Ergebnisse der Vorkonferenz sowie der Beurteilungskonferenz istein Tagesprotokoll zu führen, das vom Schriftführer, vom Abteilungsleiter desPädagogischen Institutes sowie vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigenist.

VI. ABSCHNITTBeurteilung und Wiederholung des 1. Studienabschnittes derLehramtsausbildung
§33.(1)Der 1.Studienabschnitt derLehramtsausbildung wird durch die positive Beurteilung der in der Lehrplanverordnungvorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen abgeschlossen.

(2)Die Leistungen der Studierenden in den einzelnenUnterrichtsgegenständen sind von den jeweiligen Lehrern bzw. Lehrbeauftragten untergrundsätzlicher Beachtung der Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung gemäßSchulunterrichtsgesetz §§18ff zu beurteilen. Bei der Themenstellung im Rahmen derBeurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Studierende, im Zusammenwirken derUnterrichtsveranstaltungen, zur Gestaltung eines erfolgreichen Unterrichts und zurBewältigung der damit verbundenen erzieherischen Aufgaben fähig und mit den Vorschriftendes Schuldienstes gründlich vertraut ist.

(3)Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen "Didaktik undMediendidaktik", "Fachdidaktik mit Schulpraktischen Übungen","Fachliche Bildung", "Schulverwaltung", "Sprachpflege undRhetorik" und des Wahlpflichtgegenstandes "Autonomer Studienbereich"erfolgt durch Seminarbeurteilung vom jeweiligen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten.

Der Unterrichtsgegenstand "Unterrichtstechnologie" ist durcheine Projektarbeit,

die Freigegenstände "Heimerziehung","Erwachsenenbildung", "Politische Bildung" und "Verkaufs- undWerbetechnik" sind durch Kolloquien,

die Freigegenstände "Lebende Fremdsprache", "Deutschund Kommunikation", "Leibeserziehung" und "Europapraktikum" vomjeweiligen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten durch Seminarbeurteilung abzuschließen.

(4)Die Seminarbeurteilung des Pflichtgegenstandes"Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen" beinhaltet die Bewertung mindestenseiner Lehrübung des Studierenden.

(5)Absolvierte und positiv beurteilte Freigegenstände zurVorbereitung auf Erweiterungsprüfungen sind auf lehrplanmäßig vorgesehene Lehrgängefür Erweiterungsprüfungen anzurechnen.

(6)Wurden Unterrichtsveranstaltungen des1.Studienabschnittes nicht positiv abgeschlossen, so kann der Studierende diePrüfungen in der ursprünglich vorgesehenen Form wiederholen.

(7)Eine zweite und letztmalige Wiederholung kann von derKonferenz der Lehrer bzw. Lehrbeauftragten nur mit vollständiger, nochmaligerAbsolvierung der Unterrichtsveranstaltungen des 1.Studienabschnitts gestattetwerden.

(8)Eine negative Beurteilung in einzelnenUnterrichtsgegenständen hindert nicht am Übertritt in den 2.Studienabschnitt. DieWiederholung der Prüfung dieser negativ beurteilten Unterrichtsgegenstände kann bis zurZulassung zum schriftlichen Teil der Lehramtsprüfung des 2.Studienabschnittesdurchgeführt werden.

(9)Sofern die Wiederholung mit "Sehr gut" oder"Gut" beurteilt wird, ist die Gesamtbeurteilung für die betreffendeLehrveranstaltung mit "Befriedigend", bei sonstiger positiver Beurteilung mit"Genügend" festzusetzen.

(10)Soferne die letzte zulässige Wiederholung nicht mit einerpositiven Beurteilung endete, kann der Studierende das Studium für die betreffendeLehramtsausbildung nicht fortsetzen bzw. neu beginnen.

(11)Die Beurteilung des 1.Studienabschnittes ist imImmatrikulations- und Prüfungsakt zu protokollieren und in das Studienbuch einzutragen.

VII. ABSCHNITTDurchführung von Erweiterungsprüfungen

E r w e i t e r u n g s p r ü f u n g e n§34.An den Pädagogischen Instituten könnenErweiterungsprüfungen gemäß der Verordnung über die Lehrpläne derBerufspädagogischen Akademien und über Lehrpläne der Pädagogischen Institute, BGBlNr.624/1996, abgelegt werden.

Durchführung von Erweiterungsprüfungen§35.(1)Zur Ablegung von Erweiterungsprüfungen sindjene Kandidaten berechtigt, die bereits eine Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt habenund die Voraussetzungen zum Erwerb der durch die Erweiterungsprüfung angestrebtenzusätzlichen Lehrbefähigung, insbesondere jene im Sinne der Verordnung über dieAufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, erfüllen.

(2)Studierende, die einen Lehrgang zur Vorbereitung auf eineErweiterungsprüfung besuchen, und Externisten (Abs.15), haben sich längstens biszum Ende des vorletzten Teiles des Lehrganges zur betreffenden Erweiterungsprüfunganzumelden.

(3)Alle Prüfungsanmeldungen sind schriftlich in derAbteilungsleitung des Pädagogischen Institutes einzubringen und mit folgenden Nachweisenzu versehen, falls diese nicht bereits anlässlich der Immatrikulation vorgesehen wurden:

a) das für die angestrebte Erweiterungsprüfung gemäß Abs. 4 vorgesehene Lehramtsprüfungszeugnis,

b) den bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegenden Nachweis über den Besuch des betreffenden Vorbereitungslehrganges (ausgenommen die Zulassung zur Ablegung der Erweiterungsprüfung als Externist). Bei der Anmeldung ausstehende Nachweise sind nachzureichen.

(4)Erweiterungsprüfungen können für die in den Lehrplänen derBerufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute genanntenUnterrichtsgegenstände abgelegt werden.

1. Von Prüfungswerbern, die bereits eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe I abgelegt haben, für folgende im Lehrplan der Berufsschule vorgesehene Unterrichtsgegenstände:

a) Deutsch und Kommunikation,

b) Berufsbezogene Fremdsprache und Lebende Fremdsprache,

c) Textverarbeitung,

d) Verkaufs- und Werbetechnik,

e) Leibesübungen.

2. Von Prüfungswerbern, die bereits eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe II abgelegt haben, für folgende im Lehrplan der Berufsschule vorgesehene Unterrichtsgegenstände:

a) Politische Bildung,

b) Deutsch und Kommunikation,

c) Berufsbezogene Fremdsprache und Lebende Fremdsprache,

d) Textverarbeitung,

e) Verkaufs- und Werbetechnik,

f) Leibesübungen.

3. Von Prüfungswerbern, die bereits eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe III abgelegt haben, für folgende im Lehrplan der Berufsschule vorgesehene Unterrichtsgegenstände:

a) Leibesübungen,

b) nach Ablegung der entsprechenden Studienberechtigungsprüfung auch für Politische Bildung, Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache und Lebende Fremdsprache, Textverarbeitung, Verkaufs- und Werbetechnik.

4. Von Prüfungswerbern, die bereits eine Lehramtsprüfung für Textverarbeitung abgelegt haben, für folgende im Lehrplan der Berufsschule vorgesehene Unterrichtsgegenstände:

a) Deutsch und Kommunikation,

b) Politische Bildung,

c) Berufsbezogene Fremdsprache und Lebende Fremdsprache,

d) Leibesübungen,

e) Verkaufs- und Werbetechnik.

(5)Die einzelne Erweiterungsprüfung umfasst:

a) eine Vorprüfung aus Fachdidaktik (§ 24),

b) einen Lehrauftritt (§29),

c) eine fachliche Prüfung (§§ 27, 30-32).

(6)Der Vorprüfung aus Fachdidaktik sowie dem Lehrauftritt sindjene Unterrichtsgegenstände (Fachbereiche) zugrundezulegen, für welche die betreffendeErweiterungsprüfung abgelegt wird.

(7)Bei Erweiterungsprüfungen für "Leibesübungen"kann die Vorprüfung aus Fachdidaktik auch anlässlich der lehrplanmäßig vorgesehenenVorbereitungslehrgänge jeweils in Verbindung mit den praktischen Prüfungen abgehaltenwerden.

(8)Die in Abs.5 lit.c genannte fachliche Prüfungbesteht bei den Erweiterungsprüfungen für die Unterrichtsgegenstände des Bereiches"Berufsbezogene Fremdsprache" und "Lebende Fremdsprache", für"Politische Bildung", "Deutsch und Kommunikation","Textverarbeitung", aus einer schriftlichen Prüfung (§30) oderHausarbeit (§27) und einer abschließenden mündlichen Prüfung (§32), beiden Erweiterungsprüfungen für "Verkaufs- und Werbetechnik" und"Leibesübungen" aus einer praktischen (§31) und einer abschließendenmündlichen Prüfung (§32). Zur abschließenden mündlichen Prüfung sind jeneBewerber zuzulassen, die die für die betreffende Erweiterungsprüfung vorgeschriebene

Vorprüfung, den Lehrauftritt, die Hausarbeit bzw. die praktischePrüfung erfolgreich abgelegt haben. Für die schriftliche (grafische) Prüfung ist§30 Abs.21 anzuwenden.

(9)Für die Dauer der schriftlichen Prüfung sind, sofern nichtanderes (Abs.10 bis 12) bestimmt ist, 300 Minuten vorzusehen. Hiebei ist die bei derErweiterungsprüfung für "Verkaufs- und Werbetechnik" vorgesehene praktischePrüfung der schriftlichen Prüfung gleichzuhalten.

(10)Die schriftliche Prüfung für Textverarbeitung hat bei einerGesamtarbeitszeit von 300Minuten die maschinschriftliche Abschrift eines Textes nachVorlage, die maschinschriftliche Aufnahme eines Diktates, die form- und normgerechteWiedergabe eines Phonogramms, Aufgaben der computerunterstützten Textverarbeitung sowiedie fachdidaktische Behandlung eines fachspezifischen Problems und seine unterrichtlicheAufbereitung zu umfassen, wobei 200Minuten der Arbeitszeit für den fachlichen und100Minuten für den fachdidaktischen Teil zu verwenden sind.

(11)Die praktische Prüfung für den UnterrichtsgegenstandLeibesübungen kann auch in Teilprüfungen während des Vorbereitungslehrganges abgelegtwerden, wobei alle Teilprüfungen einer positiven Beurteilung bedürfen.

(12)Die Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungen, in welcheauch die erforderlichen fachdidaktischen und methodischen Elemente einzubeziehen sind,soll jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(13)Soweit in den Lehrplänen der Berufspädagogischen Akademienund der Pädagogischen Institute Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungenvorgesehen sind, ist die Zulassung zur Erweiterungsprüfung vom Nachweis über denordnungsgemäßen Besuch und die Erfüllung der in den Lehrgängen geforderten Leistungenabhängig zu machen.

(14)Hinsichtlich der Wiederholung von Erweiterungsprüfungen ist§39 sinngemäß anzuwenden. Die Wiederholung der Vorprüfung aus Fachdidaktik istunter sinngemäßer Anwendung des §24, jene der Lehrauftritte unter sinngemäßerAnwendung von §29zulässig.

(15)Die Ablegung der Erweiterungsprüfung ist auch mitselbstständiger Prüfungsvorbereitung als Externist ohne Besuch der lehrgangsmäßigvorgesehenen Vorbereitungslehrgänge möglich.

V e r h i n d e r u n g u n d R ü c k t r i t t§36.(1)Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einerVorprüfung, des Lehrauftrittes oder einer praktischen Prüfung verhindert, ist ihm nochwährend desselben Prüfungstermines einmal Gelegenheit zu geben, die Prüfungnachzuholen. Eine allfällige Wiederholung muss jedoch nicht mehr zum selbenPrüfungstermin anberaumt werden.

(2)Ist ein Prüfungskandidat aus unvorhersehbaren oderunabwendbaren Gründen an der Ablegung einer schriftlichen (grafischen) oder mündlichenPrüfung verhindert, ist ihm noch während desselben Prüfungstermines einmal Gelegenheitzu geben, die betreffende Prüfung nachzuholen, sofern dies aus organisatorischen Gründenmöglich ist. Andernfalls darf er diese Prüfung erst zum nächstfolgenden Prüfungsterminnachholen. Ebenso ist ein Kandidat, der aus anderen Gründen eine der genannten Prüfungenversäumt, erst zum nächstfolgenden Prüfungstermin neuerlich zuzulassen.

(3)Bei den nachzuholenden Prüfungen sind jeweils neue Aufgabenzu stellen, sofern die ursprünglich vorgesehenen bereits anderen Kandidaten bekanntgeworden sind.

(4)Die Bestimmungen des Abs.1 und 2sind sinngemäßauf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von den dort genanntenPrüfungen zurücktritt. Eine Rücktrittserklärung darf jedoch nur bis zur Übergabe derAufgabenstellung an den betreffenden Prüfungskandidaten angenommen werden; nach diesemZeitpunkt ist die Prüfung - abgesehen von einer plötzlich eintretenden undoffensichtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung - jedenfalls zu beurteilen.

(5)Bei weiteren Versäumnissen oder Rücktritten in den folgendenPrüfungsterminen ist neuerlich gemäß Abs.1 bis 4 vorzugehen, wobei dieErweiterungsprüfung - bei sonstigem Eintritt der Rechtsfolgen des §39 Abs.4- innerhalb von sechs Semestern positiv abgeschlossen sein muss. Sofern die Versäumnisseoder Rücktritte aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen erfolgen, kann derBundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Erstreckung bis zuweiteren zwei Semestern gewähren. Diesbezügliche Ansuchen sind vom Prüfungskandidatenbinnen eines Monats nach Versäumnis des letzten Termins bei der Prüfungskommissioneinzubringen und von deren Vorsitzendem unter Hinzufügung einer Stellungnahme derPrüfungskommission unverzüglich der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriumsfür Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorzulegen.

(6)Jenen Prüfungskandidaten, die zur Nachholung einerversäumten Prüfung im selben Termin nicht mehr zugelassen werden, sind die bis zumZeitpunkt ihres Versäumnisses oder Rücktrittes vorliegenden Beurteilungen sowie derfrühestmögliche Termin, zu dem sie ihre Prüfung fortsetzen dürfen, vom Vorsitzendender Prüfungskommission schriftlich bekannt zu geben.

(7)Im übrigen ist §39 auch auf Rücktritte und aufVersäumnisse von Prüfungsterminen anzuwenden.

(8)Alle Versäumnisse, Rücktritte und Wiederholungen sowie dievon der Prüfungskommission in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen sind imImmatrikulations- und Prüfungsakt zu vermerken.

V e r w e n d u n g u n e r l a u b t e r

H i l f s m i t t e l , A u s s c h l u ߧ37.(1)Bedient sich ein Kandidat während einerVorprüfung oder einer praktischen Prüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist diebetreffende Aufgabe nicht zu beurteilen. Der Kandidat hat die Prüfung nachzuholen, wobeihiefür die Bestimmungen des §36 Abs.1 anzuwenden sind.

(2)Bedient sich der Kandidat während einer schriftlichen(grafischen) Prüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Arbeitnicht zu beurteilen. Der Kandidat hat die Prüfung im nächsten Prüfungsterminnachzuholen.

(3)Bedient sich ein Kandidat einer mündlichen Prüfungunerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen undeine neue Aufgabe zu stellen.

(4)Bei neuerlichen Verstößen im Sinne der Abs.1 bis 3 istder Kandidat jedenfalls auf den nächsten Prüfungstermin zu verweisen; bei weitererFortsetzung dieses Verhaltens kann von der Prüfungskommission auch ein Ausschluss von derPrüfung verfügt werden. Die nochmalige Zulassung des betreffenden Kandidaten kann überdessen Ansuchen nur vom Bundesminister für Unterricht und und kulturelle Angelegenheitenausgesprochen werden. Ein solches Ansuchen ist vom Kandidaten längstens binnen dreiMonaten bei der Prüfungskommission der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriumsfür Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorzulegen.

(5)Ein Ausschluss von der Prüfung kann auch gegen einenKandidaten verhängt werden, der trotz wiederholter Ermahnung das Prüfungsgeschehen inschwerwiegender Weise stört oder sich den Weisungen der mit der Aufsicht bzw. der Leitungder einzelnen Prüfungen

betrauten Personen beharrlich widersetzt. Hinsichtlich der nochmaligenZulassung ist Abs.4 anzuwenden.

(6)Die gemäß Abs.1 bis 5 getroffenen Entscheidungen sinddem Kandidaten vom Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich bekannt zu geben.

G e s a m t b e u r t e i l u n g§38.(1)Die Prüfungskommission hat an jedemPrüfungstag für jene Kandidaten, die an diesem Tage ihre mündliche Prüfung ablegen, ineiner Beurteilungskonferenz die in Abs.3 genannten Beurteilungen zu treffen.Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit ist §5 Abs.4 anzuwenden.

(2)Vor der Abstimmung ist allen Mitgliedern derPrüfungskommission Gelegenheit zu geben, Einsicht in die schriftlichen Arbeiten und indie Prüfungsprotokolle zu nehmen.

(3)Die Beurteilungskonferenz hat zu beschließen:

a) die Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Prüfung und gegebenenfalls (§30 Abs.21) die Beurteilung des gesamten Prüfungsgegenstandes sowie

b) die Gesamtbeurteilung der Erweiterungsprüfung jedes Kandidaten auf Grund seiner Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen.

(4)Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

a) "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn die Beurteilungen der einzelnen Vorprüfungen (Lehrauftritt und Prüfung Fachdidaktik), sowie der Hausarbeit bzw. der schriftlichen/praktischen und der mündlichen Prüfungen der Erweiterungsprüfung mindestens zur Hälfte auf "Sehr gut" und im Übrigen auf "Gut" lauten;

b) "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keine der in lit.a angeführten Einzelbeurteilungen schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen gleich viele Beurteilungen auf "Sehr gut" wie auf "Befriedigend" lauten;

c) "bestanden", wenn keine der in lit.a genannten Einzelleistungen mit "Nicht genügend" beurteilt wurde;

d) "nicht bestanden", wenn eine oder mehrere der in lit.a angeführten Einzelbeurteilungen mit "Nicht genügend" festgesetzt wurden.

(5)Der Vorsitzende hat den betreffenden Kandidaten in Gegenwartder bei der Beurteilungskonferenz anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission dasErgebnis der Gesamtbeurteilung möglichst noch an jenem Tage bekannt zu geben, an welchemdiese die

abschließende mündliche Prüfung abgelegt haben. Prüfungskandidaten,welche die Erweiterungsprüfung nicht bestanden haben, können anlässlich der mündlichenBekanntgabe eine schriftliche Ausfertigung der Gesamtbeurteilung verlangen.

(6)Die Gesamtbeurteilung ist im Immatrikulations- undPrüfungsakt zu protokollieren und auch in das Tagesprotokoll über die mündlichePrüfung aufzunehmen.

W i e d e r h o l u n g v o n E r w e i t e r u n g s p r ü f u n g e n§39. (1)Wird die Beurteilung für einen Kandidaten ineinem oder zwei Prüfungsteilen mit "Nicht genügend" festgesetzt, so kann derKandidat die Prüfung in diesen Prüfungsteilen (diesen Prüfungsgegenständen)wiederholen.

(2)Die Wiederholungen aller Prüfungsteile sind stets mit einerThemenstellung und grundsätzlich nur in jener Form abzulegen, in der sie ursprünglichvorgesehen waren. Hiebei sind die für die erstmalige Ablegung der betreffendenPrüfungsteile geltenden Regelungen - ausgenommen §30 Abs.21 - auch für dieWiederholung anzuwenden. Sofern eine aus mehreren Einzelteilen bestehende schriftlichenPrüfung negativ beurteilt wurde, ist nur der negativ beurteilte Teil der betreffendenfachlichen Prüfung bei der mündlichen Prüfung zu wiederholen.

(3)Die betreffenden Kandidaten haben sich jeweils innerhalb einerWoche ab Bekanntgabe oder Zustellung des Prüfungsergebnisses zur Wiederholung derErweiterungsprüfung anzumelden. Umfang und Termin der Wiederholungsprüfungen sind ihnendurch den Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich unverzüglich bekannt zu geben.

(4)Sofern die Erweiterungsprüfung einschließlich allfälligerWiederholungen nicht innerhalb von sechs Semestern abgeschlossen wird, ist sie -ausgenommen positiv abgelegte Vorprüfungen - unter Bedachtnahme auf zwischenzeitlicheingetretene Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften neu zu beginnen.

(5)Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung sind dievorausgegangenen negativen Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgegenstand nicht zuberücksichtigen.

(6)Wiederholungen dürfen von der Prüfungskommission nur zweimalgestattet werden. Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen des Kandidaten bei Vorliegenwichtiger Gründe oder im Hinblick auf dessen gute Leistungen während seines Studiums amPädagogischen Institut, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung seinerDienstbeschreibung, vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheitengenehmigt werden.

Ein solches Ansuchen ist vom betreffenden Prüfungskandidaten binnendreier Monate nach Zustellung des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungskommissioneinzubringen und vom Vorsitzenden dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten vorzulegen. Die Erweiterungsprüfung ist in diesem Fall unterentsprechender Erstreckung der in Abs.4 genannten Frist binnen eines Jahres ab demgenehmigten Wiederholungstermin abzuschließen.

(7)Prüfungskandidaten, die sich zu einer Wiederholung derErweiterungsprüfung angemeldet haben, sind bis zu deren Abschluss, längstens jedoch biszu dem in Abs.6 genannten Zeitpunkt, als im Prüfungsstadium befindlich evident zuhalten. Während dieser Zeit ist ihnen nach Maßgabe der vorhandenen Studienmöglichkeitender Besuch von Lehrveranstaltungen in den zu wiederholenden Gegenständen oderFachgebieten zu gestatten.

(8)Sofern auch die letzte zulässige Wiederholung (Abs.6)nicht bestanden wurde, kann in der betreffenden Ausbildung zur Erweiterungsprüfung keinStudium mehr begonnen werden.

(9)Hinsichtlich der Wiederholung von Erweiterungsprüfungen ist§35 anzuwenden.

(10)Kandidaten, welche die Erweiterungsprüfung in einem odermehreren Prüfungsteilen wiederholt haben, darf höchstens die Gesamtbeurteilung"bestanden" zuerkannt werden.

V e r f a h r e n , R e c h t s m i t t e l§40.(1)Der Erlassung von Entscheidungen nach dieserPrüfungsvorschrift hat die sorgfältige Ermittlung des jeweils maßgeblichenSachverhaltes voranzugehen, wobei alle nach Lage und Art des Falles geeigneten undzweckdienlichen Beweismittel heranzuziehen sind. Ferner ist den PrüfungskandidatenGelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben, sofern ihremAntrag oder Standpunkt nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll.

(2)Entscheidungen können, sofern nicht anderes vorgesehen,sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. In den Fällen des Abs.4 istdem Kandidaten über sein Verlangen die Entscheidung innerhalb einer Woche schriftlichauszufertigen, falls seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder diebetreffende Prüfung nicht positiv beurteilt wurde.

(3)Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zuenthalten:

a) Bezeichnung und Standort des Pädagogischen Institutes (der Erweiterungsprüfungskommission), Bezeichnung des entscheidenden Organs,

b) Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Rechtsvorschriften,

c) Begründung und Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen oder dem Standpunkt des Prüfungskandidaten (Zulassungsbewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn die betreffende Prüfung negativ beurteilt wurde,

d) Datum der Entscheidung,

e) Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Entscheidungen der Prüfungskommission Unterschrift des Vorsitzenden.

(4)Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission und desVorsitzenden ist in den nachstehend angeführten Fällen die Berufung an denBundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zulässig:

a) Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung (§35),

b) Befreiung von einzelnen Teilen einer Erweiterungsprüfung (§19),

c) den nicht erfolgreichen Abschluss der Erweiterungsprüfung (§34),

d) in den Fällen des §37 Abs. 1 bis 5,

e) Nichtzulassung zur Ablegung einer Erweiterungsprüfung als Externist.

(5)Die Berufung ist innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe, imFalle schriftlicher Ausfertigung ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich bei derPrüfungskommission einzubringen. Der Vorsitzende hat die Berufung mit einer Stellungnahmejener Organe, auf deren Gutachten oder Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowieunter Anschluss aller sonstigen Beweismittel dem Bundesminister für Unterricht undkulturelle Angelegenheiten unverzüglich vorzulegen.

(6)Wenn die Beweismittel und Unterlagen zur Feststellung, dasseine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war,nicht ausreichen, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheitendie Durchführung einer kommissionellen Prüfung unter Vorsitz eines von ihm bestelltenBeamten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten anordnen.Dieser hat je einen für die betreffenden Prüfungsgegenstände lehrbefähigten Lehrerbzw. Lehrbeauftragten als Prüfer und als Beisitzer zu bestellen. Erforderlichenfalls kannder Berufungswerber auch der Prüfungskommission eines anderen Pädagogischen Instituteszugewiesen werden. Die Beurteilung bei dieser kommissionellen Prüfung ist gleichzeitigals neue Beurteilung im betreffenden Prüfungsgegenstand festzusetzen. Gegen die Anordnungder kommissionellen Prüfung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

VIII. ABSCHNITTPrüfungszeugnisse, Amtsschriften, Berichte

P r ü f u n g s z e u g n i s§41.(1)Über die abgelegte Erweiterungsprüfung istdem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.

(2)Das Prüfungszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Pädagogischen Institutes und die laufende Nummer des Prüfungsaktes,

b) die Personalien des Kandidaten,

c) Angabe der Lehramtsprüfung, auf deren Grundlage die betreffende Erweiterungsprüfung abgelegt wurde,

d) die Beurkundung der Ablegung der Erweiterungsprüfung unter genauer Angabe ihrer Art und der zuerkannten Gesamtbeurteilung,

e) die mit der Ablegung der Erweiterungsprüfung verbundene Lehrbefähigung,

f) das Ausstellungsdatum (Tag der Beurteilungskonferenz gemäß §38),

g) die Unterschriften des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Abteilungsleiters des Pädagogischen Institutes sowie das Rundsiegel des Pädagogischen Institutes,

h) die Erfolgsskala für die Gesamtbeurteilung.

(3)Die Gestaltung der Zeugnisformulare wird in der AnlageIbestimmt.

(4)Sofern die Gesamtbeurteilung für eine Erweiterungsprüfunginfolge von Versäumnissen oder Rücktritten nicht festgesetzt werden kann, ist dembetreffenden Kandidaten über sein Verlangen eine Amtsbestätigung auszustellen, inwelcher die bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung positiv abgelegtenPrüfungsteile festzuhalten sind.

A m t s s c h r i f t e n§42.(1)Für jeden Prüfungskandidaten ist vomAbteilungsleiter des Pädagogischen Institutes ein Immatrikulations- und Prüfungsakt(für jeden Externisten ein Anmeldungs- und Prüfungsakt) anzulegen, der vom Zeitpunkt derImmatrikulation des betreffenden Prüfungskandidaten bis zum Abschluss derLehramtsprüfung fortlaufend zu führen ist.

(2)Der Immatrikulations- und Prüfungsakt (Anmeldungs- undPrüfungsakt) hat hinsichtlich der Lehramtsprüfung insbesondere folgende Angaben undUnterlagen zu enthalten:

a) die Personalien des Kandidaten,

b) den Nachweis der für die betreffenden Lehramtsausbildung und den betreffenden Studiengang oder für das betreffende Externistenstudium erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen hinsichtlich Vorbildung, Berufspraxis und allfälliger lehramtlicher Tätigkeit,

c) das Datum der Anmeldung zur Prüfung, die Art der beabsichtigten Prüfung und allenfalls einen Terminplan,

d) das Datum der Zulassung zum schriftlichen und zum mündlichen Teil der Erweiterungsprüfung,

e) die Prüfungsprotokolle über die einzelnen Teile der Lehramtsprüfung bzw. Erweiterungsprüfung,

f) ein Gesamtbeurteilungsblatt,

g) Vermerke über Nichtzulassung, Rücktritte, Wiederholungen und sonstige Vorkommnisse und die damit verbundenen Entscheidungen,

h) Unterlagen über allfällige Rechtsmittelverfahren,

i) Ausstellungsdatum und Datum der Ausfolgung der Zeugnisse,

j) eine Kopie der ausgestellten Zeugnisse.

(3)Nach Abschluss der Prüfungen ist der in Abs.1 genannteAkt vom Abteilungsleiter zu schließen und von diesem selbst zu unterfertigen. Sodann istder Akt durch 60Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlautbarung des Prüfungsergebnissesaufzubewahren.

(4)Für jeden Prüfungstermin ist ein Prüfungsakt anzulegen, derinsbesondere folgende Unterlagen zu enthalten hat:

a) alle für den betreffenden Prüfungstermin relevanten Schriften (insbesondere Entscheidungen und Weisungen des Vorsitzenden und der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten),

b) alle Tagesprotokolle,

c) die schriftlichen (grafischen) und praktischen Klausurarbeiten sowie Hausarbeiten.

(5)Der in Abs.4 genannte Prüfungsakt ist bei derPrüfungskommission durch zehn Jahre ab dem letzten Prüfungstag des betreffendenPrüfungstermines aufzubewahren.

B e r i c h t e§43.(1)Spätestens vier Wochen nach Abschluss derPrüfungen sowohl des Sommer- als auch des Herbsttermines ist dem Bundesminister fürUnterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abgelaufenen Prüfungen zu berichten.

(2)Bei Kandidaten, die bereits im Schuldienst stehen, ist derPrüfungserfolg auch der zuständigen Dienstbehörde bekannt zu geben.

P r ü f u n g s t e r m i n e§ 44.Die Prüfungstermine sind von den Leitern derbetreffenden Lehrveranstaltungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiterunter Bedachtnahme auf eine ausreichende Vorbereitungszeit und die sonstigePrüfungssituation der Studierenden so festzusetzen, dass der laufende Unterrichtsbetriebmöglichst nicht beeinträchtigt wird.

G r u n d s ä t z e d e r L e i s t u n g s f e s t s t e l l u n g

u n d L e i s t u n g s b e u r t e i l u n g§ 45.(1) Auf die Beurteilung der in dieser Studienordnunggenannten Leistungsfeststellungen sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, dieBeurteilungsstufen im Sinne des §18 des Schulunterrichtsgesetzes,BGBl.Nr.472/1986 idgF, und des §14 der Leistungsbeurteilungverordnung,BGBl.Nr.371/1974 idgF, anzuwenden.

(2) Sofern dies im Rahmen von Seminaren und Übungen zur Gewinnungeiner sicheren Leistungsbeurteilung erforderlich ist, sind vom Leiter der betreffendenLehrveranstaltung geeignete Aufzeichnungen über die Mitarbeit der Studierenden zuführen.

B e u r k u n d u n g d e r B e u r t e i l u n g e n § 46. Die auf Grund der einzelnen Leistungsfeststellungen(§20) gewonnenen Beurteilungen sind bei ordentlichen und außerordentlichenStudierenden im Studien- und Prüfungsakt zu beurkunden.

XI. ABSCHNITTInkrafttreten

I n k r a f t t r e t e n§47.(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit demStudienjahr 1996/97 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Erlass des Bundesministers für Unterricht,Kunst und Sport vom 29.August 1986, MVBl.Nr. 114/1986 idF MVBl.Nr.113/1989, über eine Studienordnung für die Neulehrer-Lehrgänge an PädagogischenInstituten außer Kraft.

30.4.98

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten