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Schulwartung an Bundesschulen

2023-0.157.524

BMBWF - II/10 (Personalangelegenheiten des Verwaltungspersonals der nachgeordneten Dienststellen und -behörden)
RgRin Klaudia Derdak
Sachbearbeiterin
klaudia.derdak@bmbwf.gv.at
+43 1 531 20-3373
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 22/2023 (BMBWF) (BMBWF)

Titel: Schulwartung an Bundesschulen
Rundschreiben Nr.: 22/2023
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: An alle Bildungsdirektionen; Zentrallehranstalten; BISOP Baden
Personenkreis: Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 137 BDG 1979
Kernaussagen/Ziele: Richtlinie, standardisierte Arbeitsplatzbeschreibung und Bewertungsschemata für die Schulwartung an Bundesschulen, ZLA und BISOP Baden
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19.06.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Im Zuge der Qualitätssicherung im Bildungsbereich des BMBWF wurden sämtliche Rundschreiben und Erlässe einer Überprüfung auf Aktualität unterzogen.

Es erfolgt daher eine Adaptierung und Auflassung der nicht mehr in vollem Umfang aktuellen Rundschreiben betreffend Reinigungsorganisation an Bundesschulen und deren Schulwartung.
Im Zusammenhang mit der vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem Bewertungsverfahren unterzogenen, und ab 1. März 2023 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung für leitende Schulwarte/Schulwartinnen wird auch die Reinigungsorganisation an Bundesschulen sowie die Kennzahlen für die Personalausstattung und Reinigungsleistung mit gegenständlichem Rundschreiben den neuen Gegebenheiten und Vorgaben angepasst.

Gemäß der geltenden und dem Rundschreiben beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung ist der/die leitende Schulwart/in mit der Wahrnehmung der Beaufsichtigung, Wartung der Gebäude und dazugehörigen Liegenschaften einer Bundesschule beauftragt. Diese Aufgaben hat er – soweit vorhanden – mit dem ihm unterstehenden Schulwartehilfspersonal (angelernte Arbeiter/innen, Reinigungskräfte) durchzuführen.

Im Hinblick auf diese Aufgabenstellung sind nach Maßgabe der vorhandenen Planstellen auf Schulliegenschaften
bis 4.000 m² zu reinigende Nutzfläche *) ....... 1 Schulwart/in (A4/v4)
ab 4.001 m² zu reinigende Nutzfläche *) ....... 1 Schulwart/in und
1 angelernte/r Arbeiter/in (A6/h4) und
ab 11.001 m² zu reinigende Nutzfläche *) ..... 1 Schulwart/in und
2 angelernte Arbeiter/innen
vorzusehen.

*) das ist die benützte Netto-Grundrissfläche lt. Ö-NORM B 1800 – schulisch nicht genutzte Flächen; davon -10 % für nicht laufend zu reinigende Flächen

Angelernte Arbeiter/innen haben eine Reinigungsleistung von wöchentlich 15 Stunden entsprechend dem nachstehenden Leistungsrichtwert für die Reinigung zu erbringen.
Diese Reinigungsleistungen ermäßigen sich in folgenden Fällen um die angeführte Wochenstundenzahl:
a) für zusätzlich untergebrachte Schulen: 10 Wochenstunden je Schule
b) für geführte Schulen für Berufstätige: 10 Wochenstunden
c) für Unterbringung in mehreren selbständigen (freistehenden) Gebäuden: 10 Wochenstunden
d) für Außenflächen **) ab 4.000 m² für je weitere 2.000 m² 2 Wochenstunden
e) Sonstige zusätzliche Erschwernisse sind gesondert zu beantragen und zu begründen. Eine allenfalls sich hierdurch ergebende Reduzierung der Reinigungsleistung wird im Einzelfall festgesetzt.

**) Zu den Außenflächen zählt auch die Rasen- bzw. Kunststoffbelagspflege von Sportstätten inklusive Kleinsanierungsarbeiten.

Der Abzug von der Reinigungsleistung ist bei angelernten Arbeiter/innen vorzunehmen. Verbleibt durch die Einrechnung noch ein unberücksichtigter Wochenstundenrest, ist für je 20 Wochenstunden eine weitere halbe Planstelle für angelernte Arbeiter/innen vorzusehen. Ein Rest unter 20 Wochenstunden bleibt jedoch unberücksichtigt.

Kann die Reinigung des Schulgebäudes durch noch vorhandenes eigenes Personal nicht bewältigt werden, ist die entsprechende Reinigungsleistung an Fremdfirmen zu vergeben, wobei auf die budgetäre Bedeckbarkeit Bedacht zu nehmen ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die wesentlichsten Faktoren, die das Ausmaß der Reinigungsleistung und damit die Höhe der Reinigungskosten beeinflussen, der Leistungsumfang sowie die Häufigkeit der Reinigung und der einzelnen Arbeitsgänge sind.

Zwecks Vermeidens eines entbehrlichen Mehraufwandes für die mit der Reinigung beauftragten Bediensteten und zur Verringerung von Mehrkosten für die Schule bei den beauftragten Firmen sind die Schüler/innen zu größtmöglicher Sauberkeit, insbesondere zur Beachtung der Reinhalteregeln und der Mülltrennung anzuhalten, haben die Schüler/innen bei Vorhandensein von entsprechenden Garderoben dort die Straßenschuhe abzulegen und sind die Schüler/innen zur Entlastung der Reinigungskräfte für Tätigkeiten, wie dem Aufstuhlen, der Reinigung der Tafelflächen und der Mülltrennung heranzuziehen.
Arbeitsplätze und Räume im Werkstättenbereich sind zumindest grob gereinigt (gekehrt) von Schüler/innen zurückzulassen.

Die beabsichtigte Aufstellung von nicht vom Bund angekauftem Schulmobiliar ist vor Durchführung mit dem/der für die Reinigungsorganisation Verantwortlichen abzusprechen. Dies gilt auch für geplante Veranstaltungen im Schulgebäude. Überdies wird empfohlen, bei der Anschaffung der verschiedenen Böden, Fliesen etc. aus Anlass von Schulbauten, Renovierungen oder Sanierungen hinsichtlich der Pflegeleichtigkeit Überlegungen anzustellen und bei Auswahl der Produkte die Schulwartung einzubinden.

Unter einem wird das weiterhin geltende Bewertungsschema für Schulwart/innen an Bundesschulen wie folgt bekannt gegeben:
bis 12 Klassen A4/GL
13 bis 33 Klassen A4/1
ab 34 Klassen A4/2

Die sich auf Grund der Änderung der Klassenzahlen ergebenden Bewertungsänderungen werden weiterhin jeweils mit Wirkung vom 1. September von ha. wahrgenommen und bekanntgegeben. Bei Neuaufnahmen ist im Dienstvertrag unter Pkt. 15 folgende Formulierung aufzunehmen: „Allfällige Einstufungsänderungen gem. § 69 VBG 1948 ergeben sich bei Änderung der Gesamtzahl der an der Schule geführten Klassen gemäß dem mit Rundschreiben des BMBWF festgesetzten Bewertungsschema jeweils zum 1. September.“

Diesem Rundschreiben ist die durch das BMKÖS bewertete, und ab 1. März 2023 gültige Arbeitsplatzbeschreibung für leitende Schulwart/innen angeschlossen.

Die Rundschreiben Nr. 40/1993, Nr. 50/1999 und Nr. 32/2003 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind hiermit außer Kraft gesetzt.

Wien, 19. Juni 2023

Für den Bundesminister: SektChefin Mag.a Margareta Scheuringer

Beilage:

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Personalwesen