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Rundschreiben zur Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie für den Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik (AUL)

2023-0.702.218
BMBWF - II/9 (Aus-, Fort- und Weiterbildung Elementarpädagog/innen BAfEP)
Mag.a Mag.a Verena Grünstäudl, BA
Sachbearbeiterin

+43 1 531 20-2308
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 2/2024 (BMBWF)

Titel: Rundschreiben zur Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie für den Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik (AUL)
Rundschreiben Nr.: 02/2024
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten; Schulrecht
Verteilerkreis: alle Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§4 – 14 AufnEignPr-VO
Kernaussagen/Ziele: Reduktion auf Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit; Entfall der Feststellung der körperlichen Eignung; Ausweitung auf Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 17.01.2024
Zeitliche Priorisierung: Auswahl, bitte ergänzen oder ggf. anpassen
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Zentrale Eckpunkte

Die Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung (AufnEignPr-VO), BGBl. Nr. 291/1975 in der geltenden Fassung, sieht gemäß §§ 4 -14 Eignungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie für Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik vor.

Die bisherige Auseinandersetzung zur Bedeutung der Eignungsprüfung hat wiederholt zu der Rückmeldung geführt, dass die Aufnahmsbewerber/innen eine umfassende Orientierung auf die von ihnen angestrebte Ausbildung erhalten sollen.

Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit werden als wesentliche Voraussetzungen für elementar- und sozialpädagogische Berufe angesehen, weshalb hierzu von den Aufnahmsbewerber/inne/n bereits wesentliche Kompetenzen mitzubringen sind. Die Eignungsprüfung legt daher den Fokus auf diesen Bereich.

Die bisher überprüften Anteile „musikalische Bildbarkeit“, „schöpferisches Gestalten“ und „körperliche Gewandtheit und Belastbarkeit“ werden nicht mehr als eigene Bereiche überprüft. Erfahrungen haben gezeigt, dass zwischen den Ergebnissen bei der Eignungsprüfung in diesen drei Bereichen und dem späteren schulischen Erfolg kein direkter Zusammenhang besteht. Entsprechende Kompetenzen können und werden während der Ausbildung erworben. Pädagog/inn/en sollen im Zuge der Ausbildung darauf vorbereitet werden, Kinder, Jugendliche und (junge) Erwachsene in der Entwicklung ihrer kreativen, musikalischen und körperlichen Fähigkeiten zu unterstützen und sie entsprechend anzuleiten. Es ist das primäre Ziel, Methoden zu erlernen, wie diese Aspekte bei Kindern, Jugendlichen und (jungen) Erwachsenen gefördert werden können. Daher ist es nicht erforderlich, das eigene Können der Pädagog/inn/en bereits im Rahmen der Eignungsprüfung zu prüfen. Dies gilt auch für Inhalte zu „Schwimmen“.

Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Eignungsprüfung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie für Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik an die Aufnahmeverfahren anderer tertiärer Ausbildungswege anzugleichen, die bereits bisher den Fokus auf Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit legten.

Selbstevaluierungsbogen

Im Zuge der Eignungsprüfung wird unter anderem eine Selbstevaluierung anhand eines Erhebungsbogens empfohlen. Der Erhebungsbogen ist keinesfalls als Test oder Prüfung zu verstehen, vielmehr bietet er den Prüfungskandidat/inn/en eine persönliche Orientierung und zeigt die vielfältigen Aufgabenbereiche im angestrebten Berufsfeld auf. Die Auseinandersetzung bietet einen inhaltlichen Hintergrund für die Durchführung des Prüfungsgebietes „Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“ im Einzel- und/oder Gruppensetting.

Um sicherzustellen, dass die Prüfungskandidat/inn/en den Bogen selbstständig ausfüllen, wird angeregt, den Erhebungsbogen im Rahmen der Eignungsprüfung am Standort auszufüllen. Die konkrete Gestaltung der Durchführung vor Ort obliegt der jeweiligen Bildungs-anstalt. Der Erhebungsbogen verbleibt jedenfalls bei dem/der Prüfungskandidaten/-kandidatin, zumal er der individuellen Einschätzung der persönlichen Eignung dient und nicht in die Beurteilung einfließt. Der Erhebungsbogen soll im Rahmen der Eignungsprüfung als Gesprächsanlass und Selbsteinschätzungstool dienen. Den Prüfungskandidat/inn/en ist dies in geeigneter Form zu kommunizieren, um etwaige Unsicherheiten in der Beantwortung zu vermeiden. Eine Auseinandersetzung mit dem Erhebungsbogen zur Selbstevaluierung wird im Rahmen der Aufgabenstellung im Einzel- und/oder im Gruppensetting empfohlen, indem die Prüfungskandidat/inn/en dazu angehalten werden, ihre Antworten zu reflektieren und dabei unterstützt werden, daraus Ableitungen zu treffen.

Für die jeweilige Ausbildungsform gibt es interaktive PDF-Dokumente als entsprechende Vorlage, die seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Anhang zu diesem Rundschreiben bereitgestellt werden. Der Erhebungsbogen zur Selbstevaluierung kann entweder in Papierform oder in digitaler Form angeboten werden. Es werden im Zuge der Selbstevaluierung keine personenbezogenen Daten erhoben.

Es wird empfohlen, am Ende der Ausbildung eine neuerliche Selbstevaluierung anhand des bereits bekannten Erhebungsbogens durchzuführen, um den Schüler/inne/n und Studierenden eine Reflexion der eigenen Lernerfolge zu ermöglichen.

Auswahl der Aufgabenstellungen

Gemäß §10 Abs. 4 AufnEignPr-VO sind eine Aufgabenstellung im Einzelsetting und eine Aufgabenstellung im Gruppensetting vorgesehen.

Die Aufgabenstellung im Gruppensetting kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Die Auseinandersetzung damit soll im Rahmen einer Kleingruppe erfolgen. Die Aufgabenstellungen sind wie bisher gemäß §8 Abs. 1 AufnEignPr-VO am Standort vorzubereiten.

Die Aufgabestellung im Einzelsetting kann ebenso aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Eine Teilaufgabe kann jedenfalls ein Gespräch im Sinne einer Reflexion über die erledigten Aufgabenstellungen sein.

Durchführung der praktischen Prüfung

Die Arbeitszeit der praktischen Prüfung ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen. Die Arbeitszeit kann innerhalb dieses zeitlichen Rahmens am Standort festgelegt und je nach Ausbildungsform entsprechend adaptiert werden. Die Fokussierung auf das eine Prüfungsgebiet „Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“ bedeutet nicht, dass die bisherige Zeit für vier Prüfungsbereiche für nunmehr ein Prüfungsgebiet ausgeschöpft werden muss.

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

In die Beurteilung der Eignung fließt ausschließlich der Aspekt „Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“. Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen, die sich auf eine gemeinsame Note einigen. Die Gesamtbeurteilung ergibt sich somit aus der Beurteilung des Prüfungsgebiets „Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“.

Die Beurteilung der Prüfung erfolgt mittels Beschluss in der Konferenz. Anhand der Beurteilungen soll eine nachvollziehbare Reihung der Prüfungskandidat/inn/en vorgenommen werden. Wird ein/e Prüfungskandidat/in aufgrund mangelnden Platzes nicht aufgenommen, obwohl die Prüfung bestanden wurde, so ist im Sinne einer Transparenz die Reihung der Prüfungskandidat/inn/en zu begründen.

Unterschiede der Ausbildungsformen

Die Aufgabenstellungen sind unter Berücksichtigung der für die jeweilige Ausbildungsform notwendigen Eignung zu gestalten. Sie sind vom Fachteam so zu wählen, dass sie den Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe der Ausbildungsform gerecht werden.

Die Eignungsprüfung ist nur von jenen Aufnahmsbewerber/inne/n zu absolvieren, die davor nicht bereits die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe positiv abgeschlossen haben. Dieser Hinweis bezieht sich speziell auf den Aufbaulehrgang.

Entfall der Feststellung der körperlichen Eignung

Die Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung entfällt.

Wien, 17. Jänner 2024

Für den Bundesminister:
SektChefin Mag.a Margareta Scheuringer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Schulrecht