Sondervertragliche Vereinbarung für Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren SchulenErgänzt durch Rundschreiben Nr. 11/2003 ; Geschäftszahl: 715/3-III/9/03 ; Sondervertragliche Vereinbarung für Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Ergänzungen Befristet (Schuljahr 2014/15) ergänzt um Rundschreiben Nr. 18/2014 ; Geschäftszahl: BMBF-712/0082-III/5/2014 ; Sondervertragliche Vereinbarung für Lehrkräfte an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen – befristete Ergänzung zu RS 14/2001 - Verlängerung für das Schuljahr 2014/15 Geschäftszahl: 715/4-III/D/16/2001 Sachbearbeiter: MR Dr. Hofbauer Tel.: 53120 / 3340 Tel.: 53120 / 3399 Rundschreiben Nr. 14/2001 (BMBWF) Verteiler: VII-2 Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: siehe Gegenstand Geltung: unbefristet Um Personen, die eine entsprechende Berufspraxis in der Privatwirtschaft erworben haben für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen zu gewinnen, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport zum Zwecke der einheitlichen Gestaltung von Sonderverträgen gemäß § 36 Absatz 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 Nachstehendes festgelegt 1. Personenkreis: Bundeslehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 1.1. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe l 1 1.2. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe l 2 2. sonderentgeltbegründende Verwendung/Tätigkeit: 2.1. Unterrichtstätigkeit an mittleren und höheren technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen der Fachrichtungen/Fachbereiche: Bautechnik (insbesondere IT-Ausbildung) Innenraumgestaltung und Holztechnik (insbes. IT- Ausbildung) Elektrotechnik Elektronik Maschineningenieurwesen Mechatronik Werkstoffingenieurwesen Medenientechnik und Medienmanagement (insbes. Multimedia) Chemie, Chemieingenieurwesen EDV und Organisation (techn. Informationstechnologie) Wirtschaftsingenieurwesen Betriebsmanagement Kunst und Design (inbes. Grafik und Kommunikationsdesign) 2.2. Unterrichtstätigkeit an kaufmännischen Lehranstalten in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen der Fachrichtungen/Fachbereiche: Kaufmännische Informationstechnologie Wirtschaftspädagogische Gegenstände 2.3. Unterrichtstätigkeit an Lehranstalten für Tourismus, Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen der Fachrichtungen/Fachbereiche Wirtschafts- und Medien- Informationstechnologie wirtschaftspädagogische Gegenstände Food/Beverage und Service Tourismus (Fachtheorie) 3. Sonderbestimmungen: Inhalt der Sonderbestimmungen ist die Festsetzung einer besseren als der gesetzlich gebührenden besoldungsrechtlichen Einstufung. 3.1. Bei der sondervertraglichen Festsetzung der besoldungsrechtlichen Einstufung werden berücksichtigt: 3.1.1. die Einstufung gemäß den Bestimmungen des § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen Absatz 3 und 3.1.2.1. bei IL/l 1-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 3 lit.b Vertragsbedienstetengesetz 1948 hinaus) 12 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis; 3.1.2.2. bei IL/l 2-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 3 lit.b Vertragsbedienstetengesetz 1948 hinaus) 7 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis. 3.2. Die Berücksichtigung von bis zu weiteren 12 Jahren (l 1-Lehrer) bzw. bis zu 7 Jahren (l 2-Lehrer) nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Einstufung gilt nur für die Dauer des sondervertraglichen Dienstverhältnisses und bei der ausschließlichen Verwendung in den oben angeführten Unterrichtsgegenständen. Eine Verwendung in anderen Unterrichtsgegenständen beendet das Bestehen des Sondervertrages. 3.3. Die Berücksichtigung der unter Punkte 3.1.2.1 und 3.1.2.2. angeführte Berücksichtigung sonstiger Zeiten entfällt bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. 4. Sonstige sondervertragliche Bestimmungen: 4.1. Ausschluss der Anwendung folgender Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948: § 26 (Vorrückungsstichtag) 5. Die vorliegende generelle Genehmigung gilt für jene Dienstverhältnisse, die ab 1. September 2001 neu begründet werden. 6. Bei den Vorlageberichten betreffend die vorgenommene Bestellung der Bediensteten wolle die Sonderentgelt begründende Tätigkeit und der Hinweis auf das gegenständliche Schreiben (zur Abgrenzung sonstiger Anrechnungsfälle nach § 26 Absatz 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948) angeführt werden. 7. Controlling: Jährlich am Ende eines jeden Unterrichtsjahres ist dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bis zum 30. Juni listenmäßig mitzuteilen, mit welchen Lehrern an welchen Schulen für welche Unterrichtsgegenstände, für welche Bestellungsdauer Sonderverträge auf Grund obiger genereller Genehmigung abgeschlossen wurden. Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien/Direktionen der Zentrallehranstalten werden gebeten, bis spätestens 1. Juni jeden Jahres die erforderlichen Aufstellungen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Wien, 16. März 2001 Für die Bundesministerin: Mag. Stelzmüller F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 17/2001 466/6-III/C/2001 Dienst- und Naturalwohnungen; Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 2001 Nr. 12/2001 Zl. 10.360/3-III/B/9/2001 Lohnsteuerpflicht für Lehrbeauftragte, Budgetbegleitgesetz 2001 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. 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