Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Auslegungen zur Novelle des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2008

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 12/2010 ; 14.160/0023-III/3/2010 ; Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

14.160/0024-III/3/2008
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
andrea.goetz@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2365
F +43 1 53120-812365

Rundschreiben Nr. 20/2008 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegungen zur Novelle des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2008
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 118 /2008

Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 118/2008 kundgemachten Novelle zum Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung werden in Ergänzung bzw. Abänderung des Rundschreibens 61/2000 idF des RS Nr. 16/2005 folgende Durchführungsrichtlinien erlassen:

Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung im Sinne der neuen Z 9 des § 1 Abs. 1 ist durch das Zeugnis über diese Prüfung zu belegen. Der Nachweis über die im Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit von mindestens 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist durch eine entsprechende Bestätigung der Bundesdienststelle zu erbringen, wobei hier auch Zeiten berücksichtigt werden, die in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden sind.

Der erfolgreiche Abschluss des III. Jahrganges einer BHS oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung im Sinne der neuen Z 10 des § 1 Abs. 1 ist durch das entsprechende Jahreszeugnis nachzuweisen. Die berufliche Tätigkeit im Ausmaß von (insgesamt) mindestens drei Jahren kann durch entsprechende Bestätigungen oder Zeugnisse des Dienstgebers bzw. der Dienstgeber, mittels Versicherungsdatenauszug oder in sonstiger geeigneter Form erbracht werden, sofern dadurch die Berufstätigkeit im geforderten Ausmaß zweifelsfrei dokumentiert ist. Ein Mindestbeschäftigungsausmaß bezüglich Wochenstundenzeit ist dabei nicht gefordert.

Die Teilprüfung "Deutsch" setzt sich nunmehr aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule, der mündliche Prüfungsteil aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und der Diskussion derselben, wobei auch hier – die Sprachkompetenz betreffend – das Niveau einer höheren Schule gefordert ist. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser mündlichen Prüfung nicht das Wissen über Lehrstoffinhalte des Pflichtgegenstandes Deutsch an einer höheren Schule zu überprüfen und zu beurteilen ist, sondern ausschließlich die Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache. Die beiden Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) sind vorerst (vom Vorsitzenden auf Vorschlag des Prüfers) getrennt zu beurteilen. Danach ist unter Abwägen der erbrachten Leistungen die Gesamtbeurteilung festzulegen. Diese kann (muss aber nicht zwingend) auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein. Der mündliche Prüfungsteil aus Deutsch entfällt für jene Prüfungskandidaten, welche die schriftliche Teilprüfung "Fachbereich" in Form einer projektorientierten Arbeit ablegen. In diesem Fall stellt die Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit zugleich die Beurteilung der Teilprüfung "Deutsch" dar. Eine allfällige Wiederholung der Teilprüfung "Deutsch" ist daher auch nur schriftlich durchzuführen.

Die Teilprüfung "Fachbereich" besteht gleichfalls aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl
des Prüfungskandidaten entweder in Form
- einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder
- einer Projektarbeit
plus (in beiden Fällen) einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung abgelegt werden.
Die Klausurarbeit ist über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, zu erstellen.
Die Projektarbeit besteht aus einer projektorientierten Arbeit, welche in eigenständiger Weise auf höherem Niveau zu erstellen ist und einer Präsentation und Diskussion derselben unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes (gleichfalls auf höherem Niveau). Die Beurteilung der Projektarbeit setzt sich somit aus der Beurteilung der projektorientierten Arbeit und der Beurteilung der im Rahmen der Präsentation und Diskussion erwiesenen Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zusammen. Da die anschließend an die Präsentation der Arbeit stattfindende Diskussion die Kenntnis und die Auseinandersetzung mit der Arbeit auch seitens des Prüfers voraussetzt, hat zwischen Abgabe der Arbeit und der Präsentation bzw. Diskussion ein ausreichender Zeitraum zu liegen, währenddessen die "Korrektur" und Beurteilung stattfinden kann. Dieser Zeitraum soll – in Anlehnung an die Bestimmungen zu Reife- und Diplomprüfungen - zwischen 3 und 7 Wochen betragen. Der Termin zur Präsentation und Diskussion kann entweder getrennt oder gemeinsam mit jenem der mündlichen Prüfung anberaumt werden. Bei gemeinsamer Anberaumung ist darauf zu achten, dass die Präsentation und die Diskussion der projektorientierten Arbeit zeitlich vor der mündlichen Prüfung stattfinden und die bezügliche Beurteilung (der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit) in die Beurteilung der Projektarbeit einfließt. Erst nach Festlegung der Beurteilung der Projektarbeit hat sodann die mündliche Prüfung stattzufinden.

Die mündliche Prüfung bezieht sich je nach Wahl des schriftlichen Prüfungsteiles auf die Klausurarbeit bzw. auf die Projektarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau auseinanderzusetzen. Dabei sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes, nicht hingegen die Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zu beurteilen.
Nach Feststehen der Beurteilung (nun auch) des mündlichen Prüfungsteiles ist unter sorgfältiger Abwägung der Leistungen des Prüfungskandidaten in beiden Prüfungsteilen die Gesamtbeurteilung der Teilprüfung "Fachbereich" festzulegen, wobei das für die Teilprüfung "Deutsch" Gesagte gleichermaßen gilt.

Durch § 4 Abs. 2 Z 5 wird klar gestellt, dass der Antrag auf Anerkennung von Teilprüfungen auch erst nach der formalen Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgen kann, sofern dies im Rahmen der Antragsstellung zur Zulassung in Aussicht gestellt wird.

Durch die Neufassung des § 4 Abs. 3 ist nunmehr kein Mindestalter mehr für die Ablegung der ersten drei Teilprüfungen erforderlich. Lediglich die letzte Teilprüfung darf erst nach Vollendung des 19. Lebensjahres abgelegt werden. Einzige Zulassungsvoraussetzung ist demnach nur mehr der erfolgreiche Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. die erfolgreiche Absolvierung einer der dort genannten Prüfungen.

In Ausweitung der bislang bestandenen Möglichkeiten können nunmehr bis zu 3 Teilprüfungen bereits vor dem Erlangen der Zulassungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 1) abgelegt werden. Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich dabei um eine vor der (schulischen) Prüfungskommission (§ 5) oder um eine anerkannte Prüfung im Sinne des § 8b Abs.1 oder 2 handelt. Eine Teilprüfung kann jedoch nach wie vor erst nach Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen abgelegt werden ebenso wie nach wie vor eine Teilprüfung vor der Prüfungskommission gemäß § 5 abgelegt werden muss. Diese Prüfungskommission stellt letztendlich – uU erst später, wenn auch alle anderen Prüfungen nachgewiesen sind – das "Berufsreifprüfungszeugnis" aus.

Die "Garantie" der anzuwendenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften wird von bislang drei auf nunmehr fünf Jahre ab Zulassung erweitert. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach wie vor keine Beschränkung der Gesamtdauer für das Ablegen der Berufsreifeprüfung gibt.

Auf der Grundlage des neu formulierten § 8 Abs. 1 können künftig auch Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (etwa gemäß § 128c SchOG oder § 31c Luf BSchG) Anträge auf Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen zur Berufsreifeprüfung stellen. Punkt 5 des RS 61/2000 idgF gilt sinngemäß. Der Antragssteller hat die bezügliche Kundmachung betreffend die teilrechtsfähige Einrichtung (etwa gemäß § 128c Abs. 4 SchOG) ebenso wie alle anderen erforderlichen Unterlagen im Wege des Landesschulrates dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu übermitteln.

Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind. Derzeit sind derartige Curricula noch nicht verordnet worden. Daher sind vorerst für die Lehrgänge in Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik weiterhin die Regellehrpläne der entsprechenden Schulart und für die Lehrgänge in den Fachbereichen die mit BMUKK GZ 14.745/2-II/4/06 erlassenen Lehrpläne anzuwenden.

Gemäß § 8a Abs. 5 dürfen nicht bestandene bzw. nicht beurteilte Abschlussprüfungen anerkannter Lehrgänge jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, bei welcher die Teilprüfung nicht bestanden wurde (vgl. § 5 Abs. 8 ExtPV).

Prüfungskandidaten, die gemäß § 11b auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Berufsreifeprüfungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 118/2008 neuerlich zugelassen werden, werden jener Teilprüfungen, die auf Grundlage der bis zum 1.9.2008 geltenden Rechtslage erfolgreich abgelegt wurden, nicht verlustig. Wiederholungen nicht bestandener Teilprüfungen sind bei "Wechsel in die neuen Prüfungsmodalitäten" ebenso wie noch gar nicht abgelegte Teilprüfungen nach den neuen Vorschriften abzulegen.

Hingewiesen wird auf die Möglichkeit, gemäß § 11b bis zum 31.12.08 den (auch erstmaligen) Antrag auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Vorschriften der alten Rechtslage zu stellen.

Um der Forderung nach Gleichwertigkeit der Prüfungen im Bereich der anerkannten Lehrgänge im Sinne des §§ 8 ff gerecht zu werden, sind die Abschlussprüfungen anerkannter Lehrgänge in Analogie zu den vor den Prüfungskommissionen gemäß § 5 abzulegenden Prüfungen je nach Zulassung des Prüfungskandidaten in der alten oder neuen Form abzunehmen. Wird somit ein Prüfungskandidat nach den neuen Vorschriften (allenfalls neuerlich) zugelassen, so sind auch die Prüfungen an anerkannten Lehrgängen entsprechend der neuen Rechtslage abzuhalten. Bestehende Anerkennungsbescheide umfassen hiermit auch die Möglichkeit, die Prüfungen in Deutsch bzw. im Fachbereich nach den neuen Modalitäten abzuhalten, sofern der Prüfungskandidat einen entsprechenden Antrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 5 gestellt hat und dieser bewilligt wurde.

Wien, 13. August 2008

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht