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Dienst- und Naturalwohnungen - Wertanpassung zum 1. Dezember 1994; Änderung der Bemessungsgrundlage der Grundvergütung bei Neuzuweisung zum 1.11.1994

GZ 466/37-III/C/94

Rundschreiben Nr. 108/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen - Wertanpassung zum 1. Dezember 1994; Änderung der Bemessungsgrundlage der Grundvergütung bei Neuzuweisung zum 1.11.1994
Rechtsgrundlage: §§ 24a und b GG 1956
Geltung: unbefristet

an alle
Dienststellen

In der Anlage werden das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 27.10.1994, GZ. 923.101/6-II/4/94 sowie vom 17.11.1994, GZ 923.101/7-II/4/94, betreffend "Dienst- und Naturalwohnungen; Wertanpassung zum 1. Dezember 1994; Änderung der Bemessungsgrundlage der Grundvergütung bei Neuzuweisung zum 1. November 1994", zur gefälligen Kenntnis und weiteren Veranlassung übermittelt.

Hieraus ergeben sich zusammenfassend folgende Änderungen:

1) Wohnungen, die vom Bund gemietet und Bediensteten vor dem 31. Oktober 1994 als Dienst- oder Naturalwohnungen zugewiesen wurden:

Die Grundvergütung für Naturalwohnungen erhöht sich ab 1. Dezember 1994 für Wohnungen der

Kategorie A auf S 24,60 (d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von S 32,80)
Kategorie B auf S 18,40 (d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von S 24,60)
Kategorie C auf S 12,30 (d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von S 16,40)
Kategorie D auf S 6,10 d.s. 75 vH des Kategoriemietzinses von S 8,20).

2) Wohnungen, die vom Bund frühestens am 1. November 1994 gemietet und gleichzeitig Bediensteten als Dienst- oder Naturalwohnungen zugewiesen werden:

Die Grundvergütung erhöht sich ab 1. November 1994 auf die in Punkt 1 genannten Größen.

3) Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten bis zum 31. Dezember 1990 zugewiesen wurden:

Eine Erhöhung der Grundvergütung und des Benützungsentgeltes für Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze tritt nicht ein.

4) Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 30. November 1991 zugewiesen wurden:

Für diese Wohnungen gelten ab 1. Dezember 1994 folgende Mietwerte als Bemessungsgrundlage:

Kategorie A: S 29,90
Kategorie B: S 22,40
Kategorie C: S 14,90
Kategorie D: S 7,40.

Für Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze betragen ab dem vorgenannten Zeitpunkt die Benützungsentgelte

Für eine geheizte Garage (Garageneinstellplatz S 597,20
Für eine nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz) S 477,70
Für einen überdachten PKW-Abstellplatz S 298,60
Für einen nicht überdachten PKW-Abstellplatz S 238,90.

5) Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten in der Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. Oktober 1994 zugewiesen wurden:

Für diese Wohnungen gelten ab 1. Dezember 1994 folgende Mietwerte als Bemessungsgrundlage:

Kategorie A: S 32,80
Kategorie B: S 24,60
Kategorie C: S 16,40
Kategorie D: S 8,20.

Das Benützungsentgelt für Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze beträgt ab 1. Dezember 1994 für:

geheizte Garage (Garageneinstellplatz) S 656,-
nicht geheizte Garage (Garageneinstellplatz S 524,80
überdachten PKW-Abstellplatz S 328,-
nicht überdachten PKW-Abstellplatz S 262,40.

6) Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten frühestens zum 1. November 1994 zugewiesen wurden bzw. werden:

Für diese Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze gelten ab 1. November 1994 die in Pkt. 5 angeführten erhöhten Sätze.

7) Betriebskostenpauschale

Das Betriebskostenpauschale erhöht sich für alle Wohnungen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1994 von S 11,10 auf S 12,30 pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat.

8) Heizkosten- und Warmwasserpauschale

Das Heizkostenpauschale für Schulwarte und für Bedienstete in "schulwartähnlicher Verwendung" beträgt ab 1. Dezember 1994 monatlich S 10,93 pro Quadratmeter Nutzfläche aller mit Heizkörpern ausgestatteter Räume.

Eine Erhöhung der Heizkostenpauschale für Einbettzimmer tritt nicht ein.

9) Einbettzimmer, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten als Dienst- und Naturalwohnungen frühestens mit 1. November 1994 zugewiesen wurden bzw. werden:

Als Bemessungsgrundlage der Grundvergütung gelten ab 1. November 1994 folgende Größen:

über 20 bis 20
Kategorie I S 30,80 S 28,80
Kategorie II S 26,40 S 24,30
Kategorie III S 23,10 S 20,90
Kategorie IV S 15,60 S 13,30
Kategorie V S 12,10 S 9,90
Kategorie VI S 7,70 S 6,50

10) Einbettzimmer, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten als Dienst- und Naturalwohnungen in der Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. Oktober 1994 zugewiesen wurden:

Für diese Einbettzimmer erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Grundvergütung mit 1. Dezember 1994 auf die in Punkt 9 genannten Größen.

11) Koppelung des Ausmaßes der Vergütungen sowie der Benützungsentgelte an das Mietrechtsgesetz sowie Wirksamwerden von Änderungen

Nach Rücksprache mit dem Bundeskanzleramt wird zum Rundschreiben GZ 923.101/7-II/4/94 darauf hingewiesen, daß die gesamten Wohnungsvergütungen sowie die Benützungsentgelte an das Mietrechtsgesetz gekoppelt sind. Dies ergibt sich aus den im § 15a Abs. 3 Mietrechtsgesetz festgesetzte Kategoriebeträgen, die für die Bemessungsgrundlage der einzelnen Kostenkomponenten der Wohnungsvergütung bzw. der Benützungsentgelte Anwendung finden. Voraussetzung für die Geltendmachung der Wertanpassung zum 1. Dezember 1994 sowie für jede andere Änderung in der Vergütungshöhe ist daher die genaue Einhaltung der formellen Vorschriften des § 16 Abs. 9 MRG. Ausgenommen hievon sind lediglich die Neufestsetzungen der Vergütungen bei Neuzuweisungen, da sich die Wohnungsbenützer bereits vor Überlassung der Wohnung mit der Vergütungshöhe einverstanden erklärt haben (Unterschrift des (r) Bediensteten unter Punkt 15 des Antragsformulares).

Die Landesschulräte (SSR f. Wien) werden daher nachdrücklich ersucht, für die Einhaltung der formellen Bestimmungen des MRG Sorge zu tragen, da im Falle einer Prüfung durch den Rechnungshof die genannten Dienstbehörden die Nichteinhaltung dieser Vorschriften selbst zu vertreten hätten.

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):

Die erforderlichen Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen sind von do. vorzunehmen und Abschriften anher vorzulegen.

Zusatz für die dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen:

Die entsprechenden Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen über die Höhe der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen sowie die damit verbundenen Änderungen der Höhe der Einbehalte von den Bezügen werden von ha. wahrgenommen.

Für Einbettzimmer sind die Änderungen der Dienstgebererklärungen von do. nach dem als Anlage dem ho. RS Nr. 117/1993 beigeschlossenen Muster vorzunehmen, wobei darauf zu achten ist, daß der im Muster vorgedruckte Termin 1. November 1993 entsprechend zu korrigieren ist. Abschriften der Dienstgebererklärungen sind der Gebäudeverwaltungsdienststelle und anher vorzulegen. Dies gilt nicht für Einbettzimmer, deren Vergütung mit Bescheid festgesetzt worden ist. In diesem Fall erfolgt die Änderung von ha.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Beilagen

Wien, 16. Dezember 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen