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Bundesschulzentren - Schulwartepersonal

GZ 466/22-III/C/94

Rundschreiben Nr. 77/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Bundesschulzentren – Schulwartepersonal
Rechtsgrundlage: § 2 der Dienstvorschrift für die Gebäudeverwalter der Bundesgebäudeverwaltung
Geltung: Unbefristet

An alle Landesschulräte ( SSR f. Wien)

Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Zentrallehranstalten

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine aktualisierte Neufassung des ho. Rundschreibens Nr. 290/1986, GZ 466/24-III/11/86, vom 21.10.1986, betreffend Bundesschulzentren - Schulwartepersonal, vorgenommen:

Die Zuweisung des Schulwartepersonals an Bundesschulzentren erfolgt entweder für jede im Zentrum untergebrachte Schule (nach Planstellenbereichen) oder aber an jene den größten Teil des Gebäudes benützende Schule, deren Leiter*) gemäß § 2 der Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter die Geschäfte des Gebäudeverwalters obliegen.

Im letzteren Fall kommt dem Schulwartepersonal nach Anweisung dieses Schulleiters die Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung des gesamten Bundesschulzentrums zu.

Verfügt hingegen jede in einem Bundesschulzentrum untergebrachte Schule über eigenes Schulwartepersonal, so obliegen die vorgenannten Aufgaben hinsichtlich der einzelnen Schulen dem jeweiligen Schulwartepersonal nach Weisung des zuständigen Schulleiters. Bezüglich der Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung von in gemeinsamer Benutzung stehenden Gebäudeteilen und Liegenschaften ist vom Leiter jener Schule, dem die Geschäfte des örtlichen Gebäudeverwalters obliegen (§ 2 der Dienstanweisung für Gebäudeverwalter), im Einvernehmen mit den Leitern der anderen Schulen ein entsprechender Wartungs- und Reinigungsorganisationsplan zu erstellen, nach dem vom Schulwartepersonal aller Schulen diese Aufgaben wahrzunehmen sind. Die entsprechenden Weisungen hat in diesem Fall jedoch jeder Schulleiter für das ihm unterstehende Schulwartepersonal zu erteilen.

Abschließend wird ersucht, den Personenkreis, an den Schlüssel für die Schultore ausgegeben werden, möglichst klein zu halten, damit eine klaglose Beaufsichtigung und Wartung des Schulgebäudes durch das Schulwartepersonal möglich ist.

Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 8. August 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Oberleitner


*) zur einfacheren Lesbarkeit wird bei personenbezogenen Begriffen nur die männliche Form verwendet.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen