Bundesschulzentren - SchulwartepersonalGZ 466/22-III/C/94 Rundschreiben Nr. 77/1994 (BMBWF) Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Bundesschulzentren – Schulwartepersonal Rechtsgrundlage: § 2 der Dienstvorschrift für die Gebäudeverwalter der Bundesgebäudeverwaltung Geltung: Unbefristet An alle Landesschulräte ( SSR f. Wien) Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Zentrallehranstalten Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine aktualisierte Neufassung des ho. Rundschreibens Nr. 290/1986, GZ 466/24-III/11/86, vom 21.10.1986, betreffend Bundesschulzentren - Schulwartepersonal, vorgenommen: Die Zuweisung des Schulwartepersonals an Bundesschulzentren erfolgt entweder für jede im Zentrum untergebrachte Schule (nach Planstellenbereichen) oder aber an jene den größten Teil des Gebäudes benützende Schule, deren Leiter*) gemäß § 2 der Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter die Geschäfte des Gebäudeverwalters obliegen. Im letzteren Fall kommt dem Schulwartepersonal nach Anweisung dieses Schulleiters die Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung des gesamten Bundesschulzentrums zu. Verfügt hingegen jede in einem Bundesschulzentrum untergebrachte Schule über eigenes Schulwartepersonal, so obliegen die vorgenannten Aufgaben hinsichtlich der einzelnen Schulen dem jeweiligen Schulwartepersonal nach Weisung des zuständigen Schulleiters. Bezüglich der Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung von in gemeinsamer Benutzung stehenden Gebäudeteilen und Liegenschaften ist vom Leiter jener Schule, dem die Geschäfte des örtlichen Gebäudeverwalters obliegen (§ 2 der Dienstanweisung für Gebäudeverwalter), im Einvernehmen mit den Leitern der anderen Schulen ein entsprechender Wartungs- und Reinigungsorganisationsplan zu erstellen, nach dem vom Schulwartepersonal aller Schulen diese Aufgaben wahrzunehmen sind. Die entsprechenden Weisungen hat in diesem Fall jedoch jeder Schulleiter für das ihm unterstehende Schulwartepersonal zu erteilen. Abschließend wird ersucht, den Personenkreis, an den Schlüssel für die Schultore ausgegeben werden, möglichst klein zu halten, damit eine klaglose Beaufsichtigung und Wartung des Schulgebäudes durch das Schulwartepersonal möglich ist. Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte Rundschreiben außer Kraft. Wien, 8. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Oberleitner *) zur einfacheren Lesbarkeit wird bei personenbezogenen Begriffen nur die männliche Form verwendet.DownloadsRundschreiben Nr. 77/1994Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 79/1994 GZ 715/15-III/14/94 Abgeltung für die Betreuung von Blockpraktikanten und Blockpraktikantinnen Nr. 74/1994 GZ 466/30-III/C/94 Dienst- und Naturalwohnungen. Berücksichtigung und Einbehaltung der Wohungsvergütung in BIG-Objekten Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen