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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66 VBG 1948

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 52/2002 ; Geschäftszahl: 466/38-III/02 ; Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gem. § 138 BDG 1979 und § 66 VBG

Geschäftszahl: 466/23-III/C/99
Verteiler: VII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Generelle Zustimmung und Erläuterungen für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase
Rechtsgrundlage: § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 35/1999 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Juli 1999, GZ 923.232/2-VII/ 2c/99, betreffend Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 und § 66VBG 1948, zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.

Das in diesen Richtlinien zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Februar 1998, GZ 923.232/4-VII/3/98, wurde mit Rundschreiben Nr. 11/1998, GZ 466/5-III/C/98, übermittelt.

Im Hinblick auf die seitens des Bundesministeriums für Finanzen erteilte generelle Ermächtigung sind Anträge auf Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase unter Anschluss aller für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen nur in jenen Fällen anher vorzulegen, die von der generellen Ermächtigung nicht erfasst sind.

Abschriften der Bescheide bzw. Dienstgebermitteilungen über Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase sind weiterhin anher vorzulegen.

Wien, 28. Juli 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch
Beilage

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen