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Neubewertung von Arbeitsplätzen

466/10-III/C/2000
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: § 137 BDG 1979
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 26/2000 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Zur Erreichung der für die Budgetkonsolidierung notwendigen Einsparungsziele kann Anträgen auf Höherbewertung von Arbeitsplätzen nur dann näher getreten werden, wenn gleichzeitig entsprechende Einsparungsvorschläge bezüglich anderer Arbeitsplätze (Abbewertung bzw. Auflassung von Arbeitsplätzen) erstattet werden, um die Kostenneutralität (keine Erhöhung der Punktewerte) zu gewährleisten.

Eine Punktetabelle, aus der die Punktewerte für jeden Arbeitsplatz ersichtlich sind, ist zur Information beigeschlossen.
Abschließend wird nocheinmal darauf hingewiesen, dass bei jeder geplanten Änderung in der Organisationsform eine Dienststelle, die eine Änderung von Arbeitsplatzinhalten der davon betroffenen Arbeitsplätze zur Folge hätte, vor ihrer Realisierung das Einvernehmen mit dem ho. Bundesministerium (Gruppe III/C) herzustellen ist. Dies gilt auch für geplante Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes eines Landesschulrates bzw. Bezirksschulrates (siehe ho. RS. Nr. 71/1995, GZ 466/24-III/C/95, vom 6. Februar 1996).

Wien, 15. Mai 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

1 Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen