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Ausser Kraft getreten

Verbindliche Übung Berufsorientierung an AHS

Außer Kraft getreten. Aktuelles Rundschreiben Nr. 17/2012 ; BMUKK-36.400/0021-I/2012 ; Maßnahmenkatalog im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (IBOBB) in der 7. und 8. Schulstufe

Geschäftszahl: 11.012/59-I/2/98
Sachbearbeiter: Mag. Augustin Kern
Tel: 53120/4272
Fax: 53120/4504

Verteiler VII, N
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Verankerung einer verbindlichen Übung Berufsorientierung in 3. und 4. Klasse AHS und entsprechende Lehrplan-Verordnung (mit Stundentafeln)
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 20/1998), Lehrplan-Verordnung (BGBl. Nr. 61/1998)
Angesprochene Personen: Lehrer/innen der AHS-Unterstufe (2. bis 4. Klasse), Schulleiter/innen AHS

Rundschreiben Nr. 25/1998 (BMBWF)

Allen Landesschulräten
Allen Höheren Internatsschulen des Bundes
Zentralausschuß der AHS-Lehrer

Auf Grund von Anfragen, die durch das Rundschreiben Nr. 3 des Zentralausschusses für AHS-Lehrer ausgelöst wurden, wird Folgendes mitgeteilt:

Die Stundentafel lt. BGBl. Teil II, Nr. 61 vom 26. Februar 1998 sieht vor:

Verbindliche Übungen Klassen und Wochenstunden Summe 1) Unterstufe Lehrverpflichtungsgruppe
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 4) III

1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte "Summe Unterstufe" der Stundentafel gemäß Z 2 nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für "Berufsorientierung" vorgesehene Stundenzahl abweichen.

4) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur "Berufsorientierung" bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung "Berufsorientierung" kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.

Schulautonom ist es möglich, einen eigenen Unterrichtsgegenstand Berufsorientierung (schon ab der 2. Klasse) zu führen. Die Stundensumme beträgt 1-4 Stunden, wobei im Minimalfall in der 4. Klasse eine Stunde Berufsorientierung zu führen ist, im Maximalfall vier Stunden Berufsorientierung möglich sind.

Für die vom Zentralausschuss angesprochene Minimalvariante (Berufsorientierung nur in der 4. Klasse) bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Führung eines eigenen Gegenstandes im Umfang einer Wochenstunde während des gesamten Schuljahres
  2. Integrierte Führung gem. 2. Satz der auf die autonome Variante bezogenen Fußnote.

Da sich diese Fußnote lediglich auf die autonome Stundentafel bezieht, ist hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer integriert geführten autonomen Variante von der in der Stundentafel selbst angeführten Stundenzahl auszugehen, nicht von der Fußnote zur subsidiären Stundentafel.

Somit beträgt das Zeitbudget für die Variante

1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. Summe
- - - 1 integriert geführt

nicht wie im Rundschreiben angeführt "32 Wochenstunden", sondern den Umfang eines einjährigen einstündigen Gegenstandes (1 Wochenstunde). Es ist von der Anzahl der Unterrichtswochen lt. Schulzeitgesetz auszugehen. Die Einrechnung von Schulveranstaltungen lt. Fußnote 4) ist möglich.

Im Fall eines solchen Beschlusses einer autonomen Lehrplanbestimmung sind einerseits die entsprechenden Mehrheiten im SGA zu erreichen; andererseits müssten die Schulen gegenüber den Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern ausreichend argumentieren, warum sie das im Regellehrplan Vorgesehene nicht machen wollen. Ebenso müssten Argumente gebracht werden, wie der Lehrplan auch in dieser reduzierten Form erfüllt werden kann.

Wien, 26. Mai 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. Dobart

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten