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Abänderung der Rundschreiben zum Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) Nr. 9+22/2005 und Nr. 37/1998

Geschäftszahl: BMUKK-466/0007-III/9a/2010
Abteilung: III/9

Rundschreiben Nr. 9/2010 (BMBWF)

Sachgebiet: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 idF BGBl. I Nr. 131/2003, BS-RG, Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, BGBl. Nr. 124/1998
Inhalt: Personalwesen, Bundes-Bedienstetenschutz, Zuschuss für eine Bildschirmbrille
Geltung: unbefristet

an alle Dienststellen

Die Rundschreiben zum Bundes-Bedienstetenschutzgesetz Nr. 37/1998 und Nr. 9/2005 werden bezüglich des Zuschusses für die Anschaffung einer Bildschirmbrille aus Gründen der Zweckmäßigkeit wie folgt abgeändert:

Gegen Vorlage einer saldierten Rechnung für eine Bildschirmbrille sowie einer augenärztlichen Verschreibung (im Sinne des § 11 Abs. 4 der BS-V) aus der hervorgeht, dass es sich um eine Bildschirmbrille handelt, wird seitens des Dienstgebers ein Zuschuss von maximal € 220,- gewährt.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur behält sich vor, die Anspruchsvoraussetzungen für eine spezielle Sehhilfe zum notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit gegebenenfalls zu überprüfen.

Die Brillengläser (Ein- oder Mehrstärkengläser) müssen entspiegelt und für eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm geeignet sein, dürfen jedoch keine Tönung aufweisen. Allfällige Sonderwünsche betreffend Glasqualität oder Fassung werden nicht berücksichtigt.

Mit dem Zuschuss sind alle erforderlichen Aufwendungen zur Erlangung einer Bildschirmbrille abgegolten.

Das Rundschreiben 22/2005 ist hiermit gegenstandslos.

Wien, 13. April 2010

Für die Bundesministerin:
MinR Kurt Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen