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Funktionsperiode des/der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss bei Volljährigkeit des Kindes

13.261/37-Z/A/10/2001
Sachbearbeiter: Mag. Erich ROCHEL
Tel.: 53120-2388
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 57/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auswirkung der Volljährigkeit eines Schülers auf die Vertretungsbefugnis der Eltern im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF, und § 64 Abs. 6
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF.
Angesprochener Personenkreis: Eltern-, Lehrer- und Schülervertreter im SGA, Schulleiter

Die nicht neue Frage, ob Vertreter der Erziehungsberechtigten im SGA, deren Kinder während ihrer Funktionsperiode volljährig werden, weiterhin ihre Funktion im SGA innehaben, gewinnt durch die Herabsetzung des Alters der Volljährigkeit auf die Vollendung des 18. Lebensjahres mit 1. Juli 2001 besondere Aktualität. Auf Grund wiederholter Anfragen teilt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dazu mit:

1. Rechtliche Grundlagen :
Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne des SchUG sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht (§ 60 Abs. 1 SchUG). Erziehungsrechte kommen nur hinsichtlich nicht eigenberechtigter Personen in Betracht. Die Eigenberechtigung wird mit der Volljährigkeit, das ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres, erreicht (§ 21 Abs. 2 ABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2000, in Kraft seit 1. Juli 2001).

Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63 SchUG, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden (§ 64 Abs. 6 SchUG).

2. Wahlrecht :
Das aktive und passive Wahlrecht kommt somit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Schule zu, und zwar den Personen, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Wahl Erziehungsberechtigte sind.

3. Dauer der Funktionsperiode :
Die Vertreter der Erziehungsberechtigten (sowie ihre Stellvertreter) sind für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt. Daher dauert ihre Funktionsperiode auch dann bis zur nächsten Wahl, wenn ihre Tochter oder ihr Sohn innerhalb dieses Zeitraums volljährig wird.

Da die Vertreter der Erziehungsberechtigten im SGA die Gruppe der Erziehungsberechtigten der Schule in ihrer Gesamtheit vertreten (und nicht nur ihre Kinder), ist diese Regelung auch sachlich nachvollziehbar.

4. Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten durch den Elternverein :
Gleiches gilt grundsätzlich für den Fall der Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten durch den Elternverein iSd § 63 SchUG (das sind jene Elternvereine, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind). Da § 64 Abs. 6 SchUG in diesem Fall das Ende der Funktionsperiode nicht festlegt, ist es zulässig, wenn der Elternverein auch unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes einen Vertreterwechsel vornimmt. Das Entsendungsrecht ist nach den Satzungen des jeweiligen Elternvereins zu beurteilen.

Wien, 10. Oktober 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht