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Vereinbarung einer Abfertigung bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses

Geschäftszahl: 466/8-III/13/03
Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Vereinbarung einer Abfertigung bei einverständlicher Lösung des Dienstverhältnisses
Rechtsgrundlage: § 84 VBG
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 7/2003 (BMBWF)

An alle LSR (SSR für Wien)

Gem. § 84 Abs. 2 Z 7 Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF gebührt dem Vertragsbediensteten keine Abfertigung, wenn das DV einverständlich gelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.

Zur Sicherstellung einer ressorteinheitlichen Vorgangsweise wird im Folgenden festgelegt, in welchen Fällen die Vereinbarung einer Abfertigung in Betracht kommt, wobei Abschriften der do. diesbezüglichen Erledigungen anher vorzulegen sind:

1. bei ärztlich nachgewiesener dauernder Dienstunfähigkeit,

2. bei Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die tatsächliche Inanspruchnahme der Alterspension ist nicht erforderlich),

3. bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitspension oder der Invaliditätspension, jeweils bei entsprechendem Nachweis,

4. bei Geburt eines Kindes nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes oder der Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG oder im Anschluss daran gewährte Karenzurlaube zur Betreuung des Kindes,

5. bei Ausscheiden eines Vertragsbediensteten innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder der Geburt eines im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebenden Kindes.

In allen anderen Fällen ist vor Vereinbarung einer Abfertigung die ho. Zustimmung einzuholen.

Hiermit treten das ho. RS Nr. 50/1994, Zl. 466/7-III/C/94 vom 10.6.1994, RS Nr. 61/1998, Zl. 715/14-III/D/16/98 vom 18.11.1998, und das RS Nr. 37/1999, Zl. 466/17-III/C/99 vom 19.8.1999, mit der Maßgabe außer Kraft, dass vor der Begründung des Dienstverhältnisses bei Bediensteten des Verwaltungspersonals weiterhin die Genehmigung für die Planstellennachbesetzung einzuholen ist, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des RS Nr. 16/2001, Zl. 466/5-III/C/11/2001 vom 7.4.2001, vor. Ebenso ist vor Abschluss von Sonderverträgen mit Bediensteten des Verwaltungspersonals weiterhin die ho. Befassung erforderlich. Hinsichtlich der Gewährung von Belohnungen und Geldaushilfen sowie von Sachleistungen wird auf die in Geltung stehenden einschlägigen Rundschreiben verwiesen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundesvertragslehrer und für die Vertragsbediensteten des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums, des Österreichischen Museums für Volkskunde und des Bundesdenkmalamtes.

Wien, 7. März 2003

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen