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Sondervertragliche Vereinbarung für Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Ergänzungen

Befristet (Schuljahr 2014/15) ergänzt um Rundschreiben Nr. 18/2014 ; Geschäftszahl: BMBF-712/0082-III/5/2014 ; Sondervertragliche Vereinbarung für Lehrkräfte an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen – befristete Ergänzung zu RS 14/2001 - Verlängerung für das Schuljahr 2014/15

Geschäftszahl: 715/3-III/9/03

Sachbearbeiter: MR Dr. Rudolf Hofbauer
Telefon: 53 120 / 3340
Telefax: 53 120 / 3399
rudolf.hofbauer@bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 11/2003 (BMBWF)

Verteiler: V
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: siehe Gegenstand
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An alle Direktionen der technisch gewerblichen Zentrallehranstalten

Mit dem Rundschreiben Nr.14/2001 (Zl. 715/4-III/D/16/01 vom 16.3.2001) war für „Mangelberufslehrer“ an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eine sondervertragliche Vereinbarung hinsichtlich der ihnen gebührenden besoldungsrechtlichen Einstufung getroffen worden.

In diesem Rundschreiben waren auch bestimmte Unterrichtstätigkeiten an kaufmännischen Lehranstalten bzw. an humanberuflichen Lehranstalten in die Mangelberufslehrerregelung aufgenommen worden. Die Einbeziehung dieser Unterrichtstätigkeiten sollte jedoch für jene Lehrer gelten, deren Dienstverhältnis ab 1. September 2001 neu begründet worden war.

Es hat sich nun gezeigt, dass viele Lehrer, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden war, von der Begründung einer sondervertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen wären. Da eine unterschiedliche Behandlung dieser Lehrergruppe sachlich nicht gerechtfertigt ist, besteht kein Einwand, wenn auch Lehrer, die ausschließlich in den aufgezeigten (neuen) Unterrichtsgegenständen an kaufmännischen Lehranstalten bzw. an humanberuflichen Lehranstalten unterrichten und deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2001 bereits begründet worden war, durch schriftliche Erklärung ihre Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit entsprechender sondervertraglicher Vereinbarung begehren können.

Sollten Lehrer für wirtschaftspädagogische Gegenstände vor Abschluss des Studiums der Wirtschaftspädagogik bereits ein Studium einer anderen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, so können auch Praxiszeiten zwischen den beiden Studienrichtungen auf das Gesamtausmaß von maximal zwölf Jahren angerechnet werden.

Eine weitere Fragestellung hatte sich dahingeghend ergeben, inwieweit sich Mangelberufslehrer um leitende Funktionen bewerben können. Zunächst ist festzustellen, dass diese Lehrer die Ernennungserfordernisse für eine unbefristete Anstellung erfüllen und sie daher schon aus diesem Grunde von einer gültigen Bewerbung nicht ausgeschlossen werden können. Für die Begründung der sondervertraglichen Vereinbarung war stets Voraussetzung, dass der Mangelberufslehrer ausschließlich in den Mangelberufsgegenständen verwendet wird. Wird daher ein Mangelberufslehrer mit einer leitenden Funktion betraut bzw. vertraglich bestellt, so würde im Hinblick auf die zusätzlich anfallende Leitungsfunktion (administrative Aufgaben) bloß die gemäß § 3 Abs. 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) 1965 vorgesehene Verminderung der Lehrverpflichtung hinzutreten. An seiner ausschließlichen Verwendung als Mangelberufslehrer tritt somit keine Änderung ein. Diese Entscheidung gründet sich einerseits darauf, dass es insbesondere für viele HTL-Fachrichtungen einen Mangel an qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen gibt, zum anderen leitende Tätigkeiten wie z.B. Abteilungsvorstände einen starken fachlichen Bezug aufweisen. Gerade hierfür sind die aus der Praxis gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen besonders wichtig. Schließlich sollte der Umstand, auch leitende Funktionen erreichen zu können, ein Anreiz für Bewerber und Bewerberinnen sein, aus der Wirtschaft in den Lehrberuf zu wechseln.

Was die ebenfalls an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herangetragene Frage der Berücksichtigung von Zeiten einer Berufspraxis vor Erfüllung der Ernennungserfordernisse betrifft, konnte vorerst noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden.

Wien, 19. März 2003

Für die Bundesministerin:
Dr. Hofbauer

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen