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Ausser Kraft getreten

Zweckgebundene Gebarung im Bundesschulbereich

Außer Kraft getreten und ersetzt durch den Erlass "Zweckgebundene Gebarung im Bundesschulbereich" (Geschäftszahl: 2022-0.621.227)

Geschäftszahl: BMUKK-14.300/0008-B/2/2013
SachbearbeiterIn: MinR Franz Friedrich
Abteilung: B/2
E-Mail: franz.friedrich@bmukk.gv.at
T +43 53120-4611
F +43 1 53120-814611

Rundschreiben Nr. 10/2013 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Schulerrichtung, Schulerhaltung;
Budget und Rechnungswesen;
Inhalt: Zweckgebundene Gebarung im Bundesschulbereich; Schulraumüberlassung,
Verrechnung aus Werbeeinnahmen und Sponsoring lukrierter Drittmittel
Geltung: unbefristet

Allen Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien
Allen Zentrallehranstalten
Allen Pädagogischen Hochschulen des Bundes

Die zweckgebundene Gebarung bildet die haushaltsrechtliche Grundlage für die von den Bundesschulen und Bundesschülerheimen eigeninitiativ verfolgte Erschließung zusätzlicher finanzieller Ressourcen durch Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft samt Inventar sowie durch Vereinnahmung von Drittmitteln.

Mit Blick darauf verfolgt das vorliegende Rundschreiben

  • die Regelung der Grundsätze sowie des Budgetmanagements der zweckgebundenen Gebarung an den Bundesschulen und Bundesschülerheimen (Abschnitt 1),
  • eine Aktualisierung der Regelungen betreffend die Schulraumüberlassung durch Bundesschulen und Bundesschülerheime (Abschnitte 2 bis 4),
  • die Festlegung einer haushaltsrechtskonformen Vorgangsweise für die Verrechnung der von Bundesschulen und Bundesschülerheimen aus Werbeeinnahmen und Sponsoring lukrierten Drittmittel (Abschnitt 5), sowie
  • Hinweise zu weiteren im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu verrechnenden Mittelverwendungen
    (Abschnitt 6), sowie
  • Hinweise zum Außerkrafttreten von Bestimmungen (Abschnitt 7).

Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Bundesschulen im Sinne dieses Rundschreibens alle Schulen, für welche die Schulerhalterschaft dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zuzurechnen ist, einschließlich der Pädagogischen Hochschulen des Bundes sowie der Bundesanstalten für Leibeserziehung. Die laut diesem Rundschreiben der Schulbehörde erster Instanz zukommenden Aufgaben werden für die Pädagogischen Hochschulen des Bundes vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wahrgenommen.

1. Zweckgebundene Gebarung

1.1 Allgemeines

Bundesschulen und Bundesschülerheime können im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung nach Maßgabe von Einzahlungen, welche einem bestimmten Zweck oder einer bestimmten Institution (wie zum Beispiel der jeweiligen Schule oder dem jeweiligen Schülerheim) gewidmet sind, grundsätzlich diesem Zweck entsprechende Auszahlungen in gleicher Höhe tätigen.

Solche Einzahlungen müssen gesichert sein, bevor die darauf gründenden Auszahlungen geleistet werden. Nur jener Teil der Einzahlungen, welcher nach Bedeckung der damit verbundenen Auszahlungen (zB die Bedeckung des durch die Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft entstandenen Mehraufwandes für Energie sowie Reinigung und dergleichen) verbleibt, kann für andere Bedarfe der Schule oder des Schülerheimes verwendet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Gemäß § 36 Abs. 1 BHG 2013 sind Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes oder auf Grund von Vorgaben der Europäischen Union nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind (unter Einhaltung der im jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Auszahlungsobergrenzen) im Finanzierungshaushalt in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.

Die Veranschlagung einer Zweckbindung erfordert demnach zwingend eine materiell-rechtliche Grundlage (bundesgesetzliche Anordnung):

  • Rechtsgrundlage der zweckgebundenen Gebarung an Bundesschulen und Bundesschülerheimen sind die §§ 128a Abs. 5 und 128b SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung.
  • Rechtsgrundlage der zweckgebundenen Gebarung an Pädagogischen Hochschulen des Bundes sind die §§ 75 Abs. 3 und 77 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung.
  • Rechtsgrundlage der zweckgebundenen Gebarung an Bundesanstalten für Leibeserziehung ist der § 10a Abs. 5 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974 in der geltenden Fassung.

Gemäß § 36 Abs. 2 BHG 2013 sind darüber hinaus im Ergebnisvoranschlag finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge im Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen.

1.3 Ausweis der zweckgebundenen Gebarung im Bundesvoranschlag, Abgrenzung reelle Gebarung und zweckgebundene Gebarung

Zur nachweislichen Sicherstellung der Zweckbindung ist gemäß § 36 Abs. 4 BHG 2013 die zweckgebundene Gebarung im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auf eigenen Konten auszuweisen.

Die zweckgebundene Gebarung der Pädagogischen Hochschulen des Bundes sowie der Bundesanstalten für Leibeserziehung wird im Detailbudget 30.01.05, die zweckgebundene Gebarung der Bundesschülerheime im Detailbudget 30.02.09 jeweils auf eigenen Konten verrechnet.

Die zweckgebundene Gebarung der (übrigen) Bundesschulen wird ausschließlich im Detailbudget 30.02.07 verrechnet. Die Abgrenzung der zweckgebundenen Gebarung von der reellen Gebarung ist insbesondere im laufenden Budgetvollzug erforderlich, um die Voranschlags- und Verfügungsreste sowie Rücklagenzuführungen der zweckgebundenen Gebarung zweifelsfrei nachvollziehbar zu halten.

Gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 sind Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz erfordern eine bundesfinanzgesetzliche Grundlage, welche für den Bereich der Untergliederung 30 bis auf weiteres nicht besteht.

1.4 Verrechnungskonten der zweckgebundenen Gebarung

Diesem Rundschreiben liegt ein Verzeichnis der aktuell im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung bebuchbaren Konten der Untergliederung 30 bei. Es wird ersucht, bei der Verrechnung ausschließlich diese Konten anzusprechen. Eine allenfalls erforderliche Eröffnung von Voranschlagskonten erfolgt ausnahmslos im Wege des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, Abteilung B/2 (budget-UG30@bmukk.gv.at).

1.5 Rücklagen der zweckgebundenen Gebarung

Gemäß § 36 Abs. 6 BHG 2013 sind zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, zweckgebunden einer Rücklage zuzuführen. Dabei bleibt die Zweckbindung erhalten.

Gemäß § 55 Abs. 1 letzter Satz BHG 2013 ist die Ermittlung der Rücklagen durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzunehmen. Der so ermittelte Stand der zweckgebundenen Rücklagen wird den Bundesschulen und Bundesschülerheimen im Wege der Schulbehörde erster Instanz unverzüglich mitgeteilt werden.

1.6 Budgetmanagement der zweckgebundenen Gebarung

1.6.1 Einhaltung der haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften

Zweckgebundene Gebarung ist Bundesgebarung. Daher sind für alle Mittelverwendungen der zweckgebundenen Gebarung die geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Sofern aus der zweckgebundenen Gebarung Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus betrieblichem Sachaufwand erfolgen, sind zusätzlich die vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Zu letzteren Vorschriften zählen das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006 samt den dazu ergangenen Verordnungen, sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I Nr. 39/2001 samt den dazu ergangenen Verordnungen, jeweils in der geltenden Fassung.

Die für den Bund geltenden haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften sind im Internet über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) sowie über die Website der Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) zugänglich.

1.6.2 Einhaltung der Voranschlagswerte

Analog zur reellen Gebarung dürfen auch die Voranschlagswerte der zweckgebundenen Gebarung im jeweiligen Finanzjahr nicht überschritten werden.

Die Leiterinnen oder Leiter der Bundesschulen und Bundesschülerheime sind im Rahmen der ihnen im Gebarungsvollzug erteilten Befugnisse im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz für die Einhaltung der Voranschlagswerte verantwortlich.

1.6.3 Vorgangsweise bei tatsächlichen Mehreinzahlungen im laufenden Finanzjahr

Etwaige gegenüber den Voranschlagswerten im laufenden Finanzjahr tatsächlich erzielte Mehreinzahlungen können ausschließlich für Mehrauszahlungen zu Lasten derselben Voranschlagsstelle (desselben Detailbudgets) verwendet werden.

Hat eine Bundesschule bzw. ein Bundesschülerheim im laufenden Finanzjahr tatsächlich zweckgebundene Mehreinzahlungen erzielt und beabsichtigt infolgedessen Auszahlungen, welche mit einer Überschreitung der ihr bzw. ihm im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zugewiesenen Jahresausgabenhöchstbeträge verbunden sind, hat zunächst die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen des ihr insgesamt eingeräumten Ausgabenhöchstbetrages durch sachgerechte Umschichtungen eine Änderung der Budgetzuteilung an die betreffende Bundesschule bzw. an das betreffende Bundesschülerheim zu veranlassen.

Zeichnet sich für die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung eine Überschreitung des ihr insgesamt eingeräumten Ausgabenhöchstbetrages ab, ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Abteilung B/4 – Key Account-Management Bundesschulen) unverzüglich ein Antrag auf Inanspruchnahme zweckgebundener Mittelverwendungen aus tatsächlich erzielten Mehreinzahlungen im laufenden Finanzjahr zu übermitteln. Im Hinblick auf allenfalls erforderliche Anträge auf Mittelverwendungsüberschreitungen bzw. Rücklagenentnahmen an das Bundesministerium für Finanzen hat ein solcher Antrag den Nachweis der Mehreinzahlungen, genaue Angaben zur Zweckbestimmung, den Nachweis der Notwendigkeit der Überschreitung des Ausgabenhöchstbetrages sowie das Fälligkeitsdatum der Finanzierung für alle im laufenden Finanzjahr geplanten Vorhaben zu enthalten.

1.6.4 Rücklagenentnahmen der zweckgebundenen Gebarung

Anträge auf Rücklagenentnahmen der zweckgebundenen Gebarung sind bis zu einem für das jeweilige Finanzjahr festgelegten Termin im Wege der Schulbehörde erster Instanz dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Abteilung B/4 – Key Account-Management Bundesschulen) zu übermitteln.

Die Entnahme zweckgebundener Rücklagen ist nur im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 BHG 2013 möglich. Mit Blick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Rücklagen- Richtlinien, BGBl. II Nr. 510/2012 hat der im Wege der Schulbehörde erster Instanz eingebrachte Antrag auf Rücklagenennahmen genaue Angaben zur Zweckbestimmung, den Nachweis der Notwendigkeit der Überschreitung des Ausgabenhöchstbetrages sowie das Fälligkeitsdatum der Finanzierung für alle im laufenden Finanzjahr geplanten Vorhaben zu enthalten.

2. Schulraumüberlassung durch Bundesschulen und Bundesschülerheime

2.1 Ermächtigung zum Abschluss der Verträge

Gemäß § 128a SchOG sind die Leiterinnen oder Leiter von Bundesschulen und Bundesschülerheimen ermächtigt, Teile der Schul- bzw. Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) nicht beeinträchtigt wird.

Für die Pädagogischen Hochschulen des Bundes gilt Abschnitt 3, für die Bundesanstalten für Leibeserziehung der Abschnitt 4 dieses Rundschreibens.

2.2 Überlassungen an begünstigte Einrichtungen

Gemäß § 128a SchOG sind Überlassungen

  • für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143/2005 in der geltenden Fassung,
  • für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 in der geltenden Fassung,
  • für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988 in der geltenden Fassung, sowie
  • für Zwecke im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c SchOG

vorrangig zu behandeln.

Bei Überlassungen von Teilen der Schulliegenschaft für diese Zwecke ist jeweils bloß ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

Davon abweichend kann für solche Überlassungen, wenn sie im Interesse der Schule bzw. des Heimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, welcher den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf (§ 128a Abs. 4 SchOG).

Der Festlegung dieser Beiträge hat jeweils eine nachvollziehbare Kalkulation durch die Schulleitung vorauszugehen.

2.3 Überlassungen an sonstige Einrichtungen

Bei Überlassungen von Teilen der Schulliegenschaft für andere als die beim Punkt 2.2 dieses Rundschreibens genannten Zwecke ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand) einzuheben.

Davon abweichend kann für solche Überlassungen, wenn sie im Interesse der Schule bzw. des Heimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf (§ 128a Abs. 4 SchOG).

2.4 Veranstaltungen im besonderen Interesse der Schule

Überlassungen für schulische Zwecke im weiteren Sinne (zB an Klassen- und Schulforen, an den Schulgemeinschaftsausschuss oder an den Elternverein) bleiben von den bei den Punkten 2.2 und 2.3 dieses Rundschreibens getroffenen Regelungen unberührt.

2.5 Verrechnung von Entgelten

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft samt Inventar sind ausnahmslos im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses Rundschreibens) zu verrechnen.

2.6 Wahrung der Interessen des Bundes

Zur Wahrung der Interessen des Bundes ist eine Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft samt Inventar grundsätzlich nur auf jederzeitigen Widerruf und unter folgenden Bedingungen zu gestatten:

  1. Die Benützerin oder der Benützer verpflichtet sich schriftlich, für sämtliche ihr bzw. ihm zuzurechnende Schäden, welche aus Anlass der Benützung an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes entstehen, die Haftung zu übernehmen. Der Bund ist berechtigt, die Beseitigung solcher Schäden auf Kosten der Benützerin oder des Benützers vorzunehmen.
  2. Die Benützerin oder der Benützer nimmt schriftlich zur Kenntnis, dass für ihr bzw. ihm zuzurechnende Schäden, welche die Benützerin oder der Benützer sowie die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an deren Veranstaltungen aus Anlass der Benützung von Teilen der Schulbzw. Heimliegenschaft oder von Schul- bzw. Heiminventar an Körper oder Eigentum erleiden, der Bund in keiner Weise haftet. Eine derartige Haftung kann weder durch ausdrückliche, noch stillschweigende Willenserklärung (zB Haftung des Bundes als Verwahrer bei Garderobediebstählen) begründet werden. Dieser Haftungsausschluss ist von der Benützerin oder vom Benützer allen Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an ihren bzw. seinen Veranstaltungen zur Kenntnis zu bringen.

Hinweis: Bei Benützungsübereinkommen mit Vereinen ist darauf zu achten, dass diese rechtsgültig von den vertretungsbefugten Organen (Funktionären) des Vereines unterschrieben werden, weil nur in diesem Fall der vom Bund erklärte Haftungsausschluss rechtswirksam wird.

2.7 Zwingender Widerruf von Überlassungen

Im Zuge von Überlassungen erteilte Benützungsbewilligungen sind von der Schul- bzw. Heimleitung oder der zuständigen Schulbehörde erster Instanz unverzüglich zu widerrufen, wenn die weitere Überlassung von Teilen der Liegenschaft oder von Inventar die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) beeinträchtigt.

2.8 Überlassungen im Falle wirtschaftlichen Eigentums

Die bei den Punkten 2.1 bis 2.7 getroffenen Regelungen gelten auch für Schul- bzw. Heimliegenschaften, welche zwar nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch vom Eigentümer dem Bund zur Unterbringung von Bundesschulen oder Bundesschülerheimen überlassen wurden (wirtschaftliches Eigentum). Dabei ist allerdings in jedem Einzelfall auf die zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Bund getroffenen Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.

3. Raumnutzung an Pädagogischen Hochschulen des Bundes

Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung sind die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes gemäß § 75 Hochschulgesetz ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8 Hochschulgesetz 2005) nicht beeinträchtigt wird.

Dabei sind Überlassungen

  • für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143/2005 in der geltenden Fassung,
  • für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 in der geltenden Fassung,
  • für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988 in der geltenden Fassung, sowie
  • für Zwecke im Rahmen einer eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 Hochschulgesetz 2005

vorrangig zu behandeln.

Über Überlassungen sowie die Höhe des für die Überlassungen jeweils zu entrichtenden Entgelts (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand) entscheidet das Rektorat. Eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden (§ 75 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz 2005).

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar sind ausnahmslos im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses Rundschreibens) zu verrechnen.

Im Übrigen gelten die Punkte 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses Rundschreibens sinngemäß.

4. Schulraumüberlassung durch Bundesanstalten für Leibeserziehung

Die Leiterinnen oder Leiter der Bundesanstalten für Leibeserziehung sind gemäß § 10a Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Anstalten (§ 1 des genannten Bundesgesetzes) nicht beeinträchtigt wird.

Dabei sind Überlassungen

  • für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143/2005 in der geltenden Fassung,
  • für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 in der geltenden Fassung,
  • für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988 in der geltenden Fassung, sowie
  • für Zwecke im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

vorrangig zu behandeln.

Einzahlungen aus der Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft samt Inventar sind ausnahmslos im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses Rundschreibens) zu verrechnen.

Im Übrigen gelten die Punkte 2.3 und 2.4 sowie 2.6 bis einschließlich 2.8 dieses Rundschreibens sinngemäß.

5. Einnahmen aus Werbung und Schulsponsoring

5.1 Allgemeines

Rechtsgrundlage bilden der § 128b SchOG bzw. der § 77 Hochschulgesetz 2005 bzw. der § 10a Abs. 7 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern.

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Werbung und Schulsponsoring (Spenden) im Bereich der Bundesschulen und Bundesschülerheime ist die Gewähr, dass dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 SchOG bzw. des § 8 Hochschulgesetz 2005 bzw. des § 1 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nicht beeinträchtigt wird.

Im Übrigen wird auf einschlägige Regelungen wie den § 46 Abs. 3 SchUG sowie das BMUKK Rundschreiben Nr. 13/2008 betreffend die Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen hingewiesen.

5.2 Ermächtigung zum Abschluss der Verträge

Im Sinne der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verfolgten weitest gehenden Dezentralisierung von Aufgaben der Schulverwaltung werden die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, die Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten sowie die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes ermächtigt, jeweils für ihren Wirkungsbereich Sponsoringverträge sowie Verträge betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort abzuschließen.

Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz sind ermächtigt, diese ihnen eingeräumte Kompetenz einschließlich der Wahrnehmung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen oder Leitern der Bundesschulen und Bundesschülerheime in ihrem Wirkungsbereich zu übertragen.

5.3 Vertragsgestaltung

Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort sollten grundsätzlich nach einem von der Schulbehörde erster Instanz vorgegebenen, in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geprüftem Muster abgeschlossen werden.

Ungeachtet dessen gilt für den Abschluss von Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort wie folgt:

  • Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung dürfen nur unter Wahrung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 879 ABGB) abgeschlossen werden.
  • Eine Verpflichtung zu einer einem Dritten eingeräumten Exklusivität kann in Fällen nicht eingegangen werden, in welchen die Bundesschule bzw. das Bundesschülerheim infolge der Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen sowie von Rundschreiben, Erlässen und sonstigen Weisungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur in ihrer bzw. seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit beschränkt ist.
  • In diesem Sinne kann sich eine allenfalls vertraglich eingeräumte Branchenexklusivität nur auf die Werbung für Banken oder Sparkassen beziehen, nicht aber auf sonstige Unternehmungen (etwa Handelsbetriebe, Baumärkte, Versicherungen etc).
    Keinesfalls dürfen Sponsoringverträge bzw. Verträge betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort die Bundesschulen und Bundesschülerheime zu Verstößen gegen die im § 2 BHG 2013 bestimmten haushaltsrechtlichen Grundsätze oder gegen das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006 sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I Nr. 39/2001, jeweils samt den dazu ergangenen Verordnungen und jeweils in der geltenden Fassung veranlassen.
  • Sofern sich die Schul- bzw. Heimliegenschaft im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. befindet, ist eine zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H Voraussetzung für Werbemaßnahmen an Gebäudefassaden oder im Bereich der Freianlagen der Schule bzw. des Schülerheimes (zB Anbringung von Werbetafeln, Transparenten und dergleichen).

5.4 Verrechnung der Vertragsentgelte

Einzahlungen aus Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend Werbung am jeweiligen Schul- bzw. Heimstandort sind im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses Rundschreibens) auf dem betreffenden PSK-Bundeskonto der Schule zu verrechnen. Die Verrechnung korrespondierender Auszahlungen hat gleichfalls im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung auf dem betreffenden PSK-Bundeskonto der Schule zu erfolgen.

Die Verrechnung hat auch dann im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu erfolgen, wenn eine Bank oder Sparkasse Sponsor bzw. Werberin ist:

5.4.1 Gebotene Vorgangsweise

Die Landeszentrale der Bank oder Sparkasse eröffnet ein Konto mit der Bezeichnung „Sponsoring Bundesschulen“. Anweisungsberechtigt sind die örtlichen Filialen der Bank oder Sparkasse. Sie überweisen die den Schulen nach dem Vertrag zukommenden Beträge auf das PSKBundeskonto der Schulen bzw. Heime, wo die Einzahlungen zweckgebunden beim Konto 8852.* verrechnet werden.

Diese Vorgangsweise ist nicht zuletzt aus Erwägungen der Verwaltungsökonomie geboten.

5.4.2 Alternative Vorgangsweise

Die Eröffnung eines „sonstigen Kontos“ – also die Einrichtung eines Kontos eines anderen Kreditunternehmens neben dem PSK-Bundeskonto der Schule – ist gemäß § 111 Abs. 2 BHG 2013 nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung zugestimmt hat.

Daraus folgt, dass sich die Eröffnung eines „sonstigen Kontos“ nur auf besondere, sachlich begründete Ausnahmefälle beschränken kann. Sofern also eine Bank oder Sparkasse als Sponsor darauf besteht, dass jede örtliche Filiale und Schule oder Schülerheim ein eigenes Konto haben muss, ist für alle solche Konten die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 111 Abs. 2 BHG 2013 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 BHV 2013 erforderlich:

Die zuständigen Schulbehörden erster Instanz bzw. die Leiterinnen oder Leiter der Zentrallehranstalten und Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes haben unter Angabe der maßgeblichen Zeichnungsberechtigungen einen Antrag auf Eröffnung des betreffenden „sonstigen Kontos“ an das Bundesministerium für Unterricht (budget-UG30@bmukk.gv.at) zu stellen. Dem Antrag ist eine Begründung sowie die Kopie des dazugehörigen Sponsoringvertrages bzw. Vertrages betreffend die Werbung am Schul- bzw. Heimstandort beizufügen.

Im Falle der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zur Eröffnung eines „sonstigen Kontos“ sind Einzahlungen des Sponsors bzw. des Werbers zweckgebunden beim Konto 8852.* zu verrechnen.

Jede andere als die bei den Punkten 5.4.1 und 5.4.2 dieses Rundschreibens dargestellte Verrechnung von Einzahlungen aus Sponsoringverträgen bzw. Verträgen betreffend Werbung an Schul- bzw. Heimstandorten ist unzulässig.

6. Zu weiteren im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu verrechnenden Mittelverwendungen

Folgende Mittelverwendungen der Bundesschulen und Bundesschülerheime sind unter Hinweis auf den § 128b SchoG bzw. den § 77 Hochschulgesetz 2005 bzw. den § 10a Abs. 7 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern jedenfalls im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung (Abschnitt 1 dieses Rundschreibens) zu verrechnen:

  • Mittelverwendungen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Schulbuffets, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten und Kopiergeräten (siehe dazu das BMUKK-Rundschreiben Nr. 8/2012);
  • Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 5 Abs. 2 Z 1 SchOG), darunter insbesondere solche für den fachpraktischen Unterricht. Für Lern- und Arbeitsmittelbeiträge ist eine „durchlaufende Verrechnung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 ausdrücklich unzulässig;
  • Mittelverwendungen der Versuchsanstalten an technischen Bundeslehranstalten;
  • Drittmittel, welche aus der Veräußerung von Leistungen des fachpraktischen Unterrichts oder aus Sonderveranstaltungen auf Erbringung von speziellen Leistungen im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts lukriert werden (siehe dazu die BMUKK-Rundschreiben Nr. 52/1999 sowie Nr. 4/2006).

Darüber hinaus wird festgestellt:

  • Die Bedeckung von Personalaufwand (darunter zB auch Belohnungen, Geldaushilfen, Leistungsprämien etc.) aus der zweckgebundenen Gebarung ist – von begründeten Ausnahmen im Bereich der technischen Bundeslehranstalten abgesehen – unzulässig. Im Übrigen wird auf den Punkt 1.4 dieses Rundschreibens verwiesen.
  • Die Bedeckung baulicher Maßnahmen aus der zweckgebundenen Gebarung ist unzulässig. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Instandsetzungsmaßnahmen kleineren Umfanges, wie zB die Reparatur von Türen, die Abdichtung schadhafter Sanitär- und Heizungsleitungen oder der Austausch von schadhaften Steckdosen und Lichtschaltern.
    Umfangreichere Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche sowie funktionelle Verbesserungen (dazu gehören etwa die Sanierung von Fußböden oder Malerarbeiten, EDV-Verkabelungen, die Erneuerung von Telefonanlagen oder bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) erfordern vor Inangriffnahme regelmäßig eine Befassung des Vermieters. Solche Maßnahmen sind zudem aus hiefür besonders gewidmeten Mitteln der reellen Gebarung zu bedecken. Mit Blick darauf wird ersucht, sich nicht bloß im Falle angestrebter baulicher Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen, sondern bereits im Falle umfangreicherer Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen vorab mit der Schulbehörde erster Instanz ins Einvernehmen zu setzen.
  • Etwaige Repräsentationsausgaben, Bewirtungen und dergleichen sind dem Ausmaß und dem Aufwand nach unbedingt auf das jeweils begründete, unabweisliche Erfordernis zu beschränken. In Zweifelsfällen wird ersucht, hierüber das Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz herzustellen.

7. Hinweis zum Außerkrafttreten von Bestimmungen

Das Rundschreiben Nr. 45/1996 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, GZ 14.180/45-2/96 vom 30. August 1996 sowie der Erlass BMUKK-GZ 14.190/6-Präs.2/2006 vom 3. Oktober 2008 treten außer Kraft.

Abkürzungen:

ABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch in der geltenden Fassung
Abs. = Absatz
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BHG = Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung
BHV = Bundeshaushaltsverordnung in der geltenden Fassung
BMUKK = Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
BVergG = Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung
B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz in der geltenden Fassung
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Nr. = Nummer
PSK = Österreichische Postsparkasse
SchOG = Schulorganisationsgesetz in der geltenden Fassung
SchUG = Schulunterrichtsgesetz in der geltenden Fassung
Z = Zahl, Ziffer

Beilage

Wien, 29. Juli 2013

Für die Bundesministerin:
SektChef Dr. Moser

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb