Rechtliche Angelegenheiten - Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen (Wiederverlautbarung)113.08/0114-allg/2021 BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht Cornelia Hackl Sachbearbeiterin office@bildung-tirol.gv.at +43 512 9012-9169 Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck Rundschreiben Nr. 04-2021 (BD T) Titel: Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen (Wiederverlautbarung) Rundschreiben Nr.: 04-2021 Sachgebiet: Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheit Verteilerkreis: alle Tiroler Schulen Personenkreis: Direktor/innen, Lehrpersonal, Verwaltungspersonal Geltung: unbefristet Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 23.12.2021 Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol 1. Allgemeines Mit Rundschreiben Nr. 9/2014 vom 13. Oktober 2014 wurden Richtlinien zur Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen erlassen und ein einheitliches Prozedere für die Bewilligung derartiger Befragungen geschaffen. Diese Richtlinien werden mit der nunmehrigen Wiederverlautbarung überarbeitet, wobei insbesondere die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre berücksichtigt wurden. Durch das vorliegende Rundschreiben wird das bewährte Verfahren fortgeführt und optimiert. Dabei bleibt der Ausgleich zwischen den Interessen von Antragstellerinnen und Antragstellern einerseits und schulischen Interessen andererseits weiterhin vorrangiges Ziel. 2. Richtlinien für die Abwicklung 2.1 Antragstellung Die Anträge auf Durchführung empirischer Untersuchungen an Schulen sind von den Forschenden schriftlich anhand des auf der Website der Bildungsdirektion für Tirol abrufbaren Antragsformulars (im Postweg oder per E-Mail an) bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Anträge sind mindestens vier Wochen vor der geplanten Durchführung zu stellen. Dem ausgefüllten Ansuchen sind die folgenden Unterlagen anzuschließen: Bestätigung der jeweiligen Institution (z.B. Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule etc.), aus der die Notwendigkeit der Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung hervorgeht; Untersuchungsinstrumente (Fragebogen bzw. Interviewleitfaden etc.). 2.2 Genehmigungsverfahren Genehmigungen werden grundsätzlich nur für Erhebungen im Zuge von Diplomarbeiten/Dissertationen, Bachelor- und Masterarbeiten oder Projekten von wissenschaftlichen Einrichtungen erteilt. Andere Erhebungen im Rahmen von z.B. Seminararbeiten, abschließenden Arbeiten im Zuge der Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung etc. werden seitens der Bildungsdirektion nicht genehmigt. Nach Prüfung des Ansuchens und Einholung der erforderlichen Stellungnahmen des Schulqualitätsmanagements wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller in schriftlicher Form entweder eine Genehmigung oder eine Untersagung der Durchführung der empirischen Untersuchung erteilt. Prüfungsmaßstab sind neben dem Vorliegen der formalen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen insbesondere auch pädagogische Aspekte. Bei sensiblen Untersuchungen bzw. Befragungen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein strenger Maßstab insbesondere im Bereich des Datenschutzes angewandt, d.h. dass die Fragebögen ausschließlich in anonymisierter Form verarbeitet werden dürfen. Sollte eine Genehmigung seitens der Bildungsdirektion ausgesprochen werden, ist die Schulleitung – an deren Schule die betreffende Untersuchung durchgeführt werden soll – angehalten, die Untersuchung zuzulassen. Die Genehmigung erfolgt unter der Voraussetzung der Erfüllung der nachstehend aufgelisteten Bedingungen: umfassende Information der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Erziehungsberechtigten; freiwillige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler; schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten bzw. der über 14-jährigen Schülerinnen und Schüler selbst; Verwendung des im Vorfeld vorgelegten Fragebogens/Interviewleitfadens etc.; Gewährleistung der Anonymität personenbezogener Daten und Einhaltung sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen; Übermittlung der Ergebnisse der Untersuchung an die Bildungsdirektion auf Verlangen; allfällige Veröffentlichung nur im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion. 2.3 Durchführung der empirischen Untersuchung an der Schule Nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung durch die Bildungsdirektion informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Untersuchung und holt die notwendigen Zustimmungserklärungen ein. Die wissenschaftlichen Untersuchungen können grundsätzlich auch während der Unterrichtszeit durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der jeweiligen Schulleitung. 3. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht Von diesem Rundschreiben sind nur empirische Befragungen von Schülerinnen und Schülern betroffen. Befragungen von Lehrpersonen sind nicht genehmigungspflichtig und dürfen somit schulautonom zugelassen werden. Untersuchungen, die ausschließlich der Evaluation des eigenen Unterrichtes dienen, Erhebungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (z.B. QMS) sowie Erhebungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung fallen nicht unter die Genehmigungspflicht. Das Rundschreiben Nr. 9/2014 vom 13. Oktober 2014 tritt hiermit außer Kraft. Innsbruck, 23. Dezember 2021 Der Bildungsdirektor: Dr. Paul GappmaierDownloadsRundschreiben Nr. 0-2021Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 6/2021 2021-0.141.975 Satzungen für Kuratorien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Neufassung des Rundschreibens Nr. 179/1988 Nr. 3/2021 131.01/0040-allg/2021 Rechtliche Angelegenheiten - Zusammenarbeit zwischen Schulen und der Kinder- und Jugendhilfe bzw. der Familien- und Jugendgerichtshilfe Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. 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