Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens. 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2019

BMBWF-13.465/0007-II/5/2019
BMBWF - II/5 (Dienst- und besoldungsrechtliche Legistik)
Mag. David Obenaus
Sachbearbeiter

T+43 1 531 20-2316

Rundschreiben Nr. 12/2019 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 102/2018
BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 56/2016

1. In der Zeit von 1. September 2019 bis 31. August 2020 gebühren gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, den in den Anlagen I und Ia dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,641587 (€ 2.633,96 : € 723,3; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes: 264,1587%).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

Gemäß Anlagen I und Ia in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
ab 1. September 2019
€ 0,3
€ 0,5
€ 0,6
€ 0,7
€ 1,1
€ 1,1
€ 1,8
€ 2,2
€ 2,5
€ 4,0
€ 1,4
€ 1,7
€ 1,8
€ 2,1
€ 2,7
€ 5,1
€ 6,2
€ 6,6
€ 7,6
€ 9,8
€ 2,8
€ 3,3
€ 3,5
€ 4,1
€ 4,2
€ 10,2
€ 12,0
€ 12,7
€ 14,9
€ 15,3
€ 4,7
€ 6,3
€ 7,0
€ 8,4
€ 9,7
€ 17,1
€ 22,9
€ 25,5
€ 30,6
€ 35,3
€ 11,1
€ 42,6
€ 55,9
€ 56,7
€ 68,1
€ 40,4
€ 155,1
€ 203,6
€ 206,5
€ 248,0

2. In der Zeit ab 1. September 2019 gebühren gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen jeweils multipliziert mit dem Faktor 2,066824 (€ 2.633,96 : € 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 106,6824%).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
Es ergeben sich somit gemäß § 1 Absätze 4 bis 6 in Zusammenhalt mit § 1 Absätze 7 und 8 dieses Gesetzes folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
(ab 1. September 2019)
€ 1,5
€ 2,2
€ 2,9
€ 14,5
€ 16,7
€ 20,2
€ 21,8
€ 29,4
€ 41,1
€ 3,1
€ 4,5
€ 6,0
€ 30,0
€ 34,5
€ 41,7
€ 45,1
€ 60,8
€ 84,9

Beilage: Aufstellung zu den Anlagen I und Ia des Prüfungstaxengesetzes und zum Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz.

Wien, 5. August 2019

Für die Bundesministerin:
Dr. Josef Schmidlechner

Downloads

Rundschreiben Nr. 12/2019

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht