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Ausser Kraft getreten

Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen im Bereich der Bildungsdirektionen (Bundesvollziehung) sowie im Bundesschulbereich

Außer Kraft getreten und ersetzt durch den Erlass "Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen im Bereich der Bildungsdirektionen (Bundesvollziehung) sowie im Bundesschulbereich" (Geschäftszahl: 2022-0.599.127)

BMBWF-39.790/0079-Präs/2/2018
BMBWF - Präs/2 (Koordination Budgetangelegenheiten Bildung (UG 30))
MinR Franz Friedrich
Leiter Präs/2

T +43 1 53120-4611

Rundschreiben Nr. 27/2018 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Schulerrichtung, Schulerhaltung; Budget und Rechnungswesen.
Inhalt: Dezentralisierung von Aufgaben im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung – Abschluss von Verträgen.
Geltung: Unbefristet.

Aus Anlass des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2019 wird die Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen im Bereich der Bildungsdirektionen (Bundesvollziehung) sowie im Bundesschulbereich wie folgt geregelt:

1. Umfang der Abschlusskompetenz

Im Sinne der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verfolgten weitest gehenden Dezentralisierung von Aufgaben der Schulverwaltung werden die Bildungsdirektionen in Angelegenheiten der Bundesvollziehung, die Bildungsdirektionen als Schulbehörden erster Instanz, die Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten sowie die Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen des Bundes jeweils für ihren Wirkungsbereich zum Abschluss von

a. Kaufverträgen,
b. Mietverträgen,
c. Pachtverträgen,
d. Werkverträgen,
e. freien Dienstverträgen in Belangen der technischen Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung an Bundesschulen bzw. Pädagogischen Hochschulen des Bundes,
f. freien Dienstverträgen in Belangen der Versuchsanstalten an Bundesschulen,
g. sonstigen freien Dienstverträgen, sowie von
h. Verträgen betreffend Personalbereitstellungen (Arbeitskräfteüberlassungen)

unter den bei den nachfolgenden Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 dieses Rundschreibens angeführten, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen ermächtigt.

1.1 Gesicherte budgetäre Bedeckung

Die Ermächtigung zum Abschluss der genannten Verträge wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die dem Bund daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der im jeweiligen Finanzjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel (Auszahlungshöchstbeträge) bedeckt werden können und keine zusätzlichen budgetären Forderungen bzw. Mittelverwendungsüberschreitungen (außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen) auslösen.

1.2 Einhaltung der haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften

Die Ermächtigung zum Abschluss der genannten Verträge wird unter der Voraussetzung erteilt, dass sowohl bei der Errichtung, als auch bei der Erfüllung der Verträge den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, darunter insbesondere den im § 2 Abs. 1 BHG 2013 bezeichneten Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung entsprochen wird und die vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zu letzteren Vorschriften zählen das Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 samt den dazu ergangenen Verordnungen, sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I Nr. 39/2001 samt den dazu ergangenen Verordnungen, jeweils in der geltenden Fassung.

Die für den Bund geltenden haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften sind im Internet über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) sowie über die Website der Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) zugänglich.

1.3 Kündbarkeit

Sofern es sich bei den genannten Verträgen um Dauerschuldverhältnisse (Verträge, welche auf periodisch wiederkehrende Leistungen abstellen) handelt, wird die Ermächtigung zu ihrem Abschluss unter der Voraussetzung erteilt, dass die Verträge im Falle allgemeiner budgetärer Restriktionen fristgerecht gekündigt werden können. Im Hinblick darauf wird empfohlen, grundsätzlich die jährliche Kündbarkeit (vorzugsweise zum Ende eines Kalenderjahres) zu vereinbaren.

2. Von der Abschlusskompetenz nicht erfasste Verträge

Die Aufzählung beim Punkt 1 dieses Rundschreibens ist erschöpfend. Andere als die dort angeführten Vertragstypen (z. B. Förderungsverträge: vgl. § 30 Abs. 5 BHG 2013 i.V.m. § 2 ARR 2014) sind von der mit diesem Rundschreiben eingeräumten Abschlusskompetenz nicht erfasst und bedürfen jedenfalls der vorherigen Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Von der mit diesem Rundschreiben erteilten Abschlusskompetenz nicht erfasst sind jedoch auch Kauf-, Miet-, Pacht- und Werkverträge, freie Dienstverträge, sowie Verträge betreffend Personalbereitstellungen (Arbeitskräfteüberlassungen), auf welche Tatbestände der nachfolgenden Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Rundschreibens zutreffen.

2.1 Verträge, welche die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erfordern

Verträge, welche die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bedingen, erfordern vor Vertragsabschluss in jedem Fall die Befassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Dabei handelt es sich um Verträge, welche die Durchführung eines Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zum Inhalt haben sowie um Verträge, welche die Durchführung eines nur das jeweilige Finanzjahr oder künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens betreffen, die damit verbundenen Auszahlungen aber bestimmte Betragsgrenzen überschreiten.

Die maßgeblichen Betragsgrenzen sowie Festlegungen, welche Vorhaben als Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gelten, sind dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Durchführungsbestimmungen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz) zu entnehmen.

2.2 Verträge, mit welchen Finanzschulden oder Haftungen des Bundes begründet werden

Finanzschulden (§ 78 BHG 2013) dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen eingegangen werden.

Vor diesem Hintergrund sind Verträge, welche ein Finanzierungsleasing beinhalten sowie sale-and-lease-back-Geschäfte von der mit diesem Rundschreiben eingeräumten Kompetenz zum Abschluss von Verträgen nicht erfasst. Der Abschluss jeglicher Leasingverträge erfordert vielmehr die vorherige Befassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Gemäß § 82 Abs. 1 BHG 2013 darf nur die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Haftung (Bürgschaft nach den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder eine Garantie) des Bundes übernehmen.

2.3 Verträge, die mit Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens einhergehen

Auf die mit Rundschreiben Nr. 19/2014 des seinerzeitigen Bundesministeriums für Bildung und Frauen getroffenen Regelungen in Belangen der Verfügungen über Bundesvermögen sowie Regelungen betreffend die Verwaltung und das Ausscheiden von Bundesvermögen wird verwiesen.

2.4 Dienstverträge

Von der gegenständlichen Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen ausdrücklich nicht erfasst sind Dienstverträge gemäß § 4 VBG 1948.

Sofern und soweit hiezu nicht gesondert ausdrückliche Ermächtigungen erteilt sind – etwa mit der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMUKK 2007, BGBl. II Nr. 374/2007 – ist der Abschluss von Dienstverträgen ausschließlich dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorbehalten.

3. Hinweise zu den eingeräumten Abschlusskompetenzen

3.1 Abgrenzung freier Dienstvertrag – Werkvertrag

Auf die aus dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ersichtliche Abgrenzung von Werkverträgen von freien Dienstverträgen wird besonders hingewiesen. Ob tatsächlich ein Werkvertrag abgeschlossen wird oder nicht bereits ein freier Dienstvertrag, ist demnach nach inhaltlichen Kriterien zu beurteilen, nicht bloß nach der Bezeichnung des Vertrages als „Werkvertrag“ oder „Freier Dienstvertrag“.

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale sind:

  • Beim freien Dienstvertrag handelt es sich um einen beschäftigungsorientierten Vertrag. Die Leistung wird laufend und in engem Zusammenwirken mit dem Auftraggeber und in der Regel mit vom Auftraggeber bereitgestellten Mitteln erbracht.
  • Beim Werkvertrag handelt es sich um einen leistungsorientierten Vertrag. Er zielt auf eine Leistung (das „Werk“) ab, welche von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer selbstständig und wirtschaftlich unabhängig nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.

Sofern bereits unter diesen Gesichtspunkten Zweifel am Charakter eines Vertrages als Werkvertrag bestehen, wird empfohlen, sich vor einem Vertragsabschluss mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz bzw. mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ins Einvernehmen zu setzen.

3.2 Abgrenzung Vertrag betreffend Personalbereitstellungen (Arbeitskräfteüberlassungen) – Werkvertrag

Auf die Kriterien des § 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 in der geltenden Fassung, wird besonders hingewiesen.

3.3 Abgeltung von Nebentätigkeiten

Erbringen Bundesbedienstete (Beamtinnen und Beamte oder Vertragsbedienstete) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben eine weitere Tätigkeit für den Bund, handelt es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979. Sofern und soweit eine solche Nebentätigkeit nicht an Stelle der der Bediensteten bzw. dem Bediensteten obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird, kommt eine Vergütung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung in Betracht (§ 25 Abs. 1 GehG).

Die einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, § 19 Abs. Z. 1 lit. f B-KUVG bzw. § 4 Abs. 2 Z. 2 ASVG) bestimmen, dass bei Auszahlung einer solchen Vergütung die Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Im Hinblick darauf sind solche Nebentätigkeitsvergütungen ausnahmslos über die Besoldung (Applikation PM-SAP, Lohnart 4969) auszubezahlen.

4. Delegation der Abschlusskompetenz

Die Bildungsdirektionen als Schulbehörden erster Instanz sind ermächtigt, die ihnen laut den Punkten 1 a. bis einschließlich 1 f. dieses Rundschreibens eingeräumte Kompetenz zum Abschluss von Verträgen samt Wahrnehmung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen und Leitern der Bundesschulen, der Bundesschülerheime sowie der Bundessportakademien zu übertragen.

Die Übertragung der Abschlusskompetenz für die bei den Punkten 1 g. und 1 h. dieses Rundschreibens bezeichneten Verträge an die Leiterinnen und Leiter der Bundesschulen, der Bundesschülerheime sowie der Bundessportakademien ist dagegen unzulässig: Die Beurteilung der Notwendigkeit, die Gestaltung, sowie der Abschluss solcher Verträge sind mit Blick auf etwaige arbeitsrechtliche Implikationen für den Bereich der ihnen unterstellten Dienststellen jedenfalls von den Bildungsdirektionen wahrzunehmen.

Die mit diesem Rundschreiben eingeräumten Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen bzw. ihre Delegation an Schul-, Heim- bzw. Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter hindert nicht, sich in Einzelfällen oder fallgruppenbezogen vor einem Vertragsabschluss mit den zuständigen Geschäftsabteilungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ins Einvernehmen zu setzen.

5. Sonstige Vertragsabschlusskompetenzen

5.1 Versicherungsverträge

Die Ermächtigung zum etwaigen Abschluss von Versicherungsverträgen folgt den im Rundschreiben Nr. 19/2014 des seinerzeitigen Bundesministeriums für Bildung und Frauen getroffenen Regelungen. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013, BGBl. II Nr. 26/2013 in der geltenden Fassung, einzuhalten.

5.2 Schulraumüberlassung und sonstige Drittmittel

Die Bestimmungen der §§ 128a und 128b SchOG, des § 10a Bundessportakademiegesetz, sowie der §§ 75, 76 und 77 Hochschulgesetz 2005 bleiben von den Regelungen dieses Rundschreibens unberührt.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Rundschreiben besonders hingewiesen:

  • Rundschreiben Nr. 10/2013 des seinerzeitigen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die zweckgebundene Gebarung im Bundesschulbereich;
  • Rundschreiben Nr. 13/2008 des seinerzeitigen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen;
  • Rundschreiben Nr. 14/2016 des seinerzeitigen Bundesministeriums für Bildung betreffend kommerzielle Werbung an Schulen bzw. das Verbot aggressiver Geschäftspraktiken.

5.3 Verträge im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bzw. eigenen Rechtspersönlichkeit

Die Bestimmungen dieses Rundschreibens finden in Belangen der Teilrechtsfähigkeit der Bundesschulen, Bundesschülerheime und Bundessportakademien, sowie in Belangen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen des Bundes keine Anwendung: gemäß § 128c Abs. 7 SchOG bzw. § 10b Abs. 7 Bundessportakademiegesetz bzw. § 3 Abs. 6 Hochschulgesetz 2005 trifft den Bund für Verbindlichkeiten, welche im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bzw. der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, keine Haftung.

6. Zusammenfassende Darstellung

Eine konzise Übersicht über die mit dem gegenständlichen Rundschreiben festgelegten Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen bietet die Beilage zu diesem Rundschreiben.

7. Hinweis zum Außerkrafttreten von Bestimmungen

Das Rundschreiben Nr. 18/2015 des seinerzeitigen Bundesministeriums für Bildung und Frauen, GZ 39.780/0001-B/Haushaltsang./2015 vom 29. Juni 2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Verzeichnis der Abkürzungen:

ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Abs. Absatz
ARR Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen
ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BD-EG Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
BDG Beamten-Dienstrechtsgesetz
BGBl. Bundesgesetzblatt
BHG Bundeshaushaltsgesetz
B-KUVG Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
EStG Einkommenssteuergesetz
GehG Gehaltsgesetz
i.V.m In Verbindung mit
lit. Litera, Buchstabe
Nr. Nummer
SchOG Schulorganisationsgesetz
VBG Vertragsbedienstetengesetz
vgl. vergleiche
Z. Zahl, Ziffer
z.B. zum Beispiel

Wien, 26. November 2018

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb