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Lohnsteuerpflicht für Lehrbeauftragte Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

10.360/8-III/B/12/2001
Sachbearbeiter: Dr. Martin SCHREINER
Tel.: 53120-2386
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 72/2001 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Lohnsteuerpflicht für Lehrbeauftragte; Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Geltung: unbefristet

Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Alle Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden

Mit Rundschreiben Nr. 12/2001 (Erlass vom 28. Februar 2001, Zl. 10.360/3-III/B/9/2001) wurden die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.142/2000, auf die Auszahlung von Vergütungen für Lehrbeauftragte im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 (Lehrbeauftragtengesetz) erläutert. Insbesonders wurde dargestellt, in welchen Fällen Vergütungen an Lehrbeauftragte der Lohnsteuerverrechnung (Auszahlung über die Applikation Besoldung) unterliegen und in welchen Fällen dies nicht der Fall ist, da die Versteuerung im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt (Auszahlung im Rahmen der Sachaufwandsgebarung).

Für die letztgenannte Gruppe von Vergütungen an Lehrbeauftragte, die nicht der Lohnsteuer unterliegen, gilt die nunmehr auf der Grundlage des § 109a Einkommensteuergesetz 1988 erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2001, die auf Vergütungen anzuwenden ist, die ab dem 1. Jänner 2002 geleistet werden. Auf folgende Bestimmungen wird hingewiesen:

1. Die jeweilige Bildungseinrichtung, die den Lehrauftrag erteilt hat (z.B. Pädagogisches Institut, Pädagogische Akademie, Bundesanstalt für Leibeserziehung etc.) hat dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt anlässlich der Auszahlung von Vergütungen an Lehrbeauftragte, die nicht der Lohnsteuer unterliegen, folgende Daten (§ 109a Abs. 1 EStG 1988) mitzuteilen:

a) Name, Wohnanschrift und Sozialversicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein Geburtsdatum) des Lehrbeauftragten,
b) Art der erbrachten Leistung,
c) Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
d) Höhe des Entgeltes.

2. (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einem Lehrbeauftragten im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,-- (ATS 12.384,27) und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,-- (ATS 6.192,14) beträgt.

3. Die Mitteilung ist dem Finanzamt für jedes Kalenderjahr jeweils bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

4. (§ 3 Abs. 1 der Verordnung) Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, so weit dies auf Grund der vorhandenen technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Liegt eine solche Zumutbarkeit nicht vor, hat die Mitteilung unter Verwendung eines beim obgenannten Finanzamt anzufordernden amtlichen Vordruckes zu erfolgen.

5. (§ 3 Abs. 3 der Vorordnung) Dem Lehrbeauftragten ist für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach einem ebenfalls vom Finanzamt anzufordernden amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen.

Beilage

Wien, 17. Dezember 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. SCHREINER

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Sonstige Rechtsangelegenheiten