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Bundesbediensteten-Schutzgesetz; Kostenübernahme für "Bildschirmbrillen" sowie bei Augenuntersuchungen durch den Bund

Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 23/2000 ; 39.680/15-Z/A/8/2000 ; Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999; Information

Geändert durch Rundschreiben Nr. 22/2005 ; Geschäftszahl: BMBWK-466/0009-III/9/2005 ; Abänderung der Rundschreiben zum Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) Nr. 9/2005 und Nr. 37/1998

GZ 466/19-III/C/98
SB: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3245
Fax 01/531 20 / 3445

Rundschreiben Nr. 37/1998 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Bundesbediensteten-Schutzgesetz – BSG (BGBl.Nr. 164/1977 idlF BGBl.Nr. 631/1994); ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (BGBl.Nr. 450/1995 idlF BGBl. I Nr. 47/1997); Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V (BGBl.Nr. 124/1998)
Gehaltsgesetz 1956 – GG 1956 (BGBl.Nr. 54 idlF BGBl. I Nr. 123/1998); Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG 1948 (BGBl.Nr. 86 idlF BGBl. I Nr. 123/1998)
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.6.1998, GZ 920.611/21-VII/A/98, betr. Bundesbediensteten-Schutzgesetz; Kostenübernahme für „Bild- schirmbrillen“ sowie bei Augenuntersuchungen durch den Bund, übermittelt.

Hiezu wird bemerkt:

zu Seite 3 (Kostenübernahme für Bildschirmbrillen)

Ein Kostenersatz kommt sohin nur in Betracht, wenn es sich um einen Bildschirmarbeitsplatz (d.i. gem. § 67 Abs. 1 zweiter Satz des ASchG ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden) und um Bildschirmarbeit (d.i. gem. § 1 Abs. 2 im Zusammenhalt mit Abs. 4 der BS-V die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogver- kehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM–Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des
§ 67 Abs. 1 ASchG
) handelt, wobei die Tagesarbeitszeit durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden Bildschirmarbeit umfassen muss.

zu Seite 4 (Pkt. 4)

Für den ho. Ressortbereich wird der Ersatz der Kosten einer Bildschirmbrille in einfacher und zweckensprechender Ausführung über Antrag gegen Vorlage einer saldierten Rechnung, aus der ersichtlich ist, dass es sich um eine Bildschirmbrille handelt, festgelegt. Von den Bediensteten ist, sofern der Kostenersatz von 1.500 S nicht überschritten wird, keine angemessene Preisrecherche (Kostenvoranschläge) zu verlangen. Bei Ersatzbegehren über diesem Betrag sind von den Bediensteten dem Antrag drei vergleichbare Kostenvoranschläge anzuschließen. Der Kostenersatz erfolgt in diesem Fall ohne nachträgliche Vorlage einer Rechnung nur in der Höhe des niedrigsten Kostenvoranschlages. Liegen alle Kostenvoranschläge über 2.000 S, so muss aus diesen die Notwendigkeit der Kostenhöhe unter Bedachnahme auf § 12 Abs. 1 und 2 der BS-V (siehe Seite 3 Pkt. 2 des Rundschreibens des BMF) ersichtlich sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verschreibung einer Bildschirmbrille stets eine augenfach- ärztliche Untersuchung im Sinne des § 11 Abs. 4 der BS-V voraussetzt, die vom zuständigen Sozial- versicherungsträger zu tragen ist (siehe Seite 6 erster Absatz des Rundschreibens des BMF).

zu Seite 5 (Kostenübernahme bei Augenuntersuchungen)

Gemäß § 11 Abs. 1 BS-V hat der Dienstgeber den Bediensteten bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 leg.cit. eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

Nach § 11 Abs. 2 leg.cit. können Bedienstete für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:

  1. Fachärzte/Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie,
  2. Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
  3. Personen, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztege- setzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
  4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 120 GewO 1994) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

§ 11 Abs. 3 BS-V legt fest, dass die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 vom Dienstgeber zu tragen sind. Hiefür ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises erforderlich. Auf den Orientierungswert laut Vertrag des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer von 380 S wird hingewiesen. (siehe S 5 des Rundschreibens des BMF). Laut § 11 Abs. 4 leg.cit hat der Dienstgeber den Bediensteten weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.

zu Seite 6 zweiter Absatz

Der Ersatz der erwachsenen Ausgaben erfolgt als Aufwandsentschädigung gem. § 20 GG 1956. Diese Ausgaben sind bei den jeweiligen finanzgesetzlichen Ansätzen in der UT 8 unter Post Nr. 5630 UGl 900 (Aufwandsentschädigung) zu verrechnen.

Zusatz für die dem BMUK direkt nachgeordneten Dienststellen

Anträge auf Übernahme der Kosten für eine Bildschirmbrille sowie für die Kosten der Untersuchung des Sehvermögens sind anher vorzulegen, wobei den Anträgen auf Kostenersatz für eine Bildschirmbrille entsprechende Kostenvoranschläge anzuschließen sind, sofern der erwähnte Betrag von 1.500 S überschritten wird.

Um Kenntnisnahme wird ersucht.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Beilage

Wien, 25. September 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen