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Ausser Kraft getreten

Einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses - Abfertigung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 7/2003 ; Geschäftszahl: 466/8-III/13/03 ; Vereinbarung einer Abfertigung bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses

GZ 466/7-III/C/94

Rundschreiben Nr . 50/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses - Abfertigung;
Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 2 Z 7 VBG 1948
Geltung: Unbefristet

an alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine aktualisierte Neufassung des ho . RS Nr. 72/1980, GZ 466/16-6/1980, vom 14. November 1980, betreffend einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses - Abfertigung, vorgenommen:

Bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses besteht gemäß § 35 Absatz 2 Z 7 VBG 1948 kein Abfertigungsanspruch, es sei denn, daß zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.

Zur Vermeidung von Unklarheiten und eventuellen Arbeitsgerichts prozessen wird ersucht, in jenen Fällen, in denen Bedienstete um einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses unter Zuerkennung bzw. Wahrung der Abfertigung ansuchen, diese Bediensteten nachweislich darauf hinzuweisen, daß eine allfällige Vereinbarung einer Abfertigung nicht zur Bedingung der einverständlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses gemacht werden kann. Zur Vereinbarung einer Abfertigung ist - soweit hiezu nicht die Landesschulräte (SSR für Wien) ermächtigt sind - das ho. Bundesministerium zuständig.

Sollte ein(e) Bedienstete(r) auf dieser Bedingung beharren, wird einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses die Zustimmung zu versagen sein. Dem(r) Bediensteten wird es dann unbenommen bleiben, das Dienstverhältnis zu kündigen. Die vorstehenden Ausführungen schließen nicht aus, daß der(die) Bedienstete anläßlich der einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses um die Zuerkennung einer Abfertigung ansucht. Es muß jedoch klar erweislich sein, daß eine solche Zuerkennung nicht Voraussetzung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist.

In diesem Zusammenhang werden die Dienststellen (ausgenommen die Landesschulräte sowie der Stadtschulrat für Wien) auch ersucht, Ansuchen um einverständliche Lösung unbedingt so zeitgerecht anher vorzulegen, daß eine Entscheidung hierüber noch vor dem beantragten Dienstende möglich ist.

Hiemit tritt das in Abs. 1 genannte RS außer Kraft.

Wien, 10. Juni 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen