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Parteipolitische Werbung

570051/0016-PA-Päd/2024
BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe)
Kmsr. Mag. Jasmin Rana
Sachbearbeiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2304
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 14/2024 (BD S)

Titel: Parteipolitische Werbung
Rundschreiben Nr.: 14/2024
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: Alle Volksschulen, Mittelschulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildende mittlere und höhere Schulen und Berufsschulen im Land Salzburg
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF; Rundschreiben BMBWF 17/2024 „Unzulässigkeit parteipolitischer Werbung an Schulen;
Besuche von Politikerinnen und Politikern – Neuverlautbarung“; Grundsatzerlass 2015 zum Unterrichtsprinzip Politische Bildung (Rundschreiben Nr. 12/2015); § 2 Schulordnung 2024, BGBl. II Nr. 126/2024
Kernaussagen/Ziele: Informationen an Schulen unter welchen Voraussetzungen ein Besuch von Politikerinnen und Politikern an Schulen zulässig ist.
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 14.06.2024
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Salzburg

Hinweis: Sämtliche inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur Version vom 06.12.2022 sind zur besseren Nachvollziehbarkeit gelb hinterlegt.

Aufgrund der am 26. April 2024 ergangenen Neuverlautbarung des Rundschreibens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung „Unzulässigkeit parteipolitischer Werbung an Schulen; Besuch von Politiker/innen“ Nr. 17/2024, stellt die Bildungsdirektion Salzburg die aktuelle Zusammenfassung betreffend Parteipolitischer Werbung an Schulen zur Verfügung

1. Allgemeine Hinweise:

Wird von einer Schule beabsichtigt, einen politischen Kandidaten bzw. eine politische Kandidatin einer wahlwerbenden Partei gemäß § 46 Abs. 3 SchUG an die jeweilige Schule einzuladen, ist auf die Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses und insbesondere auf das neuverlautbarte Rundschreiben des BMBWF Nr. 17/2014 als auch auf den Grundsatzerlass 2015 zum Unterrichtsprinzip Politische Bildung (Rundschreiben Nr. 12/2015) zu achten.

Der Schulleitung obliegt die Entscheidung der Zulässigkeit schulfremder Werbung gemäß § 46 Abs. 3 SchUG. Im Rahmen von parteipolitischen Auftritten, hat der/die Schulleiter/in demnach selbst zu prüfen, ob dies zulässig ist. Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. durch den Besuch eines Politikers/einer Politikerin darf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG nicht beeinträchtigt werden;
  2. parteipolitische Interessen dürfen dabei nicht in der Schule positioniert/indoktriniert werden;
  3. Politik und Parteipolitik hat sachlich und objektiv dargestellt zu werden;
  4. die Prinzipien des Beutelbacher Konsenses müssen eingehalten werden.

Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, um eine unzulässige Werbung im Sinne des § 46 Abs. 3 SchUG auszuschließen.

In der am 21.05.2024 kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb (Schulordnung 2024), wurden in § 2 nähere Bestimmungen zum Personenkreis, welche berechtigt sind sich in der Schule aufzuhalten, festgelegt. Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie
1. verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
2. für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
3. ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
4. eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können
oder
5. zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.

Für den Fall von politischen Besuchen in der Schule ist daher § 2 Ziffer 5 der Schulordnung anwendbar.

Zu Punkt I.:

Jegliche Art von schulfremder Werbung an Schulen gemäß § 46 Abs. 3 SchUG darf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne des § 2 SchOG nicht beeinträchtigen. § 2 SchOG bestimmt im Wesentlichen, dass die Schüler/innen zu sozialem Verständnis, selbstständigen Urteil und zu einer sportlich aktiven Lebensweise geführt werden sowie dem politischem und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sollen. Um dieses Ziel zu erreichen, gehört die Vermittlung von politischen Grundlagenwissen dazu. Dabei ist sachlich und objektiv über Politik als auch Parteipolitik zu informieren. Im Rahmen der pädagogischen Eigenverantwortlichkeit eines Lehrers/einer Lehrerin gemäß § 17 Abs. 1 SchUG, ist das Einbeziehen von außerschulischen Experten/innen zulässig, jedoch ausschließlich in Verbindung mit dem Erarbeiten, Festigen und Vertiefen des Lehrstoffes.

Zu Punkt II.:

Der Besuch von Kandidaten/innen wahlwerbender Parteien an Schulen, lässt eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende Partei nicht ausschließen, wodurch die Gefahr einer politischen Einseitigkeit und einer parteipolitischen Vereinnahmung der Schüler/innen besteht. Da Politiker/innen Personen des öffentlichen Lebens sind und aufgrund ihres Bekanntheitsgrades – Auftritte in diversen Medien, Werbeplakate – auch bei nicht politischen Auftritten, als einer gewissen Partei angehörig angesehen werden, ist eine objektivierte Wahrnehmung der Politiker/innen und damit dahinterstehenden Rolle durch die Schulgemeinschaft kaum möglich. Parteipolitische Werbung ist demnach nicht zulässig.

Zu Punkt III.:

Der Besuch eines Politikers/einer Politikerin darf keine einseitige Werbung über eine bzw. einzelne politische Parteien beinhalten. Es muss sachlich und objektiv über Politik informieren werden. Dabei kann auch über Parteipolitik aufgeklärt werden, jedoch ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Objektivität.

Handelt es sich um einen geplanten Besuch von Personen aus der Bundes-, Landes- und/oder Gemeindepolitik, Interessensvertretungen oder Bürgerinitiativen, die als Experten/innen funktionsbezogen über ihre Tätigkeiten berichten (z.B. Bürgermeister/in beantwortet Fragen der Schüler/innen über seinen/ihren Alltag), hat die Schulleitung die Punkte I. bis IV ebenfalls zu prüfen.

Im Zuge dieses Besuches ist von den Lehrpersonen bzw. der Schulleitung und dem/der jeweils zuständigen Schulqualitätsmanager/in sicherzustellen, dass keine parteipolitische Werbung und Vereinnahmung oder politische Einseitigkeit erfolgt. Eine solche Einladung eines Politikers/einer Politikerin ist in Salzburger Schulen nur dann zulässig, wenn der/die zuständige Schulqualitätsmanager/in bei dem Besuch anwesend ist und für die Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses sorgt.

Zu Punkt IV.:

Der Beutelsbacher Konsens besteht aus dem Überwältigungsverbot, dem Kontroversitätsgebot und der Analysefähigkeit der Schüler/innen. Ersteres hat zum Inhalt, dass Schüler/innen ihre Meinung nicht aufgezwungen werden darf und sie damit an der Bildung eines eigenen Urteils zu hindern. Das Kontroversitätsgebot wird dadurch gewährleistet, dass es den Schülern/innen durch eine gegensätzliche Darstellung eines Themas ermöglicht wird, über das Thema zu diskutieren und ihre eigene Meinung darüber zu bilden. Wenn ein gewisses Thema in der Politik oder Wissenschaft kontrovers ist, dann muss es auch im Unterricht in der Schule kontrovers erscheinen. Durch die Analysefähigkeit des Schülers/der Schülerin, soll dieser bzw. diese eine politische Situation und seine/ihre eigene Interessenslage analysieren.

2. Meldepflicht:

Wird am Schulstandort eine entsprechende oben genannte Veranstaltung geplant, hat die jeweilige Schule der Bildungsdirektion Salzburg geplante politische Besuche von Kandidaten/Kandidatinnen wahlwerbender Parteien mittels Formular „Meldung von politischen Besuchen gemäß § 46 Abs. 3 SchUG“ an zu melden.

3. Parteipolitische Besuche vor Wahlen:

Sind Besuche von Politikern/Politikerinnen an Schulen vor bevorstehenden Wahlen geplant, ist die Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses bei Einladung einzelner Kandidaten/Kandidatinnen wahlwerbender Parteien, besonders gefährdet, da – wie bereits erwähnt – zumindest eine latente Werbewirkung für die jeweilige Partei besteht und die Schüler/innen somit in ihrer unabhängigen Meinungsbildung eingeschränkt werden.

Bei geplanten Besuchen von Politikern oder Kandidaten/Kandidatinnen wahlwerbender Parteien, vor allem im Zeitraum vor den Wahlen, weist die Bildungsdirektion daher die Schulen an, jedenfalls von jeder im Landtag vertretenen Partei eine/Vertreter/in oder von jeder einzelnen wahlwerbenden Partei einen Kandidaten/eine Kandidatin in die Schule gemeinsam einzuladen, um die Kriterien des Beutelsbacher Konsenses im Rahmen schulfremder Werbung einzuhalten. Ist dies nicht möglich, hat der Besuch zu unterbleiben. Dabei haben die Schüler/innen die Möglichkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, da unterschiedliche Ansichtsweisen besprochen werden und dadurch keine politische Einseitigkeit entsteht. Natürlich müssen auch alle vier oben genannten Voraussetzungen vom
Schulleiter/von der Schulleiterin sichergestellt werden.

4. Politisches Werbematerial:

Die Verteilung bzw. die Zurverfügungstellung von politischem Werbematerial (Geschenke, Broschüren, Flyer usw.), an Schulen ist rechtlich nicht zulässig. Dieses Verbot bezieht sich auf die gesamte Schulliegenschaft.

5. Schulraumüberlassung für politische Zwecke:

Gemäß § 128a Abs. 1 und 2 SchOG sind Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

Dabei ist bezüglich der Raumüberlassung für politische Zwecke darauf zu achten, dass von einer solche Veranstaltung keinerlei politische Werbewirkung, die Auswirkungen aus den schulischen Kontext hat, ausgeht.

Salzburg, 14.06.2024

Für den Bildungsdirektor:
HR Mag. Dr. Eva Hofbauer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht