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Dienstausweise für Bundesbedienstete; aktualisierte Wiederverlautbarung der einschl. Rundschreiben

GZ 466/4-III/C/94

Rundschreiben Nr. 52/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienstausweise für Bundesbedienstete;
Rechtsgrundlage: Ministerratsbeschlüsse vom 17.6.1975 und 17.2.1981
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine aktualisierte Neufassung der ho. RS Nr. 40a/1975, Zl. 11.492/3- 1/1975, vom 23.6.1975, Nr. 58/1979, GZ 466/3-6/1979 vom 2.10.1979 (ist nicht an die Landesschulräte sowie den Stadtschulrat für Wien ergangen) sowie Nr. 15/1981, Zl. 11.492/1- 1/1981, vom 23.2.1981, betreffend Dienstausweise für Bundesbedienstete, vorgenommen:

Bundesbediensteten (Beamten/Beamtinnen und Vertragsbediensteten) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von ihrer Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Dienststelle zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung ein Dienstausweis ausgestellt.

  1. Die Dienstausweise werden, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, von Amts wegen ausgestellt. In allen anderen Fällen erhält der(die) Bedienstete den Dienstausweis auf Ansuchen.
  2. Der(Die) Bedienstete erhält unbeschadet der Stempelpflicht den Dienstausweis unentgeltlich. Er(Sie) hat ein Lichtbild beizustellen. Wird der Dienstausweis von Amts wegen ausgestellt, so hat der(die) Bedienstete als Kostenersatz für jedes Lichtbild jenen Betrag zu erhalten, der in § 25 a Abs. 1 lit. d der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, als Ersatz der Kosten der Lichtbilder für Reisedokumente festgesetzt ist.
  3. Der Dienstausweis ist, wenn in den in ihm enthaltenen Angaben Änderungen eintreten, von der ausstellenden Dienststelle richtigzustellen und erforderlichenfalls durch einen neuen Dienstausweis zu ersetzen. Endet das Dienstverhältnis des(der) Bediensteten (Ableben, Entlassung, Kündigung, Austritt, einvernehmliche Lösung und vorzeitige Auflösung) oder wechselt er(sie) die Dienststelle, so ist der Dienstausweis einzuziehen; im letzteren Falle obliegt es der neuen Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Dienststelle allenfalls einen neuen Dienstausweis auszustellen. Bei einer Suspendierung des(der) Bediensteten sowie in den Fällen einer länger als vier Monate dauernden Abwesenheit vom Dienst (bei Nichteinrechnung des Erholungsurlaubes und der Zeit der Dienstverhinderung durch Krankheit) ist der Dienstausweis auf die Dauer der Abwesenheit vom Dienst in Verwahrung zu nehmen.
  4. Grundsätzlich ist der Dienstausweis anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand einzuziehen. Der(Die) Beamte(Beamtin) kann jedoch beantragen, den Dienstausweis zum Nachweis des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses behalten zu dürfen. Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn nicht die Gefahr eines Mißbrauches des Dienstausweises zu befürchten ist. Der Dienstausweis ist von der ausstellenden Dienststelle sowohl auf der ersten Seite wie auch auf der Seite, die die Personaldaten enthält, mit dem Vermerk "im Ruhestand" deutlich zu kennzeichnen.
    Beamte(Beamtinnen) des Ruhestandes können bei ihrer letzten Aktivbehörde die Neuausstellung in Verlust geratener oder bereits eingezogener Dienstausweise beantragen. Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn nicht die Gefahr eines Mißbrauches des Dienstausweises zu befürchten ist. Der Dienstausweis ist von der ausstellenden Dienststelle sowohl auf der ersten Seite wie auch auf der Seite, die die Personaldaten enthält, mit dem Vermerk "im Ruhestand" deutlich zu kennzeichnen. Alle mit der Neuausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten hat der Beamte (die Beamtin) des Ruhestandes selbst zu tragen.
  5. Der Verlust des Dienstausweises ist vom (von der) Bediensteten unverzüglich der ausstellenden Dienststelle anzuzeigen.
    Bei einer Neuausstellung aus diesem Anlaß entfällt der Zuschuß zu den Kosten für das Lichtbild.
  6. Die zur Ausstellung des Dienstausweises berufenen Dienststellen haben über die von ihnen ausgestellten Ausweise Vormerkungen zu führen, aus denen die Nummer des Ausweises und die Personaldaten des Inhabers (der Inhaberin) sowie allfällige Änderungen ersichtlich sind. Der Inhaber (Die Inhaberin) des Dienstausweises hat die Übernahme mit seiner(ihrer) Unterschrift zu bestätigen.
  7. Eingezogene Dienstausweise sind zu vernichten, es sei denn, daß ihre neuerliche Ausfolgung noch in Betracht kommt (z.B. bei einer Suspendierung bzw. einem Sonder- oder Karenzurlaub). Die Eintragung des vernichteten Ausweises ist im Vermerk zu streichen.
  8. Die Vordrucke für die Dienstausweise sind bei der Österreichischen Staatsdruckerei zu beziehen.

Zusatz für die dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen:

Dienstausweise für die an den dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst direkt unterstehenden Dienststellen beschäftigten Bundesbediensteten werden vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst ausgestellt.

Die Dienststellen haben Anträge auf Ausstellung eines Dienstausweises anher vorzulegen. Den Anträgen sind ein unausgefülltes Dienstausweisformular sowie ein Lichtbild im passenden Format, auf dessen Rückseite der Name des(r) Bediensteten anzuführen und das do. Dienstsiegel aufzudrucken ist, und eine S 120,- Bundesstempelmarke anzuschließen. Die für die Ausstellung des Dienstausweises erforderlichen Daten (z.B. derzeitige Adresse des(r) Bediensteten) sind im Vorlageschreiben anzuführen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Hiemit treten die in Absatz 1 genannten Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 10. Juni 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen